1455
(Die Aufhebung einiger Stadtgerlschte betreffend.)
Wir Marxinmllian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wir erklaͤren hiemit die Stadtgerichte
dritter Klasse zu Rothenburg, Neuburg,
Ingolstadt, Nördlingen und Burghausen
als aufgehoben.
Die Gerichtsbezicke dieser Justizbehr-
den werden den in diesen Sechten bereits
bestehenden Landgerichten untergeordnet.
Dieser Unser Beschluß wird mit dem
Elntritte des neuen Jahres in Vollzug gesezt.
Den bisherigen Mitgliedern dieser Stadt-
Kerichte werden Wir ihre künftige Bestim-
mung demncchst eröffnen.
München den ab. Dezember 1870.
Max Joseoh.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Neumer.
Bekanntmachungen.
(Die Aemter-Organisation im ehemaligen Für-
sienthume Regensburg betressend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestäc des Königs.
Das allerhöchste Reseript, welches an
die königliche Hofkommission in Regensburg
wegen der Aemter-Organisation im ehemali-
gen Fürstenthume Regenoburg und dessen
Zugehbrungen unterm heutixen Dats erlaß
1456
sen worden, wied hiedurch zur öffentlichen
Kenneniß gebracht.
München den az. Dezember 1810.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General= Sekretär
. Kobell.
Wir Marimilkan Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Balern.
Ueber die künftige Eintheilung der Aem-
ter in dem ehemaligen, nun Unserm König-
reiche einverleibten Fürstenehume Regensburg
ertheilen Wir, auf die berichtlichen Ancräge
Unserer Hofkommisssen, zur Einführung ei-
ner gleichförmigen Verfassung mit den übri-
gen Theilen des Staates folgende Ent-
schließung:
I. Es sollen mit der Stadt Regensburg
und ihrem bisherigen Burgfrieden auch
nachstehende Orte, nämlich
1I) die Stadt Stadtamhof,
2) das Dorf Sceinweg,
3) — — Kumofmöhl,
4) — — Weichs,
5) — — Reinhausen,
6) — — Pruͤll,
7) — — Pfaffelstein,
wegen ihrer nahen Lage und wegen der of-
fenbaren Vortheile für den wechselseitigen
Gewerbs= und Nahrungsstand in einen
Kärper vereinigt, nur einer Polizeistelle
und einer Justizstelle, so wie einem Reut'
Amte gemeinschaftlich untergeben, jedoch die
Kommunal-Verwaltung vor der Hand bis
zur Ausscheidung des Schuldenwesens noch
getrennt werden.