88 Zweiter Abschnitt. (Art. 36.)
Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten,
jedes folgende Indossament mit dem Namen dessenigen unterzeichnet
sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament
als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein
weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller
des letzteren den Wechsel durch das Blanko= Indossament
erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung
der Legitimation als nicht geschrieben angesehen 5). Die Echtheit
der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.
Deutsches Reich. (Aus § 19. der Postordnung v. 8. März 1879
werden über die „Postauftragsbriefe"“ die einschlägigen Bestimmungen
den Fall, wenn nach der besonderen Sachlage der klagende Inhaber der
Einlösende nicht gewesen sein kann, also wenn Ehrenzahlung des Ausstellers
für sich — nach Verfall und Protest —, durch welche der Ehrenzahlende
überhaupt keine Regreßrechte erwirbt, sondern nur wieder in seine
Rechte als Aussteller tritt, feststeht; dann kann sich der Kläger nicht auf ein
vor Verfall von dem Aussteller ihm erteiltes Indossament berufen; er kann
nicht eingelöst haben, bedarf eines neuen Giros des Ausstellers, um zur
Klage gegen den Acceptanten legitimiert zu sein (VI. 164).
c. Ein wider einen anderen Wechselverbundenen (den Aussteller)
erwirkter Arrest, wobei aber der Wechsel nicht in Beschlag genommen,
berührt nicht das Klagerecht eines durch Besitz des Wechsels und sonst wechselmäßig
legitimierten Klägers (Indossatars). Der Acceptant ist ihm gegenüber
auch nicht zur Hinterlegung berechtigt (VI. 231). Ebenso wenig steht
die — während des Laufes des Prozesses seitens der Behörde zu Untersuchungszwecken
erfolgte — Beschlagnahme des Wechsels dem Antrage auf
Verurteilung des Wechselbeklagten zur Zahlung an den Kläger entgegen
(XV. 298). ÜUber weitere den Prozeß und die Beitreibung betreffende Fragen
s. V. 384. VI. 234. X. 151. XI. 67. XX. 303 in der Note zu A. 81. —
Über die Rückforderung von Wechselzahlungen, — nach eröffnetem Konkurse
über das Vermögen des Zahlers — f. XXIII. 246 und Reichskonk Ordn.
§. 27, ferner §. 23 a. a. O., der zutrifft, wenn die Zahlung an den
Wechselaussteller selbst, nachdem der Wechsel mit Protest auf den Aussteller
zurückgekommen, geleistet worden ist. — über den Einfluß von Zahlungen
des Acceptanten laut Zwangsvergleich auf die Rechte des Indossanten und
Regreßberechtigten aus dem Wechsel und aus der unterliegenden Mitschuld,
s. XIV. 140.
54) Aber stehen gebliebene Giros bleiben als geschrieben anzusehen, es
müßte denn wechselmäßig, also durch Besitz des Wechsels und des Pro-