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Koͤniglich-Baierisches
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Regie rungsblat t.
XXVI. Stück.
Allgemeine Verordunng.
(Dle Kriegskosten: Peräquation detreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Wir haben Uns über die von Unsern Ge-
neral: Kreis-Kommissariaten und Finanz-Di-
rektionen vorgelrgten Uebersichten der Einnah-
men, Ausgaben und Zahlungsrückstände der
Kriegskonkurrenz= und Marschstations-Kas-
sen, dann über die von diesen Behäörden
hinsschtlich der Perdquatien sämtlicher Ko-
sten des lezten Krieges abgegebenen Gutachten
umständigen Wortrag erstatten lassen, und
hierauf nach Vernehmung der Finanz= Sek-
tion Unseres geheimen Nathes beschlossen,
wie folgt: .
I. Da die Quartiers-Kosten und Kriegs-
frohnen, deren Perdquation Unsere Ver-
ordnung vom 23. Februar 1g00 zuläßt, für
die Periode des jüngsten Krieges keineswegs
völlig liquid hergesiellt werden können, und
deren Vergütung überhaupt nur bei regelmäs-
sigen Durchmärschen fremder Truppen eintre-
ten kann, indem bei Bewegungen ganzer
Armee:Korps, ver, während, und nach
einem Kriege, der im Lande selbst, und an
München, Mittwoch den 24. April i811.
dessen Grenzen begonnen und gefuͤhrt wird,
die Führung richtiger Quartiers= und Vor-
spann= Listen in dem Maaße unthunlich ist,
in welchem die Repartitionen der Einquartie=
ruungen und Frohnen nicht von den vorge-
schriebenen Normen, sondern vom Bedürfnisse
des Augenblickes und von der Willkühr der
Truppen abhängt; so wollen Wir die Perä-
quation, der in Unserm Reiche mit Ausschluß
der ehemaligen Grafschaft Tirol und der in
Folge des lezten Friedens neu acquirirten Lau-
destheile rom Februar 1820 bis zum lezten
September 1810 erlaufenen Kriegs-Kosten,
zur Zeit nur auf jene Summen beschränken,
welche Unsere Unterthanen für ihre Natural-
Lieferungen in die Konkurrenz= und Sta-
tions-Magazine, für einzelne nicht nach ei-
nem allgemeinen Maaßstabe geleistete Geld-
vorschüsse, und andere, auf ordentsiche Re-
quisstion Unsera Behörden, gegen Zusiche-
rung der baaren Vergü#tung geschehenen Lei-
stungen zu fordern haben; und Wir behal-
ten Uns vor, zur theilweisen Entschädigung
jener Gemeinden und einzelner Unterthauen,
welche durch übermässiges Quartier, durch
unverhältnißmässige Vorspanns= Ceistungen
und andere Kriegs-Ereignisse vorzüglich be-
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