Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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4.  in  5  Jahren,  wenn  Einschliessung  oder  Gefängniss  nicht
über  5  Jahre.  .......
gegen  den  Beschuldigten  hätte  verhängt  werden  müssen;
scilicet:  wenn  er  vor  Gericht  gestellt  worden  wäre.

Im  Gegensatz  zum  deutschen  Strafrecht,  welches  die  verschiedenen
  Verjährungstermine  nach  der  in  abstracto  angedrohten
Strafe  bezeichnet,  ist  nach  dem  ital.  Strafgesetzbuch  massgebend
diejenige  Strafe,  welche  in  concreto  zu  verhängen  gewesen  wäre,
wobei  alle  Umstände  der  That  und  der  Person  in  Rechnung  zu
ziehen  sind.  Der  ital.  Gesetzgeber  motivirt  diese  Bestimmung  mit
der  Ausführung,  dass,  nachdem  sich  die  Verjährung  auf  die  Dauer
der  angedrohten  Strafe  bezieht  und  diese  auf  den  Beschuldigten
in  concreto  und  nicht  auf  die  Strafthat  in  abstracto  bemessen
werde,  als  logisches  Üorrelat  sich  ergebe,  dass  dieser  concreten
Zumessung  die  Norm  der  Verjährungsfristen  coordinirt  sein  müsse.

Es  ist  nicht  recht  erfindlich,  wie  dieses  Princip  auf  Fälle,
in  denen  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  praktisch  wird,  d.h.
ein  Strafurtheil  mit  concret  bemessener  Strafe  noch  nicht  vorliegt,
angewendet  werden  soll.  An  Stelle  festbestimmter  Normen  wird
sich  hier  ein  weites  (Gebiet  unsicherer,  zum  Theil  willkürlicher
Präsumtionen  ergeben.  (Vgl.  MayEr  in  Goltdammer’s  Archiv.
Bd.  35  8.  365.)

Erhebliche  Schwierigkeiten  müssen  sich  aber  einstellen,  wenn
die  Verjährung  eines  Auslieferungsdelictes  in  Frage  kommt.  Bekanntlich
  pflegen  die  meisten  europäischen  Staaten  sich  nicht
einmal  in  eine  Erörterung  der  Frage,  ob  das  requirirte  Individuum
  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  überhaupt  schuldig  sei,
bei  Bewilligung  einer  Auslieferung  einzulassen®).  Welche  Strafe
aber  im  Einzelfalle  verhängt  werden  wird,  lässt  sich  im  Voraus
gar  nicht  bestimmen.  Es  wird  daher  das  Zweckmässigste  sein,
wenn  Italien,  falls  die  Verjährungsfrage  zweifelhaft  ist,  die  Aus- 



6)  Vgl.  LammascH,  a.  a.  O.  S.  536,