Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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dann die Gattung des harten oder weichen 
Holzes, der Stoͤcke, Wellen oder Buͤschel, 
des Abholzes, und der Schleißbaͤume, welche 
der Besoldungs-Empfaͤnger erhaͤlt, genau 
anzugeben, und der Preis jeder Gattung von 
dem naͤchsten koͤniglichen Forstamte nach der 
demselben vorgeschriebenen Norm zu bestim- 
men, und mit dessen Attest zu belegen. 
. 6. Die Bezüge von Hopfen, Bier, 
Most und Wein sind nach dem Mittelpreise 
von den lezten 10 Jahren, unter Attestirung 
des nächsten königlichen Rentamtes zu veran- 
schlagen, und bei der Revision der Fassionen 
zu berechnen. 
K. 7. Die Fassionen sämtlicher protestan- 
tscher Pfarreien des Königreiches sollen nach 
einem gleichsörmigen, und zwar nach dem beson- 
ders miczurheilenden Formular verfaßt werden. 
Zu näherer Erléurerung dieses Fodrmulars, 
(welches, jedoch nur Beispielsweise, ausgefüllt 
ist) und welchem auch Beispiele von den durch 
die Geistlichen zu verfassenden Beilagen ange- 
legt sind, werden folgende nähere Bestimmun- 
gen festgesezt. 
1. Beschreibung der Pfarei-Einkünfte. 
§. 3. Unter der Rubrik: General= 
Beilagen wird eine Abschrift der Bestal- 
lungs-Urkunde des Pfarrers, und in dem 
Falle, daß ihm hiebei eine Nachweisung sei- 
ner Gehaltstheile zugefertiget worden ist, auch 
von dieser eine Abschrift angelegt. 
KP. o. Der Ertrag einer Pfarrei besteht in 
Beziehung auf seine Quellen: " 
I. aus ständigem Gehalte, 
  
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II. aus Zinsen von den zur Pfarrei gestif- 
teten Kapitalien, 
III. aus dem Ertrage der Realitäten, 
IV. aus dem Ercrage der Rechte, 
V. aus den Einnahmen, für besonders 
bezahlt werdende Dienstes-Verrichtungen, 
VI. aus observanzmässigen Gaben und 
Sammlungen von der Gemeine, 
VII. aus freiwilligen Geschenken an Geld 
oder Viktualien von einzelnen Gemeindeglie 
dern. 
I. An ständigem Gehalte. 
§. 10. Der ständige Gehaltsbezug an Geld, 
und in Naturalien wird durch Zeugnisse der- 
jenigen Stellen, welche die Bezahlung und 
Abreichung zu leisten haben, nach den in dem 
Formular gegebenen deutlichen Beispielen nach- 
gewiesen. 
S. 1I. Was die Holzbezüge der Geistlichen 
betrift, so darf unter der gegenwärtigen Haupt- 
position, an ständigem Gehalte: nur 
das wirkliche Besoldungsholz, niche aber der 
Bezug aus einem Forstrechte in Scaats= 
St##tungs = oder Kommunal= (Gemeinde) 
Waldungen, welche unter der folgenden IV. 
Hauptposteion: Ertrag aus Rechten: 
ihre geeignete Stelle sinden, vorgetragen 
werden. 
C. 13. Eben so dürfen unter der Unter- 
abtheilung: Gehalt aus Stiftungen: 
nur die wirklichen Gehaltsbezüge, nicht aber 
die unter die Hauptposirion V. gehörigen Ge, 
nusse für besonders gestiftere Predigten rc. vor- 
getragen werden. 
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