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(Die Purifikation der Grenzen zwischen den
Landgerichten Gunzenhausen und Pleinfeld
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Au"Befehl Seiner Mazestät des Königs.
Zur Aufhebung der Grenzen-Vermischung
zwischen dem Landgerichte Gunzenhausen,
im Rezat-Kreise, und dem Landgerichte Plein-
feld um Ober-Donankreise, haben Seine Ma-
jestät der König zu verordnen geruht: daß
1) das Dorf Kalbensteinberg, wovon
sich ohngefähr ein Drittel der Flur in die alte
Fraischgrenze des Amtes Pleinfeld erstreckte, und
2) das Dorf Obererlbach, wovon vier
Haͤuser ebenfalls zum ehemaligen Amte Plein-
feld gehoͤrten,
gan; und ausschließlich dem Landgerichte
Gunzenhausen, welchem der größte Theil
beider Orte bereits zugehbrig ist, einverleibt;
dagegen aber
3) das Dorf Fünfbronn, und
4) das Weiler Hagsbronn,
vLon welchem erstern ein Theil der Flurmar=
kung, und von letzterem zwei Höfe, ehemals
zu Gunzenhausen gerechnet wurden, auch mit
diesen Parzellen dem Landgerichte Pleinfeld,
in dessen Gerichtsbezirke beide Orte liegen, un-
ter#re#rdne werden sollen.
Die General-Komnissariate des Rezat= und
des Ober-Donaukreises haben hienach das Er-
serderliche zu verfügen.
München den 3. März 187r.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General Sekreti##
F. Kobell.
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(Die Verlegung des Landgerichts-Sizes von
Schdnberg nach Gräfenau betressend.)
Ministerium des Innern.
Aus Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da der Siz des bieherigen Landgerichts
Schönberg im UnterdonauKreise, in das
Städtchen Gräfenau verlegt werden ist,
so wird auf den berichtlichen Antrag vom 22.
Jänner l. J. genehmigee: daß gedachtes Land-
gericht künftig den Namen Landgericht
Grafenau führe.
München den ö. März 1811.
Graf von Rontgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die KonkurS= Prüfung für die Pfarramts-Kan-
didaten im Salijachkreise betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Geme allerhöchsten Resiripts vom 17.
d. M. soll für den Salzachkreis eine Kon-
kurs-Prüfung für die Psarramts-Kandidaten
zu Salzburg statt finden.
Dieser Konkurs wird im Monare Mai l. J.
und zwar am 2#r sten Tage desselben eröffuer
werden.
Dabei können nur Landeseingeborne, oder
welche das Indigenat erhalren haben, und diese,
wenn sie o Jahre in der Seelsorge gedienr,
oder § Jahre ein sffentliches Amt verwalter
haben, auftreten.
Alle Konkurs-Kandidaten müssen sich über
die gesezmässige Vollendung ihrer Seudien
(::vD)