Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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wie diese Uns bisher nicht mit Zuversicht 
leiten konnten, mußte auch das Resultat 
der ersten Pruͤfung ein unsicherer Fuͤhrer 
seyn, da diese manchmal taͤuschend und truͤg- 
lich ist, und viele Individuen im wirklichen 
Dienste das nicht leisten, was man sich 
von ihnen versprach, indem ihr Diensteifer 
erkaltet, oder sie ihre fernere Ausbildung 
vernachlaͤssigen, und so ihre Tauglichkeit zum 
Dienst nicht auf einen hoͤhern Grad er— 
heben. 
Um nun der hieraus fuͤr Uns entsprin- 
genden Gefahr — Unserm erklaͤrten Willen 
zuwider — weniger Wuͤrdige, wo nicht Un- 
würdige zu befördern, und verdiente, aber 
ungekannte Männer zu übergehen, für die 
Zukunft nicht mehr so sehr ausgesezt zu 
seyn, haben Wir beschlossen, jenen Mangel 
so viel möglich dadurch zu beseitigen, daß 
über die Dienstverrichtungen des untergericht- 
lichen Personals Qualifikations-Bücher an- 
gelegt, und ununterbrochen fortgeführt wer- 
den. Ein jedes Unferer Appellationsgerichte 
hat alsbald ein solches Qualifikations-Buch 
anzufangen, und gleichwie dasselbe, dem an- 
gegebenen Zwecke gemäß, dazu bestimmt ist, 
die bei Untergerichten Angestellten durch eine 
Sammlung getreuer, ihre Verdienste oder 
Fehler bezeichnender Norizen, in ganz eigen- 
thümlicher Beziehung auf den Dienst dar- 
zustellen; so muß demselben eine Uebersicht 
des gesammten, die Uncergerichte eines jeden 
Kreises konstituirenden Personals zum Grun- 
de liegen. Daher soll mit dem Qualisika= 
tions-Buche ein Aktivitäts-Etat verbunden 
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werden, worinn auch Lebensalter, Geburts- 
ort, Familienstand und Dienstjahre von je- 
dem Individuum anzugeben sind. 
Die angeschlossenen Formulare mit nach- 
stehender Instruktion werden auch Unsere 
Absicht noch naͤher entwickeln, und hinlaͤng- 
liche Belehrung geben, wie denselben ge- 
mäß zu verfahren ist. 
A. Aktivitäts-Etat. 
Das Formular hiezu enthalt die Au- 
lage Zifer I. 
I. Dieses Buch ist nicht nach alphabeti- 
scher Ordnung der Untergerichte, sondern 
nach alphaberischer Namensordnung der ein- 
zelnen Individuen, ohne allen Unterschied, 
bei welchem Gerichte sie angestellt sind, ein- 
zurichten. 
2. Daraus folgt von selbst, daß dasselbe 
gar keines Registers bedarf. 
3. Da dieser Ecat sich von Zeit zu Zeit 
verändert, mithin dessen erste Aufnahme den- 
selben nicht für immer vollständig und ge- 
treu darstellen kann, so muß zwischen den 
einzelnen Namen ein hinreichender leerer 
Raum gelassen werden, damit die mit den 
darin schon stehenden Personen vorgehenden 
Veränderungen sowohl, als die neu hinzu- 
kommenden Individuen eingeschaltet werden 
können, sohin das erste Buch für mehrere 
Jahre brauchbar bleibe, und nicht nöthig 
werde, mit jedem Jahre ein neues anzulegen. 
4. Was unter jeder Rubrik einzutragen 
sey, ist aus der Ueberschceift deutlich genug 
zu entnehmen. Nur wegen der Schluß-
	        
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