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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungasblatt.
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 16. Februar 1311.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Kaduzitat der dde liegenden Gewerbs-Ge-
rechtigkeiten betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D- sich über den Sinn des &. 8. Unsers
Mandars vom 1. Dezember 1804 (Negie
tungsblatt vom Jahre 1904 S. 43. u. s. w.)
nach weschen bestimme ist, daß öde lie
gende Gewerbs= Gerechtigkeiten nicht wieder
für Geld als Realitäten verkauft werden
dürfen, Zweifel erhoben haben, so ertheilen
Wir, nach Vernehmung Unseres geheimen
NRaths, hierüber folgende Erläuterung.
Als #de liegende Gewerbs-Rechte sollen
diejenigen betrachtet werden, welche fünf
Jahre hindurch nicht mehr ausgeübs-
worden sind. Wer ein ihm zustehendes Ge;
werbs-Recht, wozu die Konzession des Staa-
tes erfodert wird, in diesem Zeitraume unun-
terbrochen ruhen läße, und nicht betreibt, der
verliert nach Ablauf desselben das Recht zur
Fortsezung des Gewerbes für immer
II.
Ausgenommen sind von vorstehender Regel:
1) Gewerbe, bei welchen ganz unübersteig-
liche Hindernisse zur Ausübung vorhanden
waren. Diese Hindernisse müssen nach
Ablaufe der peremtorischen Frist der Po-
lizei-Obrigkeit gehörig bewiesen, und es
muß sodann von lezterer über die Er-
laubniß zur Fortsezung erkannt werden.
2)) Gewerbe, deren der Inhaber schon früher
#. durch eine Erklärung vor der Obrigkeit
für immer entsagr, oder sie «
b. durch sprechende unzweideutige Hand-
lungen gaͤnzlich aufgehoben hat.
Im ersten Fall (ad a) hoͤrt das Recht
zur fernern Ausuͤbung schon mit dem Tage
der abgegebenen ausdruͤcklichen Erklaͤrung auf.
Im zweiten Falle (ad b) gilt es fuͤr eine
stillschweigende Entsagung, wenn
a. die Zunft-Beitraͤge zwei Jahre hiß-
durch nicht mehr gezahlt, auch
b. die herkoͤmmlichen Gewerbs-Abgaben
und GewerbsLasten, an den Staat
und die Kommune, zwei Jahre lang
nicht mehr geleistet worden find.
Das Gewerbs-Recht erlsscht sodann schon
nad Verfius dieser zwei Jahre.
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