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Wir lassen diese gesezliche Bestimmungen
zur allgemeinen Nachachtung durch das Ne-
gierungsblatt bekannt machen.
München den 8. Februar 1811.
Mar Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Appellations-Summe betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die im Berichte vom 23. Jänner
dieses Jahres gemachte Anfrage des A,
pellationsgerichts N. „ob die Appellation
„von untergerichtlichen Bescheiden und Ur-
„theilen an die Appellationsgerichte auch
„dann Statt haben solle, wenn der Gegen-
„stand der Beschwerde den Werth von fünfzig
„Gulden nicht erreicht?“ erklären Wir,
nach dem Antrage des hierüber vernommenen
Ober-Appellationsgerichts: da durch das
Mandat vom 16. August 1770, wie die
Worte und Absicht dieses Gesezes deut-
lich anzeigen, die Stelle der Gerichts-
ordnung Kapitel XV. (. 3. Nr. 7. nicht
aufgehoben wurde, so ist nach derselben auch
noch künftighin die Zulässigkeit der Appella-
tionen von den Aussprüchen der Untergerichte
zu bemessen, folglich in diesen Fällen die Be-
rufung, und zwar nach der Bestimmung des
Oberrichters entweder mit, oder ohne Sus-
pensiv-Kraft dann zulaͤssig, wenn hiezu be-
sonders erhebliche Ursachen, deren Beurthei-
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lung ebenfalls dem Ermessen des Oberrichters
überlassen bleibt, vorhanden sind.
München den 11. Februar 1811.
Mar Joseph.
Graf Reigersberg.
Uuf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretr
Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Die Aufbebung einiger bisher bestandenen Staats-
Auflagen im Main= und Rezat-Kreise
betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben Uns über die Berichte Unserer
Finanz-Direktionen des Main= und ehema-
ligen Pegniz" Kreises, das im Bezirke des
vormaligen Fürstenthums Bamberg herlkômm-
liche Henker= oder Malestz-Geld, die Qota
funeralis, Testaments-Gebühren und Ko-
mende-Gelder der Geistlichkeir, dann die
Zentbrode und Getreide betreffend, Vortrag
erstatten lassen, und beschliessen hierauf, wie
vlol. :
1) Die in den vormals bambergischen
Aemctern, und in den ehedem zu Wurz-
burg gehsrigen Orten bestehenden Henker-
Malestz= und Zentgelder, Zentgetreid= und
Zentbrod-Abgaben, sollen mit Einführung
des allgemeinen Steuer-Provisoriums,
welches alle bisher unter verschiedenen
Benennungen auf den Gütern haftende
reale Staats-Auflagen zu furrogiren hat,
aufhören.