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4. nach Ingolstadt
den Klemens Reisinger, von Ehrenbreit-
stein, dermalen in Augsburg.
Muͤnchen den 26. Dezember 1810.
Mar Joseoph.
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg:
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Die Organisation des Gemeindewesens in Strau-
bing betreffend.
Miuisterium des Innern.
Auf Vefehl Seiner Majestät des Könias.
Seine Masjestät der König haben unterm
heucigen Dato allergnädigst geruhr, für die
Stadt Straubing an die Stelle des bisherigen
Magistrats einen Munizipalcath und eine be-
sondere Kommunal-Admimstranon nach den
Bestunmungen des organischen Edikts über
das Gemeindewesen zu konsticuren, die von
der Gemeinde gewählten Munizipalráthe
1) den Bürger und Handelsmann Jakob
Kastenauer,
2) den Bürger und Bierbräuer Sebastian
Krieger,
3) den Bürger und Handelsmann Franz
Kaver Arnold, dann
4) den Bürger und Glasermeister Johann
Vogelmayor,
in dieser Eigenschaft zu bestatigen, und den
bisherigen Bürgermeister Lizentiat Joseph
Baier, als Kommunal-Administrator al:
lergndduzst zu ernennen.
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Dieses wird durch das Regierungsblatt
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Muͤnchen den z. Jaͤnner 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Das Instanzen= Verhältniß in katholischen und
protestantischen Ehe-Streitigkeiten im Regen-
kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Masestät haben mit-
tels allerhöchsten Hof-Reskripts vom 22.
vorigen Monats, das Instanzen: Verhäli#niß
in katholischen und protestantischen Ehesachen
betre fend, die unterm g. Juli 1800 für
Baiern und Neuburg erlassene Instruktion
über das gerichtliche Verfahren in Ehestrei-
tigkeit n der Protestanten, (Negierungsblatt
1806 Seite 285) mit alleiniger Ausnahme
der in den 96. 14.— 16. angeordneten, nun
unterbleebenden Aktenversendungen,
1) auf das ganze Königreich, und
à) in denjenigen Gebiets-Theilen, wo die
Ehe bereits als bürgerlicher Vertrag ge-
sehlich anerkannt, und ohne Unterschied
des Religions-Verhältnisses nach diesem
Grundsaze beurtheilt wird, auch auf die
kar olischen Ehescheidungs-Sachen aus-
zudehnen, und in den derlei vor dem
weltlichen Richter gewiesenen kathelischen
Exeprozessen ganz die nämlichen zwei
IJnstanzen anzuordnen geruhr, welche in
der Verordnung vom -6. August laufen-