Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Finanz= Sektion Unsers geheimen Nathes be- 
schlossen, und verordnen biemit. allergnaͤdigst, 
wie folgt: 
F. 1. Von dem r. des künftigen Monats 
März angefangen sollen im ganzen Königreiche 
ohne Ausnahme von jedem Mezen elngespreng- 
ten Malzes ohne Unterschied der Getreidgat- 
tung, und ohne Rücksicht auf das aus selbem 
zu erzeugende Produkt, nebst dem bisherigen 
Aufschlage von 372 Kr#nze noch ein wei- 
terer Zuschuß von rax Kreuzer, sohin im 
Ganzen so Kreuzer, boer 5 fl. vom baieri- 
schen Schäfl erhoben werden. 
GS. 2. Diese Aufschlagomehrung ven 157 
Kreuzer muß auch von allem schon vor dem 
1. März geschrotteten aber noch nicht ver- 
brauten Malze, so wie von jedem Eimer des 
an genanntem Tage vorhandenen braunen 
Schenk= und Lagerbier-Verraths, dann mit 
1°90 Krenzer vom Eimer weissen Weizen-, und 
mit 0 Kreuzer vom Eimer weissen Gersten- 
biers ohne Ausnahme entrichtet werden, und 
zwar der Mehrbrtrag vom braunen Schenk- 
und weissen Biervorrath mit Schluß des lau- 
senden zweiten Quartals, sohin vom r. bis 
15. April, jener vom Lagerbier-Verrath zur 
Haͤlfte mit Ende des dritten Quartals, und 
die andere Hälste mit dem lezten Quartal. 
I. 3. Um aber die Inhaber der Bräue- 
reien in den Stand zu sezen, diese Aufschlags- 
mehrung von dem Publikum gebührend zu 
erholen, so haben Unsere General-Kreis= 
Kommissarlate die Verfügung zu treffen, daß 
ven diesem Tage an, auch die zur Zeit beste- 
hende Biertare um 1 Ofenning von der baie- 
oder sonstigen Abgaben, 
276. 
rischen Maß des braunen Biers, und nach 
Verhaͤltniß auch bei dem Weizen- und weis- 
sen Gerstenbier erhoͤhet werde, bis gleichwohl 
das künftige Reglement des Biersazes, wel- 
ches nächstens nachfolgen wird, die besondern 
Bestimmungen hierüber vorzeichnen wird. 
5. 4. Dagegen zesstren von nämlichen Zeit- 
Funkte an. solgende Konsumtions-Aussagen, 
nämlich: 
a) der Aufschlag vom inlaͤndischen Meth und 
Honig, es mag selber nach einem beson- 
dern Reglemente, oder durch eine scogenannte 
Komposition bezahlt worden seyn, und! 
b) der Aufschlag nach dem kubischen Kessel- 
inhalte ven dem aus andern Ingredienzien 
erzeugten Brantwein, und den übrigen ge- 
brannten Wässern, wie solches durch die 
Verordnung vom 26. Jaͤnner 1808 einge- 
fuͤhrt wurde, und es ist daher von diesen 
beiden Aufschlaͤgen nur das Ratum der 
Kompositionen, oder der bis zum 1. Maͤrz 
bereits verfallene Betrag zu erheben. 
Unter dieser Aufhebung sind jedoch die 
sogenannten Konzessions- und Lizenz-Gelder, 
welche fuͤr das 
Recht Branntwein zu brennen, oder Meth 
zu erzeugen, oder das Recht, solche Getrinke 
auczuschenken, entrichtet werden, nicht #be- 
Frissen, sondern selbe sollen noch wie bloher 
erhoben werden. 
Eben so verbleibt es hinsichtlich des aus 
Malz erzeugten Brantweines, Essigs und 
Hesens, dann des Beitrags der Brantwein- 
brenner für den von den Brauertlen erhal- 
tenden Blerabfall bei, den in Unserm Auf-
	        
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