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auch die Konskribirten, Kantonisten, und
alle diejenigen, welche sich der Militaͤrpflich-
tigkeit entziehen, und in die Staaten des an-
dern Souveräns flüchten.
6. 3. Da die gegenwärtige Konvention
nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine
Erneuerung und Erweiterung des in den Jah-
ren 1802 und 1803 schon abgeschlossenen
Militaͤr-Kartels anzusehen ist, so hat der-
selbe auch auf die vor ihrer Abfassung und
Ratifikation eingetretenen Fälle, in so ferne
sie unter der früheren Uebereinkunft begriffen
waren, zurückzuwirken.
S. 4. Dieser Vertrag soll durch die Re-
gierungsblätter des Königreiches Baiern, und
des Großherzogthums Frankfurt neuerdings
bekannt gemacht, und die betreffenden Obrig-
keiten in den Städten, und auf dem Lande
sollen noch besonders angewiesen werden, je-
de einzelne Dunkte desselben auf das genaueste
zu befolgen.
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be-
vollmächtigte diese doppelt ausgefertigte Kon-
ventlon eigenhändig unterschrieben, und ge-
stegelt. Frankfurt den 31. Jänner 1811.
(L. S.) Frhr. v. Reding. (L. S.) Frhr. v. Ederstein.
Kartel-Vertrag J. d. 4, Jänner und
7. Februar 2802.
Von Gottes Gnaden Wie Friederich Karl
Joseph Erzbischof zu Mainz, des heil. rö-
mischen Reichs durch Germanien Erzkanzler
uns Kurfürst, auch Bischof zu Worms rc. 1c.,
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dann
Von Gettes Gnaden Wir Marimilian Jo-
serh, Pfalzgraf bei Rhein, in Ober= und
Niederbaiern Herzog, des heiligen römischen
Reichs Erztruchseß und Kurfürst, wie auch
Herzog zu Gülich, Kleve und Berg, Land=
graf zu Leuchtenberg, Fürst zu Möro, Graf
zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravens-
burg und Rappoltilein, Herr zu Ravenstein
und Hohenack 2c. 2c.
Thun kund und fügen hierdurch jedermän-
niglich zu wissen:
Nachdem Wir, um der Desertion unter
den wechselseitigen Truppen zu begegnen, die
Errichtung eines förmlichen Militár-Kartels
zwischen beiden Kurlanden beschlossen, so sind
Wir über folgende Artikel übereingekommen,
und sezen hierdurch sest:
1) Sollen alle und jede Deserteurs, wel-
che von einer oder anderer Seits Truppen
entweichen, sie mögen Namen haben, oder
gebürtig seyn, wo sie wollen, es sey im Felde,
in der Garnisen, in den Standquartieren, oder
sonsi auf dem Lande, bei deu Unterthanen,
ohne gehörigen Paß oder ordentlichen Ab-
schied angetroffen werden, sowohl ohne, als
auf Ersuchen angehalten, und zu Haft ge-
bracht, sofort davon wechselweise Nachricht
gegeben, und darauf zur Auslieferung alle
hilfreiche Hand geieistet werden.
2) Sollen alle diesenigen Soldaten, wel-
che entweder kurmainzische, oder kurpfalz-
baierische eingeborne Unterthanen sind, und