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Königlich-Balerisches
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Regierung sblatt.
XVIII. Stüuck. München, Mittwoch den 20. März 1311.
Allgemeine Verordnung.
(Die Insinuationen von streitigen Gerichtsgeschäf-
ten und Post-Lieferscheine betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben an Unsere sämtliche Ober-Post-
ämter und Post-Inspektionen in Betreff der
Insfnuationen in kreitigen Gerichtsgeschäften,
dann wegen gleichfärmiger Behandlung der
Post-tieferscheine die nachfolgende Weisung
durch Unsere General-Postdirektion ergehen
lassen, und befohlen, daß dieselbe zur allge-
meinen Wissenschaft, dann zur Nachachtung
Unserer sämtlichen Gerichtsstellen und Behör-
den öffentlich kund gemacht werde.
Zugleich tragen Wir Unseren sämtlichen
Gerichten auf, ihre erlassenden Verfügungen
auf der Aussenseite gehörig zu rubriziren, da-
mit hiernach die Retours-Rezepissen, oder
Post-Lieferscheine gesaße, und die Jdenditär
des Insinuandi konstatirt werden könne, wie
auch in den Fällen, wo die Annahme gericht-
licher Ladungen und Insinuationen, oder die
Umerschrift der Post-Lieferscheine von den be-
treffenden Parteien verweigert werden sollte,
die am Orte befindlichen, oder nächst gelegenen
Gerichte beauftraget werden, diese Lieferungen
von der Post= Station zu übernehmen, dann
die Insinuation und Unterschrift der Retours-
Rezepisse zu besorgen.
München den rs. März 1811.
Max Jose ph.
Graf Reigersberg.
wAuf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem königlichen Post-Institute sind
nebst den gemeinen Rezepissen, oder Aufgab-
Scheinen auch die sogenannten Retour-Reze-
pisse oder Post-Lieferscheine in Uebung,
welche mit dem aufgegebenen Briefe, Paket
oder Frachtstücke abgesendet werden, um die
Empfangs= Bescheinigung des Mdressaten
zu erholen.
Vermäg allerhöchster Entschliessung sol-
len diese Post-Lieferscheine allenrhalben gleich-
sörmig behandelt, und durch dieselbe zugleich
der Beweis der Insinuation in streitigen Ge-
richts = Geschäften bezwecket werden.
Das königliche Oberpostamt N. (die könig=
liche Insrektion N.) erhält demnach zum
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