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b) die ihrem Betrage nach zum Voraus feststehenden Einnahmen und Ausgaben
mit bestimmten Verfallterminen in dem Etat aufzunehmen, wenn und soweit sie
innerhalb der Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 fällig werden, gleichviel,
ob sie auf einen Termin verfallen, wie in der Regel Kapitalzinse, Güterpachtgelder,
Allmandzinse, oder ob sie in verschiedenen Terminen fällig werden, wie in
der Regel Schulgelder, Mietzinse aus Gebäuden, verpachtete Pflaster, — Brückengelder
und Marktgefälle;
c) Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Verfalltermin, sowie überhaupt alle
ihrer Höhe nach nicht zum Voraus für das ganze Jahr fest bestimmten Einnahmen
und Ausgaben nach den allgemeinen für die Entwerfung der Etats geltenden
Grundsätzen mit denjenigen Beträgen in die Etats einzustellen, in welchen
der Anfall während des neunmonatlichen Zeitraums vom 1. Juli 1878 bis
31. März 1879 zu erwarten ist.
4) Bei der Anfertigung der Etats pro###. Dte#s, ist zu allen Etatssätzen, bei welchen
der Betrag der Einnahmen oder Ausgaben erheblich von Dreiviertheilen des früheren
Jahresbetrags abweicht, der Grund der Abweichung dahin zu erläutern, ob die
Abweichung Folge der Veränderung des Rechnungstermins ist, oder in anderen Ursachen
ihren Grund hat.
5) Die Anlegung der Rapiate für die mit dem 1. Juli 1878 beginnende neunmonatliche
Rechnungsperiode hat mit Rücksicht auf die für die Entwerfung der Etats ertheilten
Vorschriften zu erfolgen, insbesondere müssen die bei der Anlegung des Rapiats
zu machenden Einträge bezüglich der oben unter Ziffer 3 litt. a und b bemerkten Einnahmen
so gefaßt werden, daß die Rechner daraus die Größe der von ihnen in der Rechnungsperiode
zu erhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben mit Sicherheit entnehmen
können.
Ebenso ist bei Anlegung der Steuer-Empfangs= und Abrechnungsbücher und bei
der Kapitulirung der Steuerzettel auf die Aenderung in der Steuererhebung Rücksicht
zu nehmen.
6) Bei Verwaltungen, deren Rechnungen mehrjährige Perioden umfassen, ist die am
1. Juli 1878 laufende Rechnung am 31. März desjenigen Jahres abzuschließen, in welchem,
falls eine Verlegung des Rechnungstermins nicht stattgefunden hätte, die Rechnung am
30. Juni abzuschließen gewesen wäre. Hienach ist bei einer dreijährigen Rechnungsperiode,