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tigen Landgerichte konsolidirten Pfarreien
Schärdenberg und Freinberg.
IV.
Alle bisher im Inn = und Haueruck-
viertel bestandenen unmittelbaren Aemter,
von welcher Form und Namen sie auch
sevn mögen, ohne irgend eine Ansnahme,
lösen sich, so wie die durch Unsere gegen-
wärtige Verordnung bezeichnete Landgerichte,
Kriminalgerichte und Rentämter, für welche
Wir das erforderliche Personal durch beson-
ders allerhöchstes Reskript benennen, konstt-
tuiren und in Wirkung sezen werden, läng-
stens bis zum Schlusse des gegenwärtigen
Jahres auf, so, daß die neue Verwaltung
mit dem 1. Jäner 1817 überall in Gang ge-
bracht seyn foll.
V.
Unsere ausserordentliche Hof! Kommis
sion zu Ried wird mit der ungesäumten Voll-
ziehung dieser Unserer Befehle beauftragt,
wornach dieselbe, wenn die gehörigen Ertra-
ditionen und Einweisungen vollendet sind,
umständlichen Anzeige-Bericht zu erstatten,
sofort ihre eigene zu Unserer allerhöchsten
Zufriedenheit geführten Funktionen zu schlie-
ben und die Akten an die betreffenden General=
Kreis-Kommissariate abzugeben hat.
München den r1. Dezember r810.
Marx Joseph.
Graf von Montrgelac.
Tuf könlglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär.
F. Kobell.
1404
(Die Personal-Ernennung fuͤr die Landgerichte
im Jun- und Hausruckviertel betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem Wir in der Verordnung vom 11.
Dezember l. J. nach vorausgegangener Schei-
dung des Inn- und Hausruckviertels die For-
mation der Landgerichte nebst ihrer Einrei-
hung theils zum Unter: Donau-, theils zum
Salzachkreise ausgesprochen haben, bestim-
men und verordnen Wir rücksichtlich der da-
hin ernannten Individuen Folgendes, und
lassen zugleich den Persoual-Status, der
von Uns unterm Heutigen zu Landrichrern, Ad-
junkten und Akruaren ernannten Individuen
durch Unser Regierungsblatt bekannt geben.
1) Die Anstellung der sämtlich nachfol-
genden ernannten Individuen ist bis auf Un-
sere weitere Entschliessung provisorisch.
Die nicht zur Anstellung berufenen vor-
mals im Inn und Hausruck-Viertel schon
angestellten Indioiduen sind nach den Nor-
men des Quiescenz: Regulativs zu behan-
deln.
3) Die durch gegenwärtiges Regierungs-
Blatt bekannt gegebene Nomination ist zu-
gleich die Abberufung der in sämtlichen Krei-
sen bisher auf verschiedenen Stellen sich noch
befindenden Individuen, welchen Wir hie-
mit befehlen, sich, sobald ihnen ihre neue
Bestimmung durch diese öffentliche offzzielle
Anzeige kund geworden, ungesäumt an den