Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

489 
Koͤniglich-Baierisches 
a90 
Regie rungsblat t. 
  
XXVI. Stück. 
Allgemeine Verordunng. 
(Dle Kriegskosten: Peräquation detreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über die von Unsern Ge- 
neral: Kreis-Kommissariaten und Finanz-Di- 
rektionen vorgelrgten Uebersichten der Einnah- 
men, Ausgaben und Zahlungsrückstände der 
Kriegskonkurrenz= und Marschstations-Kas- 
sen, dann über die von diesen Behäörden 
hinsschtlich der Perdquatien sämtlicher Ko- 
sten des lezten Krieges abgegebenen Gutachten 
umständigen Wortrag erstatten lassen, und 
hierauf nach Vernehmung der Finanz= Sek- 
tion Unseres geheimen Nathes beschlossen, 
wie folgt: . 
I. Da die Quartiers-Kosten und Kriegs- 
frohnen, deren Perdquation Unsere Ver- 
ordnung vom 23. Februar 1g00 zuläßt, für 
die Periode des jüngsten Krieges keineswegs 
völlig liquid hergesiellt werden können, und 
deren Vergütung überhaupt nur bei regelmäs- 
sigen Durchmärschen fremder Truppen eintre- 
ten kann, indem bei Bewegungen ganzer 
Armee:Korps, ver, während, und nach 
einem Kriege, der im Lande selbst, und an 
München, Mittwoch den 24. April i811. 
dessen Grenzen begonnen und gefuͤhrt wird, 
die Führung richtiger Quartiers= und Vor- 
spann= Listen in dem Maaße unthunlich ist, 
in welchem die Repartitionen der Einquartie= 
ruungen und Frohnen nicht von den vorge- 
schriebenen Normen, sondern vom Bedürfnisse 
des Augenblickes und von der Willkühr der 
Truppen abhängt; so wollen Wir die Perä- 
quation, der in Unserm Reiche mit Ausschluß 
der ehemaligen Grafschaft Tirol und der in 
Folge des lezten Friedens neu acquirirten Lau- 
destheile rom Februar 1820 bis zum lezten 
September 1810 erlaufenen Kriegs-Kosten, 
zur Zeit nur auf jene Summen beschränken, 
welche Unsere Unterthanen für ihre Natural- 
Lieferungen in die Konkurrenz= und Sta- 
tions-Magazine, für einzelne nicht nach ei- 
nem allgemeinen Maaßstabe geleistete Geld- 
vorschüsse, und andere, auf ordentsiche Re- 
quisstion Unsera Behörden, gegen Zusiche- 
rung der baaren Vergü#tung geschehenen Lei- 
stungen zu fordern haben; und Wir behal- 
ten Uns vor, zur theilweisen Entschädigung 
jener Gemeinden und einzelner Unterthauen, 
welche durch übermässiges Quartier, durch 
unverhältnißmässige Vorspanns= Ceistungen 
und andere Kriegs-Ereignisse vorzüglich be- 
(34)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.