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4. in 5 Jahren, wenn Einschliessung oder Gefängniss nicht
über 5 Jahre. .......
gegen den Beschuldigten hätte verhängt werden müssen;
scilicet: wenn er vor Gericht gestellt worden wäre.
Im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, welches die verschiedenen
Verjährungstermine nach der in abstracto angedrohten
Strafe bezeichnet, ist nach dem ital. Strafgesetzbuch massgebend
diejenige Strafe, welche in concreto zu verhängen gewesen wäre,
wobei alle Umstände der That und der Person in Rechnung zu
ziehen sind. Der ital. Gesetzgeber motivirt diese Bestimmung mit
der Ausführung, dass, nachdem sich die Verjährung auf die Dauer
der angedrohten Strafe bezieht und diese auf den Beschuldigten
in concreto und nicht auf die Strafthat in abstracto bemessen
werde, als logisches Üorrelat sich ergebe, dass dieser concreten
Zumessung die Norm der Verjährungsfristen coordinirt sein müsse.
Es ist nicht recht erfindlich, wie dieses Princip auf Fälle,
in denen die Verjährung der Strafverfolgung praktisch wird, d.h.
ein Strafurtheil mit concret bemessener Strafe noch nicht vorliegt,
angewendet werden soll. An Stelle festbestimmter Normen wird
sich hier ein weites (Gebiet unsicherer, zum Theil willkürlicher
Präsumtionen ergeben. (Vgl. MayEr in Goltdammer’s Archiv.
Bd. 35 8. 365.)
Erhebliche Schwierigkeiten müssen sich aber einstellen, wenn
die Verjährung eines Auslieferungsdelictes in Frage kommt. Bekanntlich
pflegen die meisten europäischen Staaten sich nicht
einmal in eine Erörterung der Frage, ob das requirirte Individuum
der ihm zur Last gelegten That überhaupt schuldig sei,
bei Bewilligung einer Auslieferung einzulassen®). Welche Strafe
aber im Einzelfalle verhängt werden wird, lässt sich im Voraus
gar nicht bestimmen. Es wird daher das Zweckmässigste sein,
wenn Italien, falls die Verjährungsfrage zweifelhaft ist, die Aus-
6) Vgl. LammascH, a. a. O. S. 536,