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. 13. Die Bezüge der mittelbaren Geist-
lichen aus den Kassen ihrer Gutsherren wer-
den durchgängig unter der fünften Unterab-
theilung: an ständigem Gehalte von
Privaten in Ansaz gebracht, und es wer-
den dieser Hesicion in diesem Falle die näm-
lichen einzelnen Abeheilungen gegeben, welche
in dem Formulare unter der Abtheilung: Ge-
halt aus Staatskasseu: beispielsweise
vorgetragen sind, "
Il-Anslnseavotidesirzurspfarkciga
stifteten Kapitalien.
F. 14. Unter diese Hauptposition eignen sich
diejenigen Kapitalien, deren Zinse nach der
Verordnung der Stifter zur Sustentation des
jedesmaligen Pfarrers bestimmr, und deren
Verwaltung durch die Stiftungs-Urkunde
dem jedesmaligen Pfarrer selbst vorbehalten
worden ist. Diese Kapitalien werden in ein
Berzeichniß gebracht, welches nach dem For-
mular unter Zifer 8•0) im beiliegenden Schema
hergestellt werden muß, diesem Verzeichnisse
werden die einschlägigen Stiftungs-Urkunden
obschriftlich beigelegt.
III. Ertrag aus Realitten.
G. 1§. Jeder protestantische Geistliche hat
über die ihm zur Benuzung überlassenen Rea-
litäten eine genaue Beschreibung herzustellen,
wovon ein Beispielsweise ansgefülltes Erem-
plar unter Zifer 8 2) anliegt.
§. 16. Was das in dem Formulare unter
Zisfer 9 4). allegirte Schäzungs= Protokoll
betrift, so wird hierüber folgende Bestimmung
ertheilt:
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Der Schaͤzungswerch saͤmtlicher einem
Pfarrer zum Genusse uͤberlassener Realitaͤten
an Gebaͤuden und Gruͤnden muß in dieser
Beilage der Fassion genau angegeben werden.
Die einem Pfarrer zum Genusse uͤberlas-
senen Realitaͤten sind entweder der Kirche oder
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hoͤren zur Pfarrei selbst.
Im ersten Falle ist der Schaͤznugswerth
dexselben durch die einschlägige Stiftungs-Ad-
ministration zum Behufe der Inventarisarion
und Etatsformation des Stiftungs-Verms-
gene bereits erhoben, und es dürfen daher die
Realicäkten dieser Art nicht mehr abgeschäzt
sondern blos ein gefertigter Auszug aus dem
Sch#zungs-Protokolle der Stlstungs, Admi-
nistration, welchen diese dem Pfarrer auf Ver-
langen sogleich mittheilen wird, der Fassion
angelege werden. ·
WasdieRealikätenderzweitenAkt,
naͤmlich jene betrift, welche nicht der Kirche,
oder einer andern Stiftung, sondern zur Pfar-
rei selbst gehoͤren, so werden auch diese zum
Behufe des allgemeinen Steuer Provisoriums
durch die Polizei: Kommissariate und Land-
Ferichte größtentheils schon abgeschäzt worden
senn. In diesem Falle ist daher auch hier
keine neue Schäzung, sondern blos die Bei-
legung eines gefertigten Auszuges aus dem
Schazungs-Protekolle des einschlägigen Poli-
zei-Kommissariars eder Landgerichts erfoder-
lich. Wenn jedoch diese Schadzung noch nicht
geschehen seyn sollte, so muß die Abschäzung
der Pfarrei: Realitäten dieser lertern Art von