1449
Koͤniglich-Baierisches
1450
Regierungsblatt.
LXXVI. Stuick. Munchen, Samstag den 29. Dezember 1810.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einfuͤhrung des im Königreiche Baiern be-
stehenden Malzaufschlages im neuacquirirten
Landestheile von Salzburg und Berchtesga-
den betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben auf den Antrag Unsers
Ministeriums der Finanzen allergnädigst
beschlossen, daß auch in den neu erworbe-
nen kandestheilen Salzburg und Berch-
tesgaden der in Unserm Kenigreiche be-
reits bestehende Malzaufschlag eingeführt,
und dadurch eine völlige Gleichheit dieser
Staatsabgabe im ganze Reiche hergestellt
werden soll. Wir verordnen demnach aller-
Inddigst wie folgt:
1I. Soll von der Zeit der gegenwirtigen
Kundmachung an von jedem baierischen
Schäffel eingesprengten Malzes, ohne Un-
teeschied, der in Baiern bestehende Malz-
Ausschlag von 3 fl. 45 kr. auch in dem
neuacquirirten Landestheile von Salzburg
und Berchtesgaden entrichtet, und überhaupt
die in Aufschlagssachen für das Königreich
Batern erlassene allerhöchste Verordnung
vom 28. Juli 1807, und jede in diesem
Gegenstande erlassene Novelle genau ange-
wendet und befolgt, und mithin von dem-
jenigen eingesprengten Malze, welches nach
Bekanntmachung dieser Verordnung in die
Mühle gebracht wird, der nach dieser Ver-
ordnung treffende Malzaufschlag entrichtet
werden.
II. Dagegen hören von derselben Zeic an
vorldußg alle in den oben genannten Lan-
destheilen bisher bestandenen Umgelds-Trank-
accise und Bierzwangs= Reluitions-Abgaben
gänglich auf, und die zum Schuldentilgungs-
Fonde bestimmte Trankaccise soll mit dem
bisherigen Durchschnitts-Betrage einstweil,
und bis zur weitern Verfügung aus dem
Malzaufschlags-Ertrage abgegeben, und zu
der besagten Bestimmung verwendet werden;
doch bleiben vor der Hand die in diesen
Landestheilen bestehenden Abgaben von
Branntwein, Essig und Meth, insoferne sie
nicht zum Theile schon- unter dem Matlz=
Aufschlage begriffen sind.
III. Soll von eben dieser Zeit an das
Bier, und der aus dem Bräuabfalle, oder
aus Malz erzeugte Branntweis oder Essig
aus obigen Landestheilen in das Königreich
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