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de, wie sie arretirt worden, naͤmlich mit
ihrer Montur und Gewehr, falls solche
von ihnen vor beschehener Arretirung nicht
bercits verkauft seyn möchten, gegen Er-
stattung obbemeldter 12 Reichsthaler, und
Vergütung des Unterhalts od s kr. per Tag
für jeglichen Deserteur ehne Unterschied,
von dem Tage der Arretirung bis auf den
Tag der Auslieferung inclusive ohne alle
weitern Arrestes= und Transport-Kosten je-
doch unweigerlich auogefolgt, wenn aber ein
und anderer Deserteur herrschaftliche oder
sonst entwendete Pferde mirbringen würde,
alsdann einem jeglichen Pferde 8 Pfund
Haber und lo Tfund Heu nebst dem be-
nöthigten Stroh verrechnet, und selches nach
dem marktgängigen Preise bezahlt werden.
#x) Um nun somehr allen Inkonvenienzien
zuvorzukommen, soll gleich nach der Aus-
wechslung dieses Traktats, selbiger sowohl
bei der Miliz in allen Garnisenen, als
auch auf dem Lande, insonderheit in den
beiderseits konsinirenden Aemtern publizirt,
mithin den Einwohnern und Unterthanen
auf das schärfeste verboten werden, von den
Deserteurs entweder Montur, Gewehr oder
was es nur seyn mag, an sich zu bringen
oder zu erhandeln; wie weniger nicht densel-
ben den mindesten Aufenthalt oder Passage
zu verstatten, selbige zu verschweigen, oder
zu deren Desertion, auch weitern Fortkom-=
men den geringsten Vorschub zu thun, und
dieses zwar unter hernachgesezter Bestra-
fung, nämlich falls ein Bauer oder Unter-
than wird überzeugt seyn, Pferd oder Pferd:
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leuge, Kleider oder Gewehre, oder sonstige
Sctücke von einem Deserteur der Infanterie
oder Kavallerie an sich gehandelt zu haben,
derselbe soll nichr allein zu deren Restiturion
gehalten, sondern dazu in die Strafe von
13 Reichsthaler verfallen seyn, und darauf
von dem Ortsbeamten sogleich exequirt, und
solche demnächst jedesmal von dem Beameen
der Kasse eingeliefert, und gehörig verrechner
werden. Eine gleichmäßige Strafe ad 12
Reichsthaler sollen auch diejenigen Unter-
thanen sofort zu erlegen gehalten seyn, wel-
che gehörig überwiesen seyn werden, einem
Deserteur einigen Anfenthalt vergönne oder
dazu geholfen, und dessen Ergreifung bei ih-
rer Orts-Dassirung oder Vorbeigehung, durch
ihre Nachlässigkeir niche vollbracht zu haben.
Würde aber ein oder anderer Seits Uncer-
than einen wirklich dieuenden Soldaten, oder
einen Deserteur einer fremden Werbung
überliefern, oder sich mit solchem Werbhan-
del nur abgeben, so soll er nicht nur nach
den bandesgesezen als ein Plagiam bestraft,
sondern auch zu Bezahlung des Hand’ und
Aubringgeldes nebst allem, was der Deser-
teur vertragen, gehalten seyn. Hingegen soll
6a) Allerfeitigen Offiziers verboten seyn,
die Deserteurs ausser der Botmässigkeit ih-
rer Herrschaften zu verfolgen, und solche et-
genhändi) aufheben zu lassen, sondern sie
sollen die Orts-Vorstände behörig requiriren,
selbige in Verhafe zu nehmen, und sofort
in die nächste Garnison derjenigen Herr-
schaft, wo die Arrestirung geschehen seyn
wird, zu überliefern.