Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungasblatt. 
  
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 16. Februar 1311. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Kaduzitat der dde liegenden Gewerbs-Ge- 
rechtigkeiten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D- sich über den Sinn des &. 8. Unsers 
Mandars vom 1. Dezember 1804 (Negie 
tungsblatt vom Jahre 1904 S. 43. u. s. w.) 
nach weschen bestimme ist, daß öde lie 
gende Gewerbs= Gerechtigkeiten nicht wieder 
für Geld als Realitäten verkauft werden 
dürfen, Zweifel erhoben haben, so ertheilen 
Wir, nach Vernehmung Unseres geheimen 
NRaths, hierüber folgende Erläuterung. 
Als #de liegende Gewerbs-Rechte sollen 
diejenigen betrachtet werden, welche fünf 
Jahre hindurch nicht mehr ausgeübs- 
worden sind. Wer ein ihm zustehendes Ge; 
werbs-Recht, wozu die Konzession des Staa- 
tes erfodert wird, in diesem Zeitraume unun- 
terbrochen ruhen läße, und nicht betreibt, der 
verliert nach Ablauf desselben das Recht zur 
Fortsezung des Gewerbes für immer 
II. 
Ausgenommen sind von vorstehender Regel: 
1) Gewerbe, bei welchen ganz unübersteig- 
liche Hindernisse zur Ausübung vorhanden 
waren. Diese Hindernisse müssen nach 
Ablaufe der peremtorischen Frist der Po- 
lizei-Obrigkeit gehörig bewiesen, und es 
muß sodann von lezterer über die Er- 
laubniß zur Fortsezung erkannt werden. 
2)) Gewerbe, deren der Inhaber schon früher 
#. durch eine Erklärung vor der Obrigkeit 
für immer entsagr, oder sie « 
b. durch sprechende unzweideutige Hand- 
lungen gaͤnzlich aufgehoben hat. 
Im ersten Fall (ad a) hoͤrt das Recht 
zur fernern Ausuͤbung schon mit dem Tage 
der abgegebenen ausdruͤcklichen Erklaͤrung auf. 
Im zweiten Falle (ad b) gilt es fuͤr eine 
stillschweigende Entsagung, wenn 
a. die Zunft-Beitraͤge zwei Jahre hiß- 
durch nicht mehr gezahlt, auch 
b. die herkoͤmmlichen Gewerbs-Abgaben 
und GewerbsLasten, an den Staat 
und die Kommune, zwei Jahre lang 
nicht mehr geleistet worden find. 
Das Gewerbs-Recht erlsscht sodann schon 
nad Verfius dieser zwei Jahre. 
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