Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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auch die Konskribirten, Kantonisten, und 
alle diejenigen, welche sich der Militaͤrpflich- 
tigkeit entziehen, und in die Staaten des an- 
dern Souveräns flüchten. 
6. 3. Da die gegenwärtige Konvention 
nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine 
Erneuerung und Erweiterung des in den Jah- 
ren 1802 und 1803 schon abgeschlossenen 
Militaͤr-Kartels anzusehen ist, so hat der- 
selbe auch auf die vor ihrer Abfassung und 
Ratifikation eingetretenen Fälle, in so ferne 
sie unter der früheren Uebereinkunft begriffen 
waren, zurückzuwirken. 
S. 4. Dieser Vertrag soll durch die Re- 
gierungsblätter des Königreiches Baiern, und 
des Großherzogthums Frankfurt neuerdings 
bekannt gemacht, und die betreffenden Obrig- 
keiten in den Städten, und auf dem Lande 
sollen noch besonders angewiesen werden, je- 
de einzelne Dunkte desselben auf das genaueste 
zu befolgen. 
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be- 
vollmächtigte diese doppelt ausgefertigte Kon- 
ventlon eigenhändig unterschrieben, und ge- 
stegelt. Frankfurt den 31. Jänner 1811. 
(L. S.) Frhr. v. Reding. (L. S.) Frhr. v. Ederstein. 
Kartel-Vertrag J. d. 4, Jänner und 
7. Februar 2802. 
Von Gottes Gnaden Wie Friederich Karl 
Joseph Erzbischof zu Mainz, des heil. rö- 
mischen Reichs durch Germanien Erzkanzler 
uns Kurfürst, auch Bischof zu Worms rc. 1c., 
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dann 
Von Gettes Gnaden Wir Marimilian Jo- 
serh, Pfalzgraf bei Rhein, in Ober= und 
Niederbaiern Herzog, des heiligen römischen 
Reichs Erztruchseß und Kurfürst, wie auch 
Herzog zu Gülich, Kleve und Berg, Land= 
graf zu Leuchtenberg, Fürst zu Möro, Graf 
zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravens- 
burg und Rappoltilein, Herr zu Ravenstein 
und Hohenack 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hierdurch jedermän- 
niglich zu wissen: 
Nachdem Wir, um der Desertion unter 
den wechselseitigen Truppen zu begegnen, die 
Errichtung eines förmlichen Militár-Kartels 
zwischen beiden Kurlanden beschlossen, so sind 
Wir über folgende Artikel übereingekommen, 
und sezen hierdurch sest: 
1) Sollen alle und jede Deserteurs, wel- 
che von einer oder anderer Seits Truppen 
entweichen, sie mögen Namen haben, oder 
gebürtig seyn, wo sie wollen, es sey im Felde, 
in der Garnisen, in den Standquartieren, oder 
sonsi auf dem Lande, bei deu Unterthanen, 
ohne gehörigen Paß oder ordentlichen Ab- 
schied angetroffen werden, sowohl ohne, als 
auf Ersuchen angehalten, und zu Haft ge- 
bracht, sofort davon wechselweise Nachricht 
gegeben, und darauf zur Auslieferung alle 
hilfreiche Hand geieistet werden. 
2) Sollen alle diesenigen Soldaten, wel- 
che entweder kurmainzische, oder kurpfalz- 
baierische eingeborne Unterthanen sind, und
	        
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