Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu  864,3
und  §  183
des  Gesetzes.

Zu  §  84,  verb.
S§  8,  9,  67
bis  79,  183
des  Gesetzes.

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des  Gesetzes  zugestellt  werden  muß,  ingleichen,  wenn  der  ideelle  Theil  eines  Grundstücks
versteigert  werden  soll,  den  Miteigenthümern  des  Grundstücks  mitzutheilen.

Die  Mittheilung  erfolgt  bei  Zustellung  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins
  (§  100  des  Gesetzes),  dafern  aber  die  Zulassung  des  Beitritts  erst  nachher  beschlossen
  worden  ist,  durch  Uebersendung  einer  Abschrift  des  Beschlusses  oder  mündlich  an
Gerichtsstelle.

#5.  Das  Vollstreckungsgericht  hat  alsbald  nach  Fassung  des  Beschlusses  auf  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  die  ihm  nach  §  64  Absatz  1  unter  3  des  Gesetzes
überreichte  Abschrift  des  das  Grundstück  betreffenden  Foliums  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs
  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  mit  dem  Ersuchen  zu  übersenden,  entweder  dieselbe
  durch  Hinzufügung  beglaubigter  Abschrift  derjenigen  Einträge  zu  vervollständigen,
welche  nach  der  Anfertigung  der  von  dem  betreibenden  Gläubiger  überreichten  Abschrift
auf  dem  Folium  bewirkt  worden  sind,  oder  durch  amtlichen  Vermerk  zu  bestätigen,  daß
weitere  Einträge  nicht  erfolgt  sind.

Von  jedem  Eintrage,  der  noch  später  auf  dem  Folium  bewirkt  wird,  hat  die  Grundund
  Hypothekenbehörde  ungesäumt  und  unaufgefordert  dem  Vollstreckungsgerichte  durch
Zusendung  beglaubigter  Abschrift  Mittheilung  zu  machen.

Ist  das  Vollstreckungsgericht  zugleich  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde,  so  ist
Abschrift  des  betreffenden  Foliums  und  der  weiter  auf  dasselbe  gelangenden  Einträge  zu
den  Akten  über  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  zu  bringen.

6#6.  Die  Verlautbarung  des  Beschlusses  auf  Einleitung  des  Zwangsversteigerungsverfahrens
  oder  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  in  der  zweiten  Rubrik  des  das  Grundstück
betreffenden  Grundbuchsfoliums  nach  der  Formel:

„Das  Zwangsversteigerungsverfahren  (die  Zwangsverwaltung)  ist  eingeleitet
zu  Folge  Beschlusses  des  Amtsgerichts  vom  “

Ist  das  Grundstück  mit  einem  im  Grundbuche  unter  Angabe  eines  im  Voraus
bestimmten  Vor=  oder  Wiederkaufspreises  eingetragenen  Vor=  oder  Wiederkaufsrechte
beschwert,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  die  Verlautbarung  des  Beschlusses  auf  Einleitung
  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  zu  veranlassen,  sobald  die  in  §  68  Absatz  2
des  Gesetzes  gedachte  Aufforderung  an  den  Vor=  oder  Wiederkaufsberechtigten  erlassen  wird.

Sind  in  der  dritten  Rubrik  Forderungen  eingetragen,  auf  welche  die  Bestimmungen
in  §§  8  und  9  des  Gesetzes  Anwendung  finden,  so  ist  neben  den  diese  Forderungen
betreffenden  Einträgen  in  der  Anmerkungsspalte  durch  die  Worte  „Zwangsversteigerungsverfahren
  eingeleitet,  Rubr.  II  Nr..“  auf  den  betreffenden  Eintrag  in  der  zweiten
Rubrik  zu  verweisen.