Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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vom  1.  Januar  des  Jahrs  an  anzusprechen,  in  welchem  der  Zehente  erstmals  von  dem  Berechtigten
  nicht  mehr  oder  nur  auf  Abrechnung  an  seiner  Forderung  für  Zehentablösung  erhoben
worden  ist.  Die  Tilgung  vom  Capital  und  Zins  der  Absindung  geschieht  in  Ermanglung
anderen  Uebereinkommens  der  Betbeiligten  in  einer  der  Zahl  der  Zeitrenten,  in  welcher  die
Zehent-Ablösungsschuld  getilgt  wird  (Art.  15),  gleichen  Zabl  solcher  Renten,  welche  dem
Abfindungs-Berechtigten  in  einem  verhältnißmäßigen  Antheil  an  jeder  der  für  die  Zehentablösung
  festgesetzten  Zeitrenten  angewiesen  werden.

In  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Zehent-Ablôsungskasse  zwischen  ven  Zehent-Berechtigten
  und  die  Pflichtigen  tritt,  wird  von  dieser  die  Lasten-Absindung  durch  Obligationen  unter
den  gleichen  Bestimmungen,  wie  sie  bei  dem  Zebent-Ablösungskapital  stattfinden,  berichtigt.

Art.  40.

Die  Abfindungssummen  werden  den  Gemeinden,  Stiftungen,  übrigen  Körperschaften
und  Berechtigten  (vergl.  Art.  28)  zugewiesen,  zu  deren  Gunsten  die  Leistungs-Verbindlichkeit
  besteht.

Die  Absindungssummen,  durch  welche  Leistungen  für  öffentliche  oder  unter  öffentliche
Aufsicht  gestellte  Zwecke  abgelöst  werden,  bleiben  diesen  Zwecken  gewidmet,  und  es  stebt
den  Kirchen-,  Körperschafts=  oder  Staats-Behörden  die  Aufsicht  über  deren  Verwaltung  zu.

Art.  41.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Abfindung  der  Lasten-Berechtigten  finden  nur
auf  die  auf  dem  Zehenten  allein  ruhenden  Lasten  Anwendung.

Die  Absindung  der  zugleich  auf  anderem  Eigentbum,  namentlich  auf  inkorporirten
und  inkammerirten  Gerechtsamen  ruhenden  Leistung  bleibt  einem  andern  Gesetz  vorbehalten.

Fünfter  Abschnitt.
Vom  Verfahren.
1)  Bei  der  Ablösung  der  Zehenten  berechtigter  Privaten.
Art.  42.

Nach  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  haben  in  allen  Gemeinden,  in
welchen  berechtigten  Privaten  der  Bezug  von  Zehenten  zusteht,  die  Gemeinderäthe  und  Bürger-Ausschüsse
  die  Frage,  ob  die  gebotene  Ablösung  dieser  Zebenten  (Art.  2)  von  der  Gemeinde
  übernommen  werden  soll,  nach  vorheriger  Vernehmung  der  Zehentpflichtigen  in  Berathung

  zu  ziehen  und  Beschluß  über  dieselbe  zu  fassen.
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