vor schriftmaͤssig gebildete, und gepruͤfte Gehilfen
aufgestellt werden, damit aus dieser
Dienstes-Vereinigung kein Nachtheil entspringe.
Eben so soll in den Faͤllen, wo ein
Kirchendienst ein Mittel zur Aufstellung eines
erfoderlichen zweiten Lehrers darbietet, der geeignete
Bedacht hierauf genommen werden.
Bel Pfarreien von großem Umfange in
Scädten oder auf dem Lande, wo die Vereinigung
des Kirchen= und Schuldienstes ohne
Nachtheil eines oder des andern nicht geschehen
kann, soll dieselbe nicht verfügt werden.
Es darf daher über diese Umstände das besondere
Gurachten des Ortopfarrers neben jet
nen des Distrikts Schuliuspektors, und protestamischer
Seits des Distrikte-Dekans nicht
umgangen werden.
Die Bestimmungen wegen Vereinigung
dieser Dienste erstrecken sich nicht bloß auf
die Meßnerdienste, sondern auch auf dle
Stellen der Organisten, Chorregemen, und
der übrigen Chormustker, wenn die Schullehrer
zur Verlehung derselben die erfoderliche
Geschicklichkeit besizen.
Da wo die Vereinigung solcher Dienste
bisher schon statt fand, soll es auch in der
Felge sein Verbleiben dabei haben, wenn
nicht besondere Umstände eine Abänderung
nöthig machen.
3. Die Besezung der sämtlichen Stellen
des weltlichen subalternen katholischen und
protestantischen Kirchendienst: Personals, deren
Diensteserträgnisse sich nicht auf jährliche
dreihundert Gulden belaufen, wird Unsern
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General-Kreis-Kommissariaten überlassen,
welche die Beschlüsse hierüber in kollegialer
Form zu fassen haben.
Jene Dienste dieser Art, welche mit einer
Schutlstelle vereinige sind, machen hievon darin
eine Ausnahme, daß in diesem Falle die
Besezung von den Bestimmungen über leztere,
jedoch in der Vorauasezung der erfoderlichen
Qualifikation für den Kirchendienst von Seite
deo aufzustellenden Lehrers abhänge, und sind
wie bioher zu Unserm Ministerium des Innern
geeignet.
Die Berleihung jener subalternen Kirchendienste,
welche die Summe von Joo fl. und
darüber an Gehalte ertragen, behalten Wir
Uns durch Unser Ministerium des Innern
vor, an welches die General-Kreis-Kommissare
ihre Vorschläge hierüber zu erstatten haben.
Für das Verfahren Unserer General-Kreis-Kommissariate
in Ansehung dieser Gegenstände
zeichnen Wir denfelben ausser den schon
oben unter Zifer 1 und 2 ausgedrückten noch
folgende nähere Bestimmungen vor:
4. Die General-Kreis-Kommissariate haben
in vorkommenden Ecledigungsfällen solcher
Scellen die Eigenschaften der Bewerber um
dieselben gehörig zu prüfeu und zu forgen,
daß die Uebertragung derselben nur an würdige
Subsekte geschehe.
Bei den Erledigungen der Kirchen= Mufiker-Stellen
soll jedesmal unter mehrern Kompetenten
eine Prüfung durch Kunstverständige
veranstaltet, und nach Maßgabe der Re-