Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Würden aber die Beamten oder Orts- 
vorstände nicht schleunige Assistenz leisten, 
sohin der Deserteur wirklich durch ihre er- 
wiesene Konnivenz oder Saumseligkeit ent- 
kommen, so find solche nicht nur das 
Handgeld, sondern auch was der Deserteur 
vertragen zu ersezen schuldig; damit auch 
10) Die Unterthanen beider kontrahiren= 
den hohen Herrschaften, wie nicht weniger 
die Militär-Personen selbst, destomehr ani- 
mirt, und veranlaße werden möchten, auf 
die Deserteurs ein wachsames Aug zu hal- 
bcen, selbige zu arretiren, und wie vorge: 
meldet, in die nächste Garnison derjenigen 
Botmaͤssigkeit, worunter sie angehalten 
werden, zu überliefern, auch sonsten im min- 
desten keine Konnivenz zu bezeigen; so ist bei- 
derseits dahin verglichen und konzertirt worden, 
daß von einem jeden ohne Pferd eingebrach- 
ten Deserteur von der Kavallerie, wie gleich- 
falls von einem Fußgenger 4 Reichsthaler. 
das Doppelte aber für einen Berictenen zur 
Belohnung gereicht, und denjenigen Unter- 
thanen oder Miliekh= Personen, sogleich von 
dem Kommandanten oder den Vorständen des 
Orts, denen der Deserteur überliefert wird, 
bezahlt, die Auslagen aber bemeldten Kom- 
maudanten oder Ortsvorstande, bei Ausfol- 
Jung erwähnter Deserteurs gleich den übri- 
gen auf selbigen verwendeten C. 7. bestimm- 
ten Spesen refundirt werden. 
11) Wenn es sich übrigens zutragen soll- 
te, daß von beiderseits hohen Thellen Trup- 
pen einige an fremde Mächte auf gewisse 
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Zeit übeslassen würden, oder daß dieselben 
sich ganz oder einzeln sonst in sremden Lan- 
den, es sey wo es wolle, befinden, so soll 
dieser Kartel in Ansehung derselben eben so 
genau bcobachtet werden, als wenn sie noch 
wirklich in ihrer Herren Landen ständen. 
Da die festgesezte Ablieferung der Deserteure 
aber alsdann zu viele Beschwerlichkeiten 
verursachen würde, so ist sich mit der An- 
jeige in einem solchen Falle zu begnügen., 
und wird, ob jenseics die Abholung beliebr 
werden wolle, erwartet. 
12) Soll diese Verbindung von Dato 
an so kräftig und unverbrüchlich gehalten 
werden, bis daß einem oder dem andern 
Theil dieselbe nicht länger zu halten anstän, 
dig seyn wird, in welchem Falle verstatter, 
und abgeredet worden, daß solches sechs 
Monate zuvor ein Theil dem andern bedeuten 
solle, bis daran, das ist, vom Tage solcher 
Ankündigung und Bedeutung, bis auf Aus- 
gang erwähnter sechs Monate gegenwärtige 
Vereinbarung oder Kartel noch ihre bestä- 
tigte Krast haben, hiernächst aber völlig 
aufgehoben seyn solle. 
Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärt 
tige Konvention in duplo ausgefertigt, ei- 
genhändig vollzogen, und mirt Unsern In- 
sigeln beh#ngen lassen. 
So geschehen Aschaffen= So geschehen München 
bucg den 7. Febrnar 1go#. den 24 Jäuner 1903#. 
Friedrich K. J. Max Joseph, 
Kurfürst. Kurfürst. 
(I. S.) (I. S.)
	        
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