1345
Königlich-Baierisches
1346
Regierungsblat t.
IXXII. Stück. München, Mittwoch den 13. Dezember rsro.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Interkalar-Früchte bei kathelischen Pfar-
reien in den ehemaligen Furstenrbumern
Ansbach, und Bairenth betreifend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Auf den Uns erstatteten Vortrag, daß bei
den im ehemaligen Fürstenehume Baireuth
gelegenen katholischen Pfarreien durch ein kö-
niglich-preußisches Reskript aus Berlin vom
26. November 1804 den Erben verstorbener
Pofarrer ein vierteljéhriger Gnaden-Nachsiz
zugestanden worden sen;
In Erwägung des Nachtheils, welcher aus
solchen Nachsizen und der nothwendig damit
verbundenen längern Erledigung der Pfarr-
stellen hervergehen;
In Erwägung der Gründe, welche Uns
bewogen haben, über die Behandlung und Ver-
wendung der Interkalar-Früchte für Unser
gesammtes Königreich bereits früher ein
gleichfrmiges Regulativ festzusezen, worinn
die billigen Ansprüche der Erben verstorbener
Hfarrer, und die Verbindlichkeit gegen wohl-
thä#rige Stiftungen gebührend berücksichtiget
sind, haben Wu beschlossen wie folgt:
I. Das königlich preußische Reskript rom
260. November 180x. welches den Erben ka-
tholischer Pfarrer einen vierteljährigen Gna-
den-Nachsfiz zugestehet, ist mit dem 1. Jaͤ-
ner 1811. als aufgehoben erklärt. Dagegen
II. tritt von eben diesem Tage an Un-
sere Verordnung vom au. April 1807 (Re-
gierungsblatt Stück XVIII. Seite 70 die
Interkalar-Früchte der erledigten Kirchen-
pfründen betreffend), auch in den vormal Bai-
reuthischen Gebiethstheilen, sohin im ganzen
Umfange des Main= und Rezat-Kreises in
Wirkung.
III. In Beziehung auf die unter das.
Bisthum Bamberg gehörenden oder neuer-
lich dahin eingewiesenen Pfarreien bewendet
es noch zur Zeit bei der den Interkalar-Früch-
ten zugedachten besondern Bestimmung: als
Ergänzungs-Rente des Emeriten-Fonds.
IV. In Hinsicht jener Pfarreien welche
durch Todfall noch vor dem 1. Jänner er-
lediget werden könnten, oder die schon gegen-
Wii auf diese Art erlediget sind, bleibe es
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