Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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V. Mit diesem Finanz-Direktions--Dekret 
belege die gedachte Kasse ihre Rechnung, das 
heißt: die bis dahin bezahlte, und von nun 
an sistirte Pension des Betheiligten. 
VI. Die Finanz-Direktion erläßt zu glei- 
cher Zeit an die Finanz= Direktion desjenigen 
Kreises, in welchem sich der Pensionist nie- 
derlassen will, ein Requisstions" Schreiben 
mit dem Ersuchen, die Pension des Bitte- 
stellers nunmehr auf die dortige Kreiskasse 
anzuweisen, oder durch dieselbe an das be- 
leichnete Rentamt assigniren zu lassen. 
Diesem Schreiben wird nicht nur die ge- 
naue Bezeichnung des Densionärs, seines 
Penstons oder Quieszenz-Gehaltes, des 
Tages, bis zu welchem er bei der vorigen 
Kasse bezahlt wurde, das dießfallsige Atest 
dieser Kasse, sondern auch die auf dieses In- 
dividuum einschlägigen Akten, in soweit sol- 
che zu dem fra3lichen Zwecke erfoderlich sind, 
beigeschlossen. 
VII. Diese Finanz-Direktion besorge nun 
auch auf den Grund dieser Requisition die 
fragliche Pensions= Anweisung ohne Beden- 
ken, und instruirt die Kasse über den Pen- 
sions-Betrag, und dann über die Zeit, wo 
die Bezahlung anzufangen hat, welche auch 
ihrer Seirs ihre Verrechnung mie diesem De- 
krete (wie oben V.) belegt. 
VIII. In den monatlichen zu Unserm ge- 
heimen Finanz-Ministerium einzusendenden 
Denstons-Anzeigen werden diese Transferi- 
rungeu nach ihrem spezisischen Betrage in 
Zu= oder Abgang geschrieben, und in einer 
—— — 
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besondern Kolumne der dießfallsigen Tabelle 
vorgemerkt. 
IX. Wenn ein Individuum in demselben 
Kreise von einem Rentamte an ein anderes, 
oder von der Kasse auf ein Rentamt angewie- 
sen werden will, so hängt die Transferirung 
im ersten Falle von der Assignation der Kreis= 
kasse, im lezkern Falle aber, wenn hiefür be- 
sondere Bewilligungs-Gründe rorliegen, 
von der Genehmigung, und besondern An- 
weisung der Finanz-Direktion ab. Hienach 
haben sich sämeliche Stellen zu achten. 
München den r8. Dezember 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Monegelas. 
uf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
G. Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Aufhebung der Henkergelder im Fuͤrsten- 
thume Baireuth betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir bereits durch Unsere Ver- 
ordnung vom 16. Oktober l. J.') im Allgemei- 
nen die Aufhebung aller bisher in den verschie- 
denen Theilen des Fürstenthums Baireuth 
bestandenen Personal-Auflagen gegen Einfüh- 
rung des Familien= Schuzgeldes beschlossen 
haben, so nehmen Wir keinen Anstand nach 
dem Antrage Unseres General = Kommissa- 
riats des Main-Kreises vem 1. dieß Mo- 
nats auch die Aufhebung des bieher in eini- 
"*) Negierungeti. St. LXI. G. 1#116.
	        
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