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so konnte dafuͤr keine eigene Rubrik Statt
finden. Indessen ist doch die Wichtigkeit
des Gegenstandes niches weniger als gleich-
gülrig, und wichtige Sachen erfodern, daher
eine gründliche Bearbeitung, obschon der
Thatbestand einfach und das Rechtsverhält-
niß klar zu seyn scheine. Ihr habe deswe-
gen hierauf stets besondern Bedacht zu neh-
men, und wenn der Strettgegenstand sehr
wichtig ist, solches im Qualisikations-Buche
allemal zu bemerken, welches dem Rubrum
untergesezt werden kann.
So offt außer dem eine Sache dem Un-
tergerichts-Personale eine besondere Mühe und
Schwierigkeit verursacht hat, wovon nicht
alle Ursachen vorausgesehen, noch weniger
klassifzirt werden können, so ist auch dies
unter den Bemerkungen anzuführen.
4) Unter der V. Rubrik werden keine
Gerichtspersonen genannr, welche nicht ent-
weder den Prozeß instruirt haben, oder Re-
ferenten gewesen sind, oder schriftliche Ab-
stimmungen zu den Akten gegeben haben.
5) Für die Rubriken VI. VII. VIII. IX.
und X. bestimmen Wir folgende Qualifkka-
tionsnoten als gesezlich:
a) Für die Instruktion.
Diese theilet sich in die Nummern VI.
und VII. Die Beschaffenheit der In-
struktion ist entweder „gut oder schlecht“
— gut, wenn sie fehlerfrei befunden wird,
„schlecht“, wenn sie Mängel an sich #rägr.
Die zweite Abtheilung Nummer VII. bedarf
keiner Erlduterung.
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8) Fuͤr den schriftlichen Vortrag
Nro. VIII. „vorzüglich“, „gut“,
„mittelmágig“, „schlecht.“
Wenn in einem Vortrage viele und gro-
ße Schwierigkeiten zu überwinden waren,
und der Referent sie nicht nur glücklich be-
siege, sondern auch Beweise einer lichtvollen
und präcisen Darstellung gegeben, und eine
gründliche nicht weitschweisige Rechtsausfüh-
rung geliefert hat, so gebührt seiner Arbeit
das Prädikat „vorzüglich“.
Hiebei ist Unsere Absicht nicht, den
Fall einer besondern Auszeichnung unter die-
ses erste Prddikat mitzubegreisen, oder gar
auszuschließen. Die Auzzeichnung kann auf
mancherlei und sehr verschiedene Weise ge-
schehen. Deswegen ist sie keiner gesezlichen
Bestimmung fähig, sondern für sie muß in
einem jeden vorkommenden Falle das geeig-
nete Prädikat nach der eigenthümlichen Be-
schaffenhett und dem Grade der Auszeich=
nung von der würdigenden Behörde gewählt
werden.
An sich gur gerathene Vorträge, welche
die Sache gründlich, kurz und doch voll-
ständig darstellen, wobei aber weder mit be-
sendern Schwierigkeiten zu kämpfen, weder
die aufzulösende Rechtsfrage sehr verwickelt
war, noch weitldusige Akten des Referenten
Talent auf die Probe sezten, verdienen das
Praͤdikat „gut“.
Fehlt es an jenen guten Eigenschaften,
ohne daß jedoch eigentliche Mißgriffe began-
gen, Verwirrungen verursacht, oder zu erse-
zende Maͤngel uͤbersehen worden waͤren; so