Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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I. Die Justizkanzlei zu Oettingen-Wal- 
lerstein schließt ihre Funkrionen mit dem 31. 
März 1811; erledigt bis dahin die laufen- 
den Gescháfte und Rückstände nach Thun- 
lichkeit, und bringt vorläufig Alles zur förm- 
lichen Uebergabe an Unsere Kreisstellen in 
Ordbnung. « 
Il.Vomt.Aprilankonstituirtsichum 
ser Appellationsgericht im Ober-Donaukreise 
als unmittelbares Obergericht und lezte In- 
stanz fuͤr alle Rechtsangelegenheiten im me- 
diatisirten Fuͤrstenthume Oettingen--Waller- 
stein. An dasselbe gehen von der Kanzlei 
alle Prozesse und Rechtsgeschaͤfte, so wie sie 
am 31. Maͤrz liegen, uͤber. 
III. Eben so und in den naͤmlichen Ter- 
minen, fallen die von der Justizkanjlei als 
bisherigen Zwischenbehoͤrde, respizirten Ge- 
schaͤfte der staatsrechtlichen, polizeilichen und 
staarswirthschastlichen Verwaltung auf die 
einzelnen Mediatämter, je nach ihren Spreu- 
zeln, zurück; vorbehaltlich der nunmehr un- 
mittelbaren Oberaussicht Unsers Generalkom= 
missarlats im Ober-Donaukreise, und mie 
ausdrücklicher Hinweisung auf die höhere 
Genehmigung desselben in allen denjenigen 
Fällen, wo solche, nach Unserm Edikte vom 
10. März r 807 die Verhältnisse der Un- 
serer Souveränität uncerworfenen Fürsten, 
Grafsen und Herren betressend, erfordert wird. 
IV. Die gedachten Mediatämter, über 
deren Durifizirung, Formation, und ord- 
nungsmaͤßige Bestellung seiner Zeic beson- 
dere Verfürzung getrossen werden wird, has 
ben sich daher, eben so wie die Unzerthauen 
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tes Fuͤrstenthums Oettingen-Wallerstein mit 
ihren zur höheren Behandlung geeigneten 
Angelegenheiten, Anzeigen und Berichten nach 
Auflösung der Justizkanzlei an die bezeich- 
neten Kreisstellen zu wenden, empfangen von 
denselben die betreffenden Enrscheidungen, 
En#schließungen und Befehle, und haben 
sich hiernach gehörig zu achten. 
V. Gleichwie Wir das Dersonal der 
Justizkanzlei, welches einswellen, bis auf 
weitere Bestimmung in Quiescenz tritt, mit 
seinen Pensionen, vorbehaltlich der Liqui- 
dation, und in der Art, wie Wir solches der 
Frau Fürstin schon besonders haben erklären 
lassen, auf Unser allerhöchstes Aerar vom 
1. April 1811 an, zu übernehmen geruhen; 
so werden auch dahin alle aus der mirrlern 
Gerichtsbarkeit fließenden Gesälle, Sporteln 
und Taxen, von dem eben bemerkten Tage 
an verrechnet. 
VI. Unser Generalkommissariat und Ap- 
vbellationsgericht im Ober-Donaukreise haben 
diese Unsere Beschlüsse, soweit sie hier eine jede 
dieser Stellen angehen, zu vollziehen, hiezu 
unverzüglich die vorlänfigen Einleirungen zu 
treffen, seiner Zeie die förmliche Ertradition 
und Uebernahme anznordnen, und, wie ge- 
schehen, allerunrerthänigst anzuzeigen. 
München den 10. Jänner 1311. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhöchsicn Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
(14.
	        
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