Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

235 
Wir lassen diese gesezliche Bestimmungen 
zur allgemeinen Nachachtung durch das Ne- 
gierungsblatt bekannt machen. 
München den 8. Februar 1811. 
Mar Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Appellations-Summe betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die im Berichte vom 23. Jänner 
dieses Jahres gemachte Anfrage des A, 
pellationsgerichts N. „ob die Appellation 
„von untergerichtlichen Bescheiden und Ur- 
„theilen an die Appellationsgerichte auch 
„dann Statt haben solle, wenn der Gegen- 
„stand der Beschwerde den Werth von fünfzig 
„Gulden nicht erreicht?“ erklären Wir, 
nach dem Antrage des hierüber vernommenen 
Ober-Appellationsgerichts: da durch das 
Mandat vom 16. August 1770, wie die 
Worte und Absicht dieses Gesezes deut- 
lich anzeigen, die Stelle der Gerichts- 
ordnung Kapitel XV. (. 3. Nr. 7. nicht 
aufgehoben wurde, so ist nach derselben auch 
noch künftighin die Zulässigkeit der Appella- 
tionen von den Aussprüchen der Untergerichte 
zu bemessen, folglich in diesen Fällen die Be- 
rufung, und zwar nach der Bestimmung des 
Oberrichters entweder mit, oder ohne Sus- 
pensiv-Kraft dann zulaͤssig, wenn hiezu be- 
sonders erhebliche Ursachen, deren Beurthei- 
236 
lung ebenfalls dem Ermessen des Oberrichters 
überlassen bleibt, vorhanden sind. 
München den 11. Februar 1811. 
Mar Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Uuf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretr 
Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
(Die Aufbebung einiger bisher bestandenen Staats- 
Auflagen im Main= und Rezat-Kreise 
betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben Uns über die Berichte Unserer 
Finanz-Direktionen des Main= und ehema- 
ligen Pegniz" Kreises, das im Bezirke des 
vormaligen Fürstenthums Bamberg herlkômm- 
liche Henker= oder Malestz-Geld, die Qota 
funeralis, Testaments-Gebühren und Ko- 
mende-Gelder der Geistlichkeir, dann die 
Zentbrode und Getreide betreffend, Vortrag 
erstatten lassen, und beschliessen hierauf, wie 
vlol. : 
1) Die in den vormals bambergischen 
Aemctern, und in den ehedem zu Wurz- 
burg gehsrigen Orten bestehenden Henker- 
Malestz= und Zentgelder, Zentgetreid= und 
Zentbrod-Abgaben, sollen mit Einführung 
des allgemeinen Steuer-Provisoriums, 
welches alle bisher unter verschiedenen 
Benennungen auf den Gütern haftende 
reale Staats-Auflagen zu furrogiren hat, 
aufhören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.