Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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schen Taxordnung, das Geeignete erlassen. Zur 
Erleichterung ihrer Subsistenz soll ihnen ein 
tleiner Beitrag von den Gemeinden des Ge- 
riccsbezirkes, für dessen Umfang sie bestimmt 
sand, ausgeminelt und jährlich bezahlt wer- 
den. « « v 
Fuͤr ihre besonderen Arbeiten bei Epizoo- 
tien, welche dieselben, auf gemeinschaftliche 
Anordnung der Gerichtsaͤrzte und der Ju- 
stiz oder Polizei= Srellen laͤngere Zeit durch, 
unausgeseze zu leisten haben, erhalten sie ver- 
hiltnißmässige Tags-Dicten. 
. 31. Sobald diese Thierärzte, oder 
auch die geprüsten Beschlag= Schmiede von 
dem Ausbruche einer Seuche in ihren oder 
den an ihre Geschäfts-Distrikte grenzenden 
Gegenden Kennt#niß erhalten, müssen sie hie- 
von jedesmal und unverzüglich der ihnen vor- 
gesezten Geriches= oder Polizei= Behörde 
und dem Gerichtsarzte Meldung machen, 
und seinen Anordnungen die genaueste Folge 
leisten. Wenn zur Besorgung einer grösseren 
Anzahl an einer Seuche kranker Thiere, der 
Thierarzt eines Gerichts-Bezirkes, nicht 
hinreichen sollte, sind zur Mitbehandlung die 
zunächst wohnenden Thierärzte, in so ferne 
die Verhältnisse derselben dieses erlauben, und 
auch die geprüsten Hufschmiede der Gegend 
zu verwenden. Im Falle auch diese nicht 
hinlänglich wéren, sollen auf die von den 
Kris= Kommissariaten an Uns gemachten 
Anzeigen, einige der gebildeteren Eleven der 
Central-Veterinärschule, und nach Umstän= 
den auch ein Professor derselben abgeorduct, 
und überhaupt Alles aufgeboten werden, um 
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einen größern Schaden unter dem inländi- 
schen Viehstande zu verhüten. 
S. 32. Es liegt übrigens nach den von Uns 
mehrmalen gegebenen Bestimmungen in dem 
Wirkungskreise der Gerichtsärzte, die Ur- 
sachen einer ausgebrochenen Seuche außzusu- 
chen, die Nakur derselben zu erforschen, un- 
gesäumte Anzeige davon an ihr betreffendes 
General= Kommissariat, und zugleich an die 
Central = Veterinärschule zu machen, den 
allgemeinen Heilplan sowohl als die für je- 
den einzelnen Fall erforderlichen Poligeimaß= 
regeln zu entwersen, zur Ausführung der- 
selben sich benehmlich mit den Gerichts= und 
Polizei: Stellen der Thierärzte u. a. zu be- 
dienen, über die Handlungsweise der leztern 
zu wachen, und in ihren Berichten das Be- 
nehmen, den Fleiß und die Geschicklichkeit 
derselben zu würdigen, 
In der noch nachfolgenden allgemeinen 
Kontumaz-: Ordnung werden Wir seiner Zeit 
auch über diesen Gegenstand ausführlichere 
Bestimmungen treffen. 
Diese Organisation des Veterindrwesens 
in Unserm Reiche haben Wir durch das Re- 
gierungsblatt in der Absicht zur allgemei- 
nen Kenntniß bringen lassen, damit Unsern 
deßfallsigen gemeinnnzigen Anordnungen al- 
lenthalben die genaueste Folge geleisiet werde. 
Paris den 1. Februar 1810. 
Max Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kebell,
	        
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