Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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. 13. Die Bezüge der mittelbaren Geist- 
lichen aus den Kassen ihrer Gutsherren wer- 
den durchgängig unter der fünften Unterab- 
theilung: an ständigem Gehalte von 
Privaten in Ansaz gebracht, und es wer- 
den dieser Hesicion in diesem Falle die näm- 
lichen einzelnen Abeheilungen gegeben, welche 
in dem Formulare unter der Abtheilung: Ge- 
halt aus Staatskasseu: beispielsweise 
vorgetragen sind, " 
Il-Anslnseavotidesirzurspfarkciga 
stifteten Kapitalien. 
F. 14. Unter diese Hauptposition eignen sich 
diejenigen Kapitalien, deren Zinse nach der 
Verordnung der Stifter zur Sustentation des 
jedesmaligen Pfarrers bestimmr, und deren 
Verwaltung durch die Stiftungs-Urkunde 
dem jedesmaligen Pfarrer selbst vorbehalten 
worden ist. Diese Kapitalien werden in ein 
Berzeichniß gebracht, welches nach dem For- 
mular unter Zifer 8•0) im beiliegenden Schema 
hergestellt werden muß, diesem Verzeichnisse 
werden die einschlägigen Stiftungs-Urkunden 
obschriftlich beigelegt. 
III. Ertrag aus Realitten. 
G. 1§. Jeder protestantische Geistliche hat 
über die ihm zur Benuzung überlassenen Rea- 
litäten eine genaue Beschreibung herzustellen, 
wovon ein Beispielsweise ansgefülltes Erem- 
plar unter Zifer 8 2) anliegt. 
§. 16. Was das in dem Formulare unter 
Zisfer 9 4). allegirte Schäzungs= Protokoll 
betrift, so wird hierüber folgende Bestimmung 
ertheilt: 
  
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Der Schaͤzungswerch saͤmtlicher einem 
Pfarrer zum Genusse uͤberlassener Realitaͤten 
an Gebaͤuden und Gruͤnden muß in dieser 
Beilage der Fassion genau angegeben werden. 
Die einem Pfarrer zum Genusse uͤberlas- 
senen Realitaͤten sind entweder der Kirche oder 
EEII…EIIIIITIE 
hoͤren zur Pfarrei selbst. 
Im ersten Falle ist der Schaͤznugswerth 
dexselben durch die einschlägige Stiftungs-Ad- 
ministration zum Behufe der Inventarisarion 
und Etatsformation des Stiftungs-Verms- 
gene bereits erhoben, und es dürfen daher die 
Realicäkten dieser Art nicht mehr abgeschäzt 
sondern blos ein gefertigter Auszug aus dem 
Sch#zungs-Protokolle der Stlstungs, Admi- 
nistration, welchen diese dem Pfarrer auf Ver- 
langen sogleich mittheilen wird, der Fassion 
angelege werden. · 
WasdieRealikätenderzweitenAkt, 
naͤmlich jene betrift, welche nicht der Kirche, 
oder einer andern Stiftung, sondern zur Pfar- 
rei selbst gehoͤren, so werden auch diese zum 
Behufe des allgemeinen Steuer Provisoriums 
durch die Polizei: Kommissariate und Land- 
Ferichte größtentheils schon abgeschäzt worden 
senn. In diesem Falle ist daher auch hier 
keine neue Schäzung, sondern blos die Bei- 
legung eines gefertigten Auszuges aus dem 
Schazungs-Protekolle des einschlägigen Poli- 
zei-Kommissariars eder Landgerichts erfoder- 
lich. Wenn jedoch diese Schadzung noch nicht 
geschehen seyn sollte, so muß die Abschäzung 
der Pfarrei: Realitäten dieser lertern Art von
	        
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