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selben nach der Bedenkzeit wiederholt entsa-
get, auch ob er im erstern Falle die Straf-
zeit antreten zu wollen sich erklaͤrt habe,
oder nicht.
11. Verbrecher, welche bekannt sind,
wenn gleich nicht verhaftet, sind in die Ta-
belle aufzunehmen.
Uebrigens wird mit Wiederholung der
diesseitigen Verordnungen vom 30. Juni
und 28. September l. J. den koͤniglichen
Stadt- und Landgerichten eingeschaͤrft, sich
in Einsendung der Kriminal-Tabellen bin-
nen dem vorgeschriebenen Termine keine
Saumseligkeit zu Schuld kommen zu lassen,
da man widrigenfalls mit den gerichtlichen
Strasen ohne Weiteres vorgehen würde.
Innsbruck den 7. Dezember 1810.
Königliches Appellationsgericht
des Innkreises.
Freiherr von Welden.
Falk.
Bekanntmachungen.
(Die patriotischen Schankungen des geistlichen
Raths, Professors und Stadtpfarrers Win-
ter in Landêhut betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Köntgs.
Das unterm heutigen Dato an den ké-
niglichen Universttäts-Senat in Landshut,
wegen der patriotischen Schankungen des
geistlichen Raths, Professors und dortigen
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Stadt = Pfarrers, Vitus Winter ,
erlassene allerhoͤchste Rescript wird hiedurch
bekannt gemacht.
Muͤnchen den 27. November 1810.
Graf von Monegelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Der geistliche Rath, Universitäts-Pro-
fessor und Srtadipfarrer Vitus Winter
zu Land, hut hat durch wiederholtre ansehn
liche Donationen zu öffentlichen Bildungs-
Anstalten rühmliche Beweise seiner pario-
tischen Gesinnungen gegeben.
Schon im Jahre 1gos hat derselbe
durch eine Schankung von goo fl. die Ka-
rolinische Schul= und Volks-Bibliothek zu
Landshut gegründer. "
In demselben Jahre übergab er dem
dortigen Pollzei-Kommissariate zoo fl. zu
verschiedenen Wohlehätigkeits-Zwecken, und
eben so viel dem Stadtgerichte daselbst um
Jahre 1800; in der Zwischenzeit aber all-
jährlich 190 fl. zur Linderung der Leiden
verwundeter baierischer Krieger.
Erst neuerlich (im Monate Okrober I.
J.) legte er zur Erinnerungsfeier der Ver-
mählung des Kaisers und Königs Napo=
leon looo fl. in Obligationen zur ewigen
Dotirung der vorhin erwähnten Schul= und
Volks-Bibliothek, und bei Gelegenheit der
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