Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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b)  die  ihrem  Betrage  nach  zum  Voraus  feststehenden  Einnahmen  und  Ausgaben
mit  bestimmten  Verfallterminen  in  dem  Etat  aufzunehmen,  wenn  und  soweit  sie
innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Juli  1878  bis  31.  März  1879  fällig  werden,  gleichviel,
ob  sie  auf  einen  Termin  verfallen,  wie  in  der  Regel  Kapitalzinse,  Güterpachtgelder,
  Allmandzinse,  oder  ob  sie  in  verschiedenen  Terminen  fällig  werden,  wie  in
der  Regel  Schulgelder,  Mietzinse  aus  Gebäuden,  verpachtete  Pflaster,  —  Brückengelder
  und  Marktgefälle;

c)  Einnahmen  und  Ausgaben  ohne  bestimmten  Verfalltermin,  sowie  überhaupt  alle
ihrer  Höhe  nach  nicht  zum  Voraus  für  das  ganze  Jahr  fest  bestimmten  Einnahmen
  und  Ausgaben  nach  den  allgemeinen  für  die  Entwerfung  der  Etats  geltenden
  Grundsätzen  mit  denjenigen  Beträgen  in  die  Etats  einzustellen,  in  welchen
der  Anfall  während  des  neunmonatlichen  Zeitraums  vom  1.  Juli  1878  bis
31.  März  1879  zu  erwarten  ist.

4)  Bei  der  Anfertigung  der  Etats  pro###.  Dte#s,  ist  zu  allen  Etatssätzen,  bei  welchen
  der  Betrag  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  erheblich  von  Dreiviertheilen  des  früheren
  Jahresbetrags  abweicht,  der  Grund  der  Abweichung  dahin  zu  erläutern,  ob  die
Abweichung  Folge  der  Veränderung  des  Rechnungstermins  ist,  oder  in  anderen  Ursachen
ihren  Grund  hat.

5)  Die  Anlegung  der  Rapiate  für  die  mit  dem  1.  Juli  1878  beginnende  neunmonatliche
  Rechnungsperiode  hat  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Entwerfung  der  Etats  ertheilten
  Vorschriften  zu  erfolgen,  insbesondere  müssen  die  bei  der  Anlegung  des  Rapiats
zu  machenden  Einträge  bezüglich  der  oben  unter  Ziffer  3  litt.  a  und  b  bemerkten  Einnahmen
  so  gefaßt  werden,  daß  die  Rechner  daraus  die  Größe  der  von  ihnen  in  der  Rechnungsperiode
  zu  erhebenden  Einnahmen  und  zu  leistenden  Ausgaben  mit  Sicherheit  entnehmen
  können.

Ebenso  ist  bei  Anlegung  der  Steuer-Empfangs=  und  Abrechnungsbücher  und  bei
der  Kapitulirung  der  Steuerzettel  auf  die  Aenderung  in  der  Steuererhebung  Rücksicht
zu  nehmen.

6)  Bei  Verwaltungen,  deren  Rechnungen  mehrjährige  Perioden  umfassen,  ist  die  am
1.  Juli  1878  laufende  Rechnung  am  31.  März  desjenigen  Jahres  abzuschließen,  in  welchem,
  falls  eine  Verlegung  des  Rechnungstermins  nicht  stattgefunden  hätte,  die  Rechnung  am
30.  Juni  abzuschließen  gewesen  wäre.  Hienach  ist  bei  einer  dreijährigen  Rechnungsperiode,