1453
allerhoͤchste Verorbnung vom 28. Juli
1807 und jede in diesem Gegenstande erlas-
sene Novelle genau angewendet und befolgt,
und mithin von demjenigen eingesprengten
Malze, welches nach Bekanntmachung die-
ser Verordnung in die Mühle gebracht wird,
der nach dieser Verordnung treffende Malz-
ausschlag entrichtet werden.
II. Dagegen hören von derselben Zeit an
vorläufig alle in den obengenannten Landes=
theilen auf dem Bier-Eczeugnisse bisher
bestandenen Auflagen und Staatsabgaben
gänzlich auf, und verbleiben vor der Hand
nur die bisherigen Abgaben vom Brannt-
wein, Essig und Merh, in so fern sie nicht
zum Theil schon unter dem Malzaufschlage
begriffen sind.
III. Sollen von eben dieser Zeit an das
Bier, oder der aus dem Bräuabfall, oder
aus Malz erzeugte Branntwein oder Essig
aus obigen Landestheilen in das Königreich
Baiern, und so auch umgekehrt aus diesem
in jene ungehindert und zollfrei ein= und
ausgehen, und dießfalls keine fernere Be-
schränkung mehr statt finden.
IV. Von derselben Zeit an heören auch
alle Kompositionen, Exemptionen, und ein-
zelne Begünstigungen ohne Unterschieb gänz=
lich auf, auch soll der Bier-Abnahmszwang
in so fern er noch in einigen Orten bestehen
sollte, aufgehoben seyn, doch bleibt es in
Ansehung der Mühlen, in welchen allen-
falls das Malz bisher ausschließlich gebro-
chen werden mußte, bei der bisherigen Ein-
richtung und Verfassung.
1444
V. Die Aufschlagsgefälle dessenigen Di-
striktes, welcher dem Unter-Donaukreise zuge-
theilt ist, hat das Ober-Aufschlagamt die-
ses Kreises und die Aufschlagsgefälle desje-
nigen Distriktes, welcher dem Salgzachkreise
zugetheilt ist, hat das Ober-Aufschlagsamt
dieses Kreises zu respiziren und zu verrech-
nen. Jedes derselben aber hat die Gefälle
der neu acquirirten Landestheile abgeson-
dert zu behandeln und die von den altbaieri-
schen Dinstrikten eingehenden Gefälle an die
ehemalige Behörde einzusenden, und zu ver-
rechnen. Die oberste beitung des Aufschlags-
wesens wird nach dem Inhalte und dem
Sinne des obenangeführten Mandats von
der Steuer= und Domänen-Sektion geführt.
VI. Die zur Behandlung und Perzeption
dieser Gefälle nöthigen Unteraufschläger wer-
den sogleich angestellt, instruirt und mit
den nôthigen Paßieren versehen.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung,
welche Wir genau befolgt wissen wollen, wird
demnach durch das Regierungsblatt zu Je-
dermanns Wissenschaft und Nachachtung
bekannt gemacht.
Gegeben in Unserer Haupt= und Reste
denzgstadt München den 23. Dezember 1810.
Marx Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretaͤt
G. Geiger.
(0%)