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Finanz= Sektion Unsers geheimen Nathes be-
schlossen, und verordnen biemit. allergnaͤdigst,
wie folgt:
F. 1. Von dem r. des künftigen Monats
März angefangen sollen im ganzen Königreiche
ohne Ausnahme von jedem Mezen elngespreng-
ten Malzes ohne Unterschied der Getreidgat-
tung, und ohne Rücksicht auf das aus selbem
zu erzeugende Produkt, nebst dem bisherigen
Aufschlage von 372 Kr#nze noch ein wei-
terer Zuschuß von rax Kreuzer, sohin im
Ganzen so Kreuzer, boer 5 fl. vom baieri-
schen Schäfl erhoben werden.
GS. 2. Diese Aufschlagomehrung ven 157
Kreuzer muß auch von allem schon vor dem
1. März geschrotteten aber noch nicht ver-
brauten Malze, so wie von jedem Eimer des
an genanntem Tage vorhandenen braunen
Schenk= und Lagerbier-Verraths, dann mit
1°90 Krenzer vom Eimer weissen Weizen-, und
mit 0 Kreuzer vom Eimer weissen Gersten-
biers ohne Ausnahme entrichtet werden, und
zwar der Mehrbrtrag vom braunen Schenk-
und weissen Biervorrath mit Schluß des lau-
senden zweiten Quartals, sohin vom r. bis
15. April, jener vom Lagerbier-Verrath zur
Haͤlfte mit Ende des dritten Quartals, und
die andere Hälste mit dem lezten Quartal.
I. 3. Um aber die Inhaber der Bräue-
reien in den Stand zu sezen, diese Aufschlags-
mehrung von dem Publikum gebührend zu
erholen, so haben Unsere General-Kreis=
Kommissarlate die Verfügung zu treffen, daß
ven diesem Tage an, auch die zur Zeit beste-
hende Biertare um 1 Ofenning von der baie-
oder sonstigen Abgaben,
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rischen Maß des braunen Biers, und nach
Verhaͤltniß auch bei dem Weizen- und weis-
sen Gerstenbier erhoͤhet werde, bis gleichwohl
das künftige Reglement des Biersazes, wel-
ches nächstens nachfolgen wird, die besondern
Bestimmungen hierüber vorzeichnen wird.
5. 4. Dagegen zesstren von nämlichen Zeit-
Funkte an. solgende Konsumtions-Aussagen,
nämlich:
a) der Aufschlag vom inlaͤndischen Meth und
Honig, es mag selber nach einem beson-
dern Reglemente, oder durch eine scogenannte
Komposition bezahlt worden seyn, und!
b) der Aufschlag nach dem kubischen Kessel-
inhalte ven dem aus andern Ingredienzien
erzeugten Brantwein, und den übrigen ge-
brannten Wässern, wie solches durch die
Verordnung vom 26. Jaͤnner 1808 einge-
fuͤhrt wurde, und es ist daher von diesen
beiden Aufschlaͤgen nur das Ratum der
Kompositionen, oder der bis zum 1. Maͤrz
bereits verfallene Betrag zu erheben.
Unter dieser Aufhebung sind jedoch die
sogenannten Konzessions- und Lizenz-Gelder,
welche fuͤr das
Recht Branntwein zu brennen, oder Meth
zu erzeugen, oder das Recht, solche Getrinke
auczuschenken, entrichtet werden, nicht #be-
Frissen, sondern selbe sollen noch wie bloher
erhoben werden.
Eben so verbleibt es hinsichtlich des aus
Malz erzeugten Brantweines, Essigs und
Hesens, dann des Beitrags der Brantwein-
brenner für den von den Brauertlen erhal-
tenden Blerabfall bei, den in Unserm Auf-