Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Balerisches 
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Regierung sblatt. 
  
XVIII. Stüuck. München, Mittwoch den 20. März 1311. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Insinuationen von streitigen Gerichtsgeschäf- 
ten und Post-Lieferscheine betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben an Unsere sämtliche Ober-Post- 
ämter und Post-Inspektionen in Betreff der 
Insfnuationen in kreitigen Gerichtsgeschäften, 
dann wegen gleichfärmiger Behandlung der 
Post-tieferscheine die nachfolgende Weisung 
durch Unsere General-Postdirektion ergehen 
lassen, und befohlen, daß dieselbe zur allge- 
meinen Wissenschaft, dann zur Nachachtung 
Unserer sämtlichen Gerichtsstellen und Behör- 
den öffentlich kund gemacht werde. 
Zugleich tragen Wir Unseren sämtlichen 
Gerichten auf, ihre erlassenden Verfügungen 
auf der Aussenseite gehörig zu rubriziren, da- 
mit hiernach die Retours-Rezepissen, oder 
Post-Lieferscheine gesaße, und die Jdenditär 
des Insinuandi konstatirt werden könne, wie 
auch in den Fällen, wo die Annahme gericht- 
licher Ladungen und Insinuationen, oder die 
Umerschrift der Post-Lieferscheine von den be- 
treffenden Parteien verweigert werden sollte, 
die am Orte befindlichen, oder nächst gelegenen 
Gerichte beauftraget werden, diese Lieferungen 
von der Post= Station zu übernehmen, dann 
die Insinuation und Unterschrift der Retours- 
Rezepisse zu besorgen. 
München den rs. März 1811. 
Max Jose ph. 
Graf Reigersberg. 
wAuf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Bei dem königlichen Post-Institute sind 
nebst den gemeinen Rezepissen, oder Aufgab- 
Scheinen auch die sogenannten Retour-Reze- 
pisse oder Post-Lieferscheine in Uebung, 
welche mit dem aufgegebenen Briefe, Paket 
oder Frachtstücke abgesendet werden, um die 
Empfangs= Bescheinigung des Mdressaten 
zu erholen. 
Vermäg allerhöchster Entschliessung sol- 
len diese Post-Lieferscheine allenrhalben gleich- 
sörmig behandelt, und durch dieselbe zugleich 
der Beweis der Insinuation in streitigen Ge- 
richts = Geschäften bezwecket werden. 
Das königliche Oberpostamt N. (die könig= 
liche Insrektion N.) erhält demnach zum 
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