Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Auditoren.  —  Auewaͤrtige  Staaten.

Audfteren  bei  der  National-Garde  III.  Klasse,
derselben  Verpflichtung.  1633—  1635.
Ausland,  und  Ausländer.  Wirkungskreis
der  General-Kreis=  und  Lofal=  Kommissariate
wegen  zu  ertheilender  Erlaubniß  zu  den  Wanderungen
  der  Handwerker  in  das  Auêland,  und
Diepensationen  von  Wanderjahren.  1505,  1596.
Die  über  das  Wandeen  der  Handwerks-Gesellen
  in  das  Ausland  bestehenden  allerbdchsten
Perordnungen  werden  den  kdniglichen  Generalund
  Stadt-Kommissariaten  zum  genaueren
Vollzuge  in  Erinnerung  gebracht.  16871,  1682.
Wiederholte  Verordnung,  in  wie  ferne  es
erfoderlich  ist,  das  die  in  das  Kdnigreich  Baiern
eintretenden  Ausländer  von  der  kduiglich=  baie-Drischen
  betreffenden  Gesandtschaft  *  Reisepässe
  vorzuwessen  haben  714.—  716.
Bestimmungen  über  das  Recht  derselben  zum
Beziehen  innländischer  Jahrmärkte.  68sz.  653.
Derselben  Begüntigung  gemäß  der  neuen
Joll=  und  Mant-Ordnung.  1355,  1356.
Man  sehe  auch  auswärtige.
Auöstandswesen.  Berichte  und  Vorstelluneu
  hierüber,  an  welche  Behdrde  sie  geeignet
8.  291.  «
Auswärtiger  Gerichte  Erkenntnisse.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der
Verordnung  vem  9.  Oktober  1807,  die  Vollstreckung
  fremdrichterlicher  Erkenn#nsse  berreffend.
  745.—  748.
Auswärtige  Orden,  Dekorationen  und  Titel.
Erneuerte  Verordnung  wegen  der  zur  Annahme
derselben  erfoderlichen  allerhdchsten  Bewilligung.

1883.

Allergnädigste  hiezu  an  verschiedene  Indioiduen

  ertheilte  Konzession.  1014.  1035.  1510.

Auswärtige  Staaren.  Brief-Tare  und
Behandlung  der  Korrespondenz  nach  Frankrelch.
374,  375.

Regulirung  der  Taren  f#lr  Briefe,  die  nach
den  auswärtigen  Staaten  gesendet  werden,  mit
namentlicher  Aufführung  derienigen  fremden
Länder,  nach  welchen  die  Versendung  ohne  Bejahlung
  eines  Perto  bei  der  Aufgabe  geschehen
kann.  14971  —  1493  s

Alle  Postwagens-Stücke,  welche  nach  dem
Auslande  gehen,  müssen  nicht  alleln  mir  der
Angabe  des  Werths,  sondern  auch  des  Inhalts.
versehen  seyn.  r485  —  14827.  "

AuswärtigcStiftungsu.—«Bc’icbn:igen.

Auswärtige  Stiftungen.  Analoge  Anwendung
  der  am  0.  Hernung  7787  über  die
Vermüchtnisse  und  Schankungen  an  auewärtige
Stiftungen  ergangenen  allerbchsten  Verorduung
mir  Erläuterunge=  Vorschristen.  r7230,  1731.

Auswanderung  gegenseitige  von  Baiern
  nach  Württemberg  für  die  zufolge
des  Sraatsvertrags  vom  18.  Mai  1810  neu
erwordenen  belderseitigen  Unterthanen.  Gestattung
  derselben  auf  drei  Jahre.  31

kbniglich  =  baierischer  Uurerthanen  im  Allgemeinen
  in  das  Kbnigreich  Würtremberg.  Verbot
  derselben,  in  so  lange  das  von  deo  Konigs
von  Würrtemberg  Majestät  allen  ihren  Unterthauen
  ertheilte  Auswanderung-Verber  besteht,
  mur  Aucnahme  der  durch  den  Stoarévertrag
  vom  18.  Mai  1810  von  der  Krene  Württemberg
  an  die  Krone  Bafern  abgetretenen  Unkerthanen,
  dann  der  Weibspersonen,  denen  biezu
die  ausdrückliche  konigliche  Bewilligung  ertheilt
wird.  1001,  1002.

Aerzte.  Sieh  Medizinal-Komitee.

Arzneimirtel,  spphilitische  Krankheiten
ohne  Merkur  zu  heilen,  des  koniglichen  geheimen
Rathe,  keibarzts  und  Vorstands  der  Genrral=Kazareth-Inspekrion
  und  des  Medizinal=  Kemitee
  zu  München,  Dr.  von  Besnard.  Bekanurmachung,
  und  Auffoderung  der  Aerzte  zur  Prilfung
  und  Annendung  desselben  030,  937.

B.

Bader,  (verpflichteter  Chirurg.)  Erfoderliche
  Belziehung  desselben  nebst  dem  Stadtoder
  vLandgerichts-Phosikus  zur  Berichtigung
des  Thatbestandes  der  Tddiung  bei  Besichtigung
  des  Leichnams.  787,  788.

Bau-Aufseher  bei  der  königlichen  Bankomnis-[n.

  Rang,  Tirel  und  Unkferme  derselben.  863.

Baufälle  bei  den  Pfarrhöfen  und  Benesizial-Häusern.
  Verordnung,  wodurch  die  den
Marrern,  Benefiziaten  und  übrigen  Pfarrbau=Konkurrenzpflichtigen
  obliegende  Wendung  der
Bauschäden  näber  bestimmt  wird  873—  877.
1818,  1819.  Man  sehe  auch:  Landbau.

Belobungen,  dffentliche,  rühmwilrdiger  Handlungen
  verschiedener  Eivil-Individuen.  294,
285.  433  —  446.  476  874.  735,  736.  839.
862.  924,  925.  1123.  1145  -  1160.  r108,
1169.  1810,  1811.

a2