Wir verordnen und verfuͤgen daher, nach
Anhörung Unseres Geheimen Raths und
unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Im Allgemeinen.
KS. 1.
Begriff der Accise.
Die Accife ist eine Auflage auf den innern
Berkehr der hienach bestimmten Gegenstände.
Sie ruht auf dem verkaufs= oder tauschweisen
Umsatz des Gegenstandes oder der
Anweisung desselben an Zahlungs-Statt.
Ein Tauschcontrakt wird wie ein doppelter
Kaufcontrakt angesehen, so daß von
jedem der vertauschten Gegenstände die
Accise nach dem wahren Werth derselben
zu entrichten ist.
g. 2.
Gegenstaͤnde, welche der Accise unterworfen sind.
Der Accise sind unterworfen:
1) die Markt- und Handelswaaren auslaͤndischer
Handelsleute;
2) Lokterien, Theater, ausgestellte Seltenheiten;
3) Fahrnißversteigerungen;
4) Wein und Getränke;
5) Schlachtvieh und Fleisch;
6) Holz; ·
7)vermischteArtikec;
8) Veraͤußerungen von Guͤtern, Grundgefaͤllen,
ewigen Renten und Real-Gerechtigkeiten.
g. 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der im vorhergehenden
F. genannten Acciseabgabe sind:
1) die Veräußerungen von dem unmittalbaren
Eigenthume des Königs;
3) alles, was durch andere Rechtsgeschäfte,
als Kauf oder Tausch, als
z. B. durch Erbschaft, Vermögensübergabe,
Vermächtniß, Schenkung,
Heirathgut, so wie durch gerichtliche
Adjudikation 2c. von einem Besitzer auf
den andern übergeht;
5) die Verkäufe der Wohlthätigkeits-Vereine
von den durch Arme verarbeiteten
Waaren;
4) die Verkäufe der mit der Gewerbssteuer
belegten Kaufleute, Fabrikanten,
Handwerker, Vorkäufler, Haustrer
2c., von solchen der Accise unterworfenen
Gegenständen, weiche diese
vermöge ihres Gewerbes abzuseßen
befugt sind.
Diese Freiheit beschränkt sich jedoch
ganz allein auf denjenigen Verkehr, für
welchen sie durch die Gewerbssteuer angelegt
sind, und findet nur so lange Statt, als
sie die lehtere bezahlen.