Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Sachre  gister
des
köntlglich=  Baierischen  Regierungsblatts  vom  Jahre  13871.

 

A.

Abs  aben,  Gewerbs-Abgaben  an  den  Staat
und  die  Gemeinde  zu  entrichten  unterlassene
ziehen  die  Erloschung  dde  liegender  Gewerbsgerechrigkeiten
  nach  sich.  233—  335.

—  —  Staats-Abgaben,  im  Bezirke  des  vormaligen
  Fürstenthums  Bamberg  äblich  gewesene
ale  Henker  =  oder  Maleflz=  Geld,  aota  funeralis,
  Testaments-Gebuhren  und  Kommende-Gelder
  der  Geistlichkeit,  zeb  ubrode  und  Zehntgetreid.
  Aufhedung  derselben.  236,  237.

Abschlags-ablungen  auf  Kasse-Assignationen,
  oder  offenrliche  Staats-Papiere.  Erfoderliche

  deutliche  Vormerkung  derselben  auf

dem  Dolumente  durch  die  königlichen  Kasse-Beamten.

  1820.

UAbteien,  saͤkularisirte.  Sieh  unter  Lehenwesen:
Aufruf  u.  s.  w.

Abwesende  Eigenthümer  von  Gebaͤuden,
in  wle  ferne  sie  der  allgemeinen  Brandversicherunge=
  An#alt  beitreten  konnen.  137.

Abwesenbelt  der  Rechtsanwälte  von
ihrem  Mohnorte.  Derordnung  wegen  geziemender
  Meldung  derselben  bel  der  betreffenden
Gerichtebebörde,  und  dee  Verfahrens  in  diesem
Falle,  00  „607.

l-  Verleihungen.  73,  74.  396.
14.

Adiunkten  bei  den  Kriminalgerichren  im  vor-.
  maligen  Inn#  und  Hausxruckviertel.  Bestimmungen
  über  die  Aufstellung,  Ernennung,  den
„Gehalt,  Rang  und  Diäten-Bezug  derselben.
3—  7.  4  --)—
Admlaistkatson,Kreis-Admhsisimkjvm-s»
Sriftungen  und  Kommunen.  Sseh  Krcis=Kommissariate
  General,  und  Stiftungen.

Administrativ  -=  kontentiose  Gegenstände.
  Verordnung  wegen  Enrscheidung  derselden
  bei  den  koniglichen  Stadt-Kommissariaten
  zu  Augeburg  und  Nürnberg.  800,  201.

Administrative  und  polizeiliche  Behandlung
  der  streitigen  Brandversicherungs-Gegenstände.

  17.—  161.

Administrativ-Stellen  des  Kinigreichs.
Eiführung  neuer  Geschäftestunden  bei  denselben.
  496,  497.

Advokaren.  Den  Winkel-Advokaten  und  nicht
geelgneten  Sachwalrern  wird  die  unberechtigte
Verfassung  von  Rekursschriften  wiederhoelt  untersagt,
  und  die  gegen  diesen  Unfug  festgesezte
Strafe  geschärft.  380,  200.

Obliegenheit  der  Rechtsamwälte,  die  Abwesenheit
  von  ihrem  Wohnorke  hei  der  geeigneten
Gerichtsbeborde  anzuzeigen.  666,  667.

Ernennungen  der  Advekaten  bei  den  königlichen
  Land=  und  Stadtgerichren.  Sieh  unter
der  Rubrik:  Landgerichte.

Akten-Ausscheidung  und  Anshüdigung  beie
dem  Tode  eines  Staats-Beamten.  1109—  1107.

Akten-Mirtbellung,  ersoderliche,  von  den
kdniglichen  Gerichten  an  die  Kronfiokale,  um
Erinnerung  in  Rechteostreiten  der  Pfarrer  und
Benefziaten  über  pfarrliche  Gerechtsame  und
Einkünfte.  103,  194.

Allodifikation  der  Lehen.  Sleh  unter

Lehen.

Alrer,  gesezliches,  der  protestantischen  Jugend
zur  Konfirmatjon.  rooz,  1003.

—  —  Oienstes-Alter,  bei  Vorrückung  der
Räthe  und  des  übrigen  Personals  bei  den  königlichen
  Justigstellen  künftig  nicht  mehr  in  Anschlag
zu  bringendes.  273-  277.

—  —  bei  dem  Avancement  zu  hbberen  Milirärstellen
  als  Maßstab  nicht  mehr  geelgnetes.  44,

a