Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

vor  schriftmaͤssig  gebildete,  und  gepruͤfte  Gehilfen
  aufgestellt  werden,  damit  aus  dieser
Dienstes-Vereinigung  kein  Nachtheil  entspringe.
  Eben  so  soll  in  den  Faͤllen,  wo  ein
Kirchendienst  ein  Mittel  zur  Aufstellung  eines
erfoderlichen  zweiten  Lehrers  darbietet,  der  geeignete
  Bedacht  hierauf  genommen  werden.

Bel  Pfarreien  von  großem  Umfange  in
Scädten  oder  auf  dem  Lande,  wo  die  Vereinigung
  des  Kirchen=  und  Schuldienstes  ohne
Nachtheil  eines  oder  des  andern  nicht  geschehen
  kann,  soll  dieselbe  nicht  verfügt  werden.
Es  darf  daher  über  diese  Umstände  das  besondere
  Gurachten  des  Ortopfarrers  neben  jet
nen  des  Distrikts  Schuliuspektors,  und  protestamischer
  Seits  des  Distrikte-Dekans  nicht
umgangen  werden.

Die  Bestimmungen  wegen  Vereinigung
dieser  Dienste  erstrecken  sich  nicht  bloß  auf
die  Meßnerdienste,  sondern  auch  auf  dle
Stellen  der  Organisten,  Chorregemen,  und
der  übrigen  Chormustker,  wenn  die  Schullehrer
  zur  Verlehung  derselben  die  erfoderliche
  Geschicklichkeit  besizen.

Da  wo  die  Vereinigung  solcher  Dienste
bisher  schon  statt  fand,  soll  es  auch  in  der
Felge  sein  Verbleiben  dabei  haben,  wenn
nicht  besondere  Umstände  eine  Abänderung
nöthig  machen.

3.  Die  Besezung  der  sämtlichen  Stellen
des  weltlichen  subalternen  katholischen  und
protestantischen  Kirchendienst:  Personals,  deren
  Diensteserträgnisse  sich  nicht  auf  jährliche
dreihundert  Gulden  belaufen,  wird  Unsern

 

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General-Kreis-Kommissariaten  überlassen,
welche  die  Beschlüsse  hierüber  in  kollegialer
Form  zu  fassen  haben.

Jene  Dienste  dieser  Art,  welche  mit  einer
Schutlstelle  vereinige  sind,  machen  hievon  darin
  eine  Ausnahme,  daß  in  diesem  Falle  die
Besezung  von  den  Bestimmungen  über  leztere,
jedoch  in  der  Vorauasezung  der  erfoderlichen
Qualifikation  für  den  Kirchendienst  von  Seite
deo  aufzustellenden  Lehrers  abhänge,  und  sind
wie  bioher  zu  Unserm  Ministerium  des  Innern
  geeignet.

Die  Berleihung  jener  subalternen  Kirchendienste,
  welche  die  Summe  von  Joo  fl.  und
darüber  an  Gehalte  ertragen,  behalten  Wir
Uns  durch  Unser  Ministerium  des  Innern
vor,  an  welches  die  General-Kreis-Kommissare
  ihre  Vorschläge  hierüber  zu  erstatten  haben.


Für  das  Verfahren  Unserer  General-Kreis-Kommissariate
  in  Ansehung  dieser  Gegenstände
  zeichnen  Wir  denfelben  ausser  den  schon
oben  unter  Zifer  1  und  2  ausgedrückten  noch
folgende  nähere  Bestimmungen  vor:

4.  Die  General-Kreis-Kommissariate  haben
in  vorkommenden  Ecledigungsfällen  solcher
Scellen  die  Eigenschaften  der  Bewerber  um
dieselben  gehörig  zu  prüfeu  und  zu  forgen,
daß  die  Uebertragung  derselben  nur  an  würdige
  Subsekte  geschehe.

Bei  den  Erledigungen  der  Kirchen=  Mufiker-Stellen
  soll  jedesmal  unter  mehrern  Kompetenten
  eine  Prüfung  durch  Kunstverständige
  veranstaltet,  und  nach  Maßgabe  der  Re-