Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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werden in einem Verzeichnisse, wozu die Bei- 
lage Zifer 10 ein exemplificirtes Formular 
gibt, zusammengestellt, und diesem zur Be- 
glaubigung ein Auszug aus dem pfartauitlichen 
Saalbuche angelegt. 
Die unstaͤndigen Abgaben werden durch 
eine nach dem Formular Zifer 11 verfaßte 
Durchschnitts-Berechnung ausgemirtelt. 
2) An Zehenten. 
a) An grossen Frucht-Zehenten. 
C. 19. Die den protestantischen Geistli- 
chen zum Genusse überlassenen Zehenten wer- 
den von diesen entweder verpachtet, oder in 
eigener Regie belogen (selbst eingesammelt). 
Die Verpachtung geschieht entweder in 
Geld oder in Raturalien. Bei der Verpach- 
tung in Gelde wird der einjahrige Ertrag durch 
eine Durchschnitts-Berechnung der jüngsten 
9 Jahre, welche auf ähnliche Art, wie die 
Durchschnitts-Berechnung der daudemien 
(Beilage Ziser r#1) zu verfassen ist, nachge- 
wiesen. 
Bei der Verpachtung in Naturalien wird 
die Durchschnitts-Berechnung der jüngsten 0 
Jahre nach dem unter Zifer 1a beiliegenden 
Schema hergestellt. 
Bei den in eigener Regie benuze werdenden 
Jehenten ist der volle Ertrag derselben, und 
der Betrag der hierauf sich ergebenen Perzep= 
nonskosten nach einer Durchschnites-Berech- 
vung der jüngsten 9 Jahre auszumitteln. 
Falls die bei der Pfarrei vorhandenen 
Aofschreibungen und Zehenrregister nicht auf 
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9 Jahre zuruͤckgehen, wird die Durchschnitts- 
Berechnung aus dem Ertrage der lezten 6 oder 
3 Jahre gezogen, und im Kussersten Falle 
wird der Ertrag des mittelmässigen Erndte- 
Jahres 1808 in die Fassion ausgenommen, 
oder von verpflichteten Taxatoren aus der Ge- 
meine, auf deren Flur der Zehent erhoben 
wird, der approrimative Jahres-Crtrag ge- 
schäzt, der Betrag der Einsammlungeskoslen 
erhoben, und daraus der reine Crtrag der 
Zehenten ausgemittelt, und in der Fassion vor- 
getragen, das Schzungsprotokoll aber mit 
Unterschrift der beeidigten Taxatoren als Beit- 
lage angefügt. 
In der Durchschnitts-Berechnung kann 
der Ertrag der einzelnen Jahre allerdings nach 
der in jedem Orte üblichen Mäßerei vorgetragen 
werden. Die Gesammt-Summe wird jedoch, 
nach Anleitung des exemplifzirten Schema 
Zifer 12 in die baierische Mßerei reduzirt, 
und aus dieser der einjährige Durchschnitts- 
Ertrag nach der nämlichen Mäßerei berechnet. 
b) Kleiner (Schmalsaat) Zehent. 
c) Heuzehent. 
d) Weinzehene. 
e) Hopfen sehent. 
f) Blutzehen:. 
Wenn diese Zeheneen bisher in Geld ver- 
pachtet waren, so ist hierüber eine Durch- 
schnitts-Berechnung nach dem unter Zifer 13 
anliegenden Formular, und zwar in Rück- 
sicht der kleinen Zehenten, wegen der in den 
mehresten Theilen des Königreichs noch einge- 
führten Dreifelder-Wirchschaft aufK#, bei den
	        
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