Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungseblatt. 
  
XXV. Stück. München, Mittwoch den 17. April 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Das allgemeine Steuerprovisorium betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wie haben Uns uͤber die bisherigen Fort- 
schritte der provisorischen Steuer-Rektifika= 
tion Vortrag erstatten lassen, um hieraus 
den für das Wohl der Unterthanen und für 
die Ordnung der Finanzen gleich wichtigen 
Zeitpunkt ermessen zu können, wo an die 
Stelle der, durch das momentane Steuer- 
Provisorium nur zum dussersten Norhbehelfe 
ausgeglichenen Verschiedenheit der direkten 
Scaatsauflagen ein gleichförmiges und ein- 
faches Steuer-System treten könne. 
So sehr es aber zur allerhöchsten Zufrie- 
denheit gereicht hat, sich zu überzeugen, daß 
die neuen Steuer-Kataster von den Haupt- 
städeen, von ganzen Landgerichten, und selbst 
von ganzen Kreisen entweder ganz, oder 
doch größtentheils vollendet vorliegen, daß 
also, die Schwierigkeiten, welche in der Sa- 
che selbst ihren Grund haben, keineswegs 
unüberwindlich seyen, so sehr mußte anderer 
Seits das Zurückbleiben anderer Amtsbezirke 
und ganzer Kreise auffallen, wovon bei 
übrigens gleichen Verhältnissen mir erstern, 
die Schuld bloß einem geringern Dienstes- 
eiser, oder einer unrichtigen Ansicht des Ge- 
schäftes beigemessen werden kann. 
Wir haben Uns daher bewogen gefüun= 
den, wiederholt zu erklären, daß das allge 
meine Steunerproviserium, so wie es in dem 
allerhöchsten Edikte vom 13. Mai 1808 an- 
gekündiget worden ist, im ganzen Reiche ein- 
geführt, und von allen dabei konkurrirenden 
Behörden mit der äußersten Anstrengung 
zum Ziele geführt werden solle; weßwegen 
Wir verordnen, wie folgt: 
1) In allen Theilen des Königreichs, auf 
welche das allgemeine Steuerprovisorium 
durch das Edikt vom 13. Mai 1808 
und die später erfolgten Verordnungen 
ausgedehnt worden ist, müssen alle neuen 
Stener-Kataster, Umschreibebücher und 
Hebe-Register mit Schlusse des laufen- 
den Ecats-Jahres dergestalr vollendet 
und vorbereitet seyn, daß mit dem 1. 
Oktober 1811 ohne Anstand die Per- 
(33)
	        
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