Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1369 
Königlich-Baierisches 
1370 
Regierungsblat t. 
  
LXXIII. Stück. München, Samstag den 15. Dezember 1310. 
  
Aufträge. 
an sämtliche Untergerichte des Innkreises. 
(Die vollständige Verfassung und pünktliche Ein- 
sendung der Jahrs= und Quartals-Tabellen in 
den gesezlich bestimmten Terminen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Schon mehrmals sind dem unterfertig- 
ten Appellationsgerichte Beweise von der 
Unvollständigkeit der Quartals= und Jahrs- 
Tabellen der dießortigen Uncergerichte vor- 
gekommen, indem Civilprozesse, Gantsachen, 
unbeendigte Verlassenschaften, und selbst 
auch Kriminal= Untersuchungen zur Kennt- 
niß des Appellarionsgerichts gelangten, 
die in den Tabellen, wohin sse gehörten, 
nicht aufgeführt gefunden wurden. 
Man sieht sich daher veranlaßt, alle 
Untergerichte des Innkreises ernsllich zu er- 
innern, daß sie künftig ihre Tabellen und 
Ausweise mit größerer Sorgfalt, Genauig- 
keit und Vollständigkeit um so gewisser ver- 
sassen, und innerhalb der gesezlich bestimm- 
ten Termine einsenden sollen, als man wi- 
drigens bei Emdeckung ähnlicher Mängel 
und Nachlässigleiten ohne Weiteres das 
schuldtragende Untergericht mit angemesse- 
nen Geldstrafen belegen wird. 
Innobruck den 4. Dezember #r#8ro. 
Königliches Appellationsgericht 
des Innkreiseo. 
Freiherr von Welden. 
v. Kappeller. 
  
(Die Verfassung der Kriminal-Tabellen betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Bei Verfassung der Kriminal Haupt- 
Tabelle des dritten Quartals des zu Ende 
gehenden Jahres, und schon bei den frühe- 
ren hat das unterfertigte Appellationsge- 
richt wahrgenommen, daß die königlichen 
Untergerichte ihre Tabellen theils unvoll- 
ständig, theils aber auch nicht gleichförmig 
ausgefüllt, und keineswegs nach der beste- 
henden allerhöchsten Vorschrist (NReg. Bl. 
1806. St. IIIII.) verfaßt, einsenden, wo- 
durch eine besondere Beschwerde in Ver- 
fassung der Haupttabelle hervorgehr. 
Um unnn alle dießfälligen Anstände zu 
beseitigen, und Zeit versplitrernde Verbesse- 
(93)
	        
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