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schen Taxordnung, das Geeignete erlassen. Zur
Erleichterung ihrer Subsistenz soll ihnen ein
tleiner Beitrag von den Gemeinden des Ge-
riccsbezirkes, für dessen Umfang sie bestimmt
sand, ausgeminelt und jährlich bezahlt wer-
den. « « v
Fuͤr ihre besonderen Arbeiten bei Epizoo-
tien, welche dieselben, auf gemeinschaftliche
Anordnung der Gerichtsaͤrzte und der Ju-
stiz oder Polizei= Srellen laͤngere Zeit durch,
unausgeseze zu leisten haben, erhalten sie ver-
hiltnißmässige Tags-Dicten.
. 31. Sobald diese Thierärzte, oder
auch die geprüsten Beschlag= Schmiede von
dem Ausbruche einer Seuche in ihren oder
den an ihre Geschäfts-Distrikte grenzenden
Gegenden Kennt#niß erhalten, müssen sie hie-
von jedesmal und unverzüglich der ihnen vor-
gesezten Geriches= oder Polizei= Behörde
und dem Gerichtsarzte Meldung machen,
und seinen Anordnungen die genaueste Folge
leisten. Wenn zur Besorgung einer grösseren
Anzahl an einer Seuche kranker Thiere, der
Thierarzt eines Gerichts-Bezirkes, nicht
hinreichen sollte, sind zur Mitbehandlung die
zunächst wohnenden Thierärzte, in so ferne
die Verhältnisse derselben dieses erlauben, und
auch die geprüsten Hufschmiede der Gegend
zu verwenden. Im Falle auch diese nicht
hinlänglich wéren, sollen auf die von den
Kris= Kommissariaten an Uns gemachten
Anzeigen, einige der gebildeteren Eleven der
Central-Veterinärschule, und nach Umstän=
den auch ein Professor derselben abgeorduct,
und überhaupt Alles aufgeboten werden, um
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einen größern Schaden unter dem inländi-
schen Viehstande zu verhüten.
S. 32. Es liegt übrigens nach den von Uns
mehrmalen gegebenen Bestimmungen in dem
Wirkungskreise der Gerichtsärzte, die Ur-
sachen einer ausgebrochenen Seuche außzusu-
chen, die Nakur derselben zu erforschen, un-
gesäumte Anzeige davon an ihr betreffendes
General= Kommissariat, und zugleich an die
Central = Veterinärschule zu machen, den
allgemeinen Heilplan sowohl als die für je-
den einzelnen Fall erforderlichen Poligeimaß=
regeln zu entwersen, zur Ausführung der-
selben sich benehmlich mit den Gerichts= und
Polizei: Stellen der Thierärzte u. a. zu be-
dienen, über die Handlungsweise der leztern
zu wachen, und in ihren Berichten das Be-
nehmen, den Fleiß und die Geschicklichkeit
derselben zu würdigen,
In der noch nachfolgenden allgemeinen
Kontumaz-: Ordnung werden Wir seiner Zeit
auch über diesen Gegenstand ausführlichere
Bestimmungen treffen.
Diese Organisation des Veterindrwesens
in Unserm Reiche haben Wir durch das Re-
gierungsblatt in der Absicht zur allgemei-
nen Kenntniß bringen lassen, damit Unsern
deßfallsigen gemeinnnzigen Anordnungen al-
lenthalben die genaueste Folge geleisiet werde.
Paris den 1. Februar 1810.
Max Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kebell,