Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

23 
stens sechs Wochen nach der geschehenen Er- 
ledigung erfolgen. Kann eine andere in- 
terimistische Verwaltung derselben nicht statt 
finden, so haben die Wittwen den Dienst 
auf ihre Kosten bis zum Funktions-Antritte 
des Nachfolgers gehoͤrig versehen zu lassen, 
und beziehen den Dienstes-Ertrag bis dahin. 
11. Ueber alle in dieser Art vorkommen- 
den Besezungen subalterner Kirchen-Bedien= 
stungen haben Unsere General-Kreis-Kom- 
missariate jährlich am Schluße des Jahres 
an Unser geheimes Ministerium des Innern 
durch Einsendung eines tabellarischen Kon- 
spektes Anzeige zu erstatten, welche 
a. die erledigte Stelle 
b. Tag und Art der Erledigung 
P. deren Erträgnisse mit Bemerkung der 
betressenden Fonds 
d. die Bewerber um dieselbe mit beigefüg- 
ter kurzer Charakteristik, 
c. das angestellte Individuum mit kurzer 
Angabe der Gründe seiner Anstellung, und 
Bemerkung des Tages der Ernennung und 
des Dienst-Antrittes enthalten muß. Wo der 
Dienst mit der Schule vereinigt ist, soll dieser 
Umstand gleichfalls nebst den Erträgnissen der 
beiderseitigen Dienste angemerkt werden. 
Röcksichelich der protestantischen Stellen 
dieser Art ist durch die Einsendung der in 
vorstehender Weise verordneten Anzeige an das 
bei Unserm Ministerium des Innern angeord- 
nete protestantische General-Konsistorium, zu- 
gleich den §&. G. 27 der Konsisterial-Ordnung, 
und 9. Lo. der Spezial-Instruktion vom 8. 
September 1809 Genüge zu leisten. 
24 
Gegenwaͤrtige Verordnung lassen Wir zur 
allzemeinen Kenntniß und Nachachtung durch 
das Negierungsblatt bekannt machen. 
künchen den zo. Dezember 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befeht 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
(Den Persen#l = Etat der sämtlichen Wasser- 
Brücken und Strassenbau-Behdrden des Kd- 
nigreicho d. liessend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der unter dem 37. vorigen Monats von 
Seiner Majestät dem Könige bestätigte Per- 
sonal-Etat der sämtlichen Wasser= Brücken- 
und Sctraßenbau-Behörden des Königreichs 
süc das Eratsjahr 1842 wird hiemit mit dem 
Anhange öffentlich bekannt gemacht, daß die- 
senigen, welche in diesem Erat nicht aufge- 
nommen sind, oder bei der General-Direk- 
tion nicht im aktiven Dienste stchen, als qui- 
eccirt betrachtet, und hiernach normalmeßig 
behandelt werden, übrigens die neue Ge- 
schäfts-Führung mit dem ersten Jänner 1311 
an Asangen habe. 
München den 14. Dezember 1810. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.