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wie diese Uns bisher nicht mit Zuversicht
leiten konnten, mußte auch das Resultat
der ersten Pruͤfung ein unsicherer Fuͤhrer
seyn, da diese manchmal taͤuschend und truͤg-
lich ist, und viele Individuen im wirklichen
Dienste das nicht leisten, was man sich
von ihnen versprach, indem ihr Diensteifer
erkaltet, oder sie ihre fernere Ausbildung
vernachlaͤssigen, und so ihre Tauglichkeit zum
Dienst nicht auf einen hoͤhern Grad er—
heben.
Um nun der hieraus fuͤr Uns entsprin-
genden Gefahr — Unserm erklaͤrten Willen
zuwider — weniger Wuͤrdige, wo nicht Un-
würdige zu befördern, und verdiente, aber
ungekannte Männer zu übergehen, für die
Zukunft nicht mehr so sehr ausgesezt zu
seyn, haben Wir beschlossen, jenen Mangel
so viel möglich dadurch zu beseitigen, daß
über die Dienstverrichtungen des untergericht-
lichen Personals Qualifikations-Bücher an-
gelegt, und ununterbrochen fortgeführt wer-
den. Ein jedes Unferer Appellationsgerichte
hat alsbald ein solches Qualifikations-Buch
anzufangen, und gleichwie dasselbe, dem an-
gegebenen Zwecke gemäß, dazu bestimmt ist,
die bei Untergerichten Angestellten durch eine
Sammlung getreuer, ihre Verdienste oder
Fehler bezeichnender Norizen, in ganz eigen-
thümlicher Beziehung auf den Dienst dar-
zustellen; so muß demselben eine Uebersicht
des gesammten, die Uncergerichte eines jeden
Kreises konstituirenden Personals zum Grun-
de liegen. Daher soll mit dem Qualisika=
tions-Buche ein Aktivitäts-Etat verbunden
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werden, worinn auch Lebensalter, Geburts-
ort, Familienstand und Dienstjahre von je-
dem Individuum anzugeben sind.
Die angeschlossenen Formulare mit nach-
stehender Instruktion werden auch Unsere
Absicht noch naͤher entwickeln, und hinlaͤng-
liche Belehrung geben, wie denselben ge-
mäß zu verfahren ist.
A. Aktivitäts-Etat.
Das Formular hiezu enthalt die Au-
lage Zifer I.
I. Dieses Buch ist nicht nach alphabeti-
scher Ordnung der Untergerichte, sondern
nach alphaberischer Namensordnung der ein-
zelnen Individuen, ohne allen Unterschied,
bei welchem Gerichte sie angestellt sind, ein-
zurichten.
2. Daraus folgt von selbst, daß dasselbe
gar keines Registers bedarf.
3. Da dieser Ecat sich von Zeit zu Zeit
verändert, mithin dessen erste Aufnahme den-
selben nicht für immer vollständig und ge-
treu darstellen kann, so muß zwischen den
einzelnen Namen ein hinreichender leerer
Raum gelassen werden, damit die mit den
darin schon stehenden Personen vorgehenden
Veränderungen sowohl, als die neu hinzu-
kommenden Individuen eingeschaltet werden
können, sohin das erste Buch für mehrere
Jahre brauchbar bleibe, und nicht nöthig
werde, mit jedem Jahre ein neues anzulegen.
4. Was unter jeder Rubrik einzutragen
sey, ist aus der Ueberschceift deutlich genug
zu entnehmen. Nur wegen der Schluß-