Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1453 
allerhoͤchste Verorbnung vom 28. Juli 
1807 und jede in diesem Gegenstande erlas- 
sene Novelle genau angewendet und befolgt, 
und mithin von demjenigen eingesprengten 
Malze, welches nach Bekanntmachung die- 
ser Verordnung in die Mühle gebracht wird, 
der nach dieser Verordnung treffende Malz- 
ausschlag entrichtet werden. 
II. Dagegen hören von derselben Zeit an 
vorläufig alle in den obengenannten Landes= 
theilen auf dem Bier-Eczeugnisse bisher 
bestandenen Auflagen und Staatsabgaben 
gänzlich auf, und verbleiben vor der Hand 
nur die bisherigen Abgaben vom Brannt- 
wein, Essig und Merh, in so fern sie nicht 
zum Theil schon unter dem Malzaufschlage 
begriffen sind. 
III. Sollen von eben dieser Zeit an das 
Bier, oder der aus dem Bräuabfall, oder 
aus Malz erzeugte Branntwein oder Essig 
aus obigen Landestheilen in das Königreich 
Baiern, und so auch umgekehrt aus diesem 
in jene ungehindert und zollfrei ein= und 
ausgehen, und dießfalls keine fernere Be- 
schränkung mehr statt finden. 
IV. Von derselben Zeit an heören auch 
alle Kompositionen, Exemptionen, und ein- 
zelne Begünstigungen ohne Unterschieb gänz= 
lich auf, auch soll der Bier-Abnahmszwang 
in so fern er noch in einigen Orten bestehen 
sollte, aufgehoben seyn, doch bleibt es in 
Ansehung der Mühlen, in welchen allen- 
falls das Malz bisher ausschließlich gebro- 
chen werden mußte, bei der bisherigen Ein- 
richtung und Verfassung. 
  
1444 
V. Die Aufschlagsgefälle dessenigen Di- 
striktes, welcher dem Unter-Donaukreise zuge- 
theilt ist, hat das Ober-Aufschlagamt die- 
ses Kreises und die Aufschlagsgefälle desje- 
nigen Distriktes, welcher dem Salgzachkreise 
zugetheilt ist, hat das Ober-Aufschlagsamt 
dieses Kreises zu respiziren und zu verrech- 
nen. Jedes derselben aber hat die Gefälle 
der neu acquirirten Landestheile abgeson- 
dert zu behandeln und die von den altbaieri- 
schen Dinstrikten eingehenden Gefälle an die 
ehemalige Behörde einzusenden, und zu ver- 
rechnen. Die oberste beitung des Aufschlags- 
wesens wird nach dem Inhalte und dem 
Sinne des obenangeführten Mandats von 
der Steuer= und Domänen-Sektion geführt. 
VI. Die zur Behandlung und Perzeption 
dieser Gefälle nöthigen Unteraufschläger wer- 
den sogleich angestellt, instruirt und mit 
den nôthigen Paßieren versehen. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, 
welche Wir genau befolgt wissen wollen, wird 
demnach durch das Regierungsblatt zu Je- 
dermanns Wissenschaft und Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Reste 
denzgstadt München den 23. Dezember 1810. 
Marx Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretaͤt 
G. Geiger. 
(0%)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.