Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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4. nach Ingolstadt 
den Klemens Reisinger, von Ehrenbreit- 
stein, dermalen in Augsburg. 
Muͤnchen den 26. Dezember 1810. 
Mar Joseoph. 
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg: 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
Die Organisation des Gemeindewesens in Strau- 
bing betreffend. 
Miuisterium des Innern. 
Auf Vefehl Seiner Majestät des Könias. 
Seine Masjestät der König haben unterm 
heucigen Dato allergnädigst geruhr, für die 
Stadt Straubing an die Stelle des bisherigen 
Magistrats einen Munizipalcath und eine be- 
sondere Kommunal-Admimstranon nach den 
Bestunmungen des organischen Edikts über 
das Gemeindewesen zu konsticuren, die von 
der Gemeinde gewählten Munizipalráthe 
1) den Bürger und Handelsmann Jakob 
Kastenauer, 
2) den Bürger und Bierbräuer Sebastian 
Krieger, 
3) den Bürger und Handelsmann Franz 
Kaver Arnold, dann 
4) den Bürger und Glasermeister Johann 
Vogelmayor, 
in dieser Eigenschaft zu bestatigen, und den 
bisherigen Bürgermeister Lizentiat Joseph 
Baier, als Kommunal-Administrator al: 
lergndduzst zu ernennen. 
  
  
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Dieses wird durch das Regierungsblatt 
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Muͤnchen den z. Jaͤnner 1811. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Das Instanzen= Verhältniß in katholischen und 
protestantischen Ehe-Streitigkeiten im Regen- 
kreise betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Masestät haben mit- 
tels allerhöchsten Hof-Reskripts vom 22. 
vorigen Monats, das Instanzen: Verhäli#niß 
in katholischen und protestantischen Ehesachen 
betre fend, die unterm g. Juli 1800 für 
Baiern und Neuburg erlassene Instruktion 
über das gerichtliche Verfahren in Ehestrei- 
tigkeit n der Protestanten, (Negierungsblatt 
1806 Seite 285) mit alleiniger Ausnahme 
der in den 96. 14.— 16. angeordneten, nun 
unterbleebenden Aktenversendungen, 
1) auf das ganze Königreich, und 
à) in denjenigen Gebiets-Theilen, wo die 
Ehe bereits als bürgerlicher Vertrag ge- 
sehlich anerkannt, und ohne Unterschied 
des Religions-Verhältnisses nach diesem 
Grundsaze beurtheilt wird, auch auf die 
kar olischen Ehescheidungs-Sachen aus- 
zudehnen, und in den derlei vor dem 
weltlichen Richter gewiesenen kathelischen 
Exeprozessen ganz die nämlichen zwei 
IJnstanzen anzuordnen geruhr, welche in 
der Verordnung vom -6. August laufen-
	        
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