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Koͤniglich-Balerisches
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Regierung zblat t.
XXIX Stück. München, Samstag den 4. Mai 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Aufhebung des von dem vormaligen Reichs-
städtischen Magistrate zu Nürnberg eingeführten
Retersions-Rechts hinsichtlich der Ausschlies-
sung der Seitenverwandten von der Intestat-
Erdfolge bel den in der Gütergemeinschaft le-
benden Eheleuten in verschiedenen Parzellen des
Main= und Rezat-Kreises betresfend ).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die im Berichte vom 18. Maͤrz die-
ses Jahres, gemachte Anfrage des Appel-
lations-Gerichts des Rezat-Kreises:
„ob die von dem vormaligen Reichs-
„städtischen Magistrate zu Nürnberg
„im Jahre 1763z in vim Rector—
„Sionis erlassene Verordnung, nach
„welcher die Seitenverwandten in den
„vormaligen Fürstenthümern, und an-
„dern unmittelbaren Reichsgebieten,
„Bamberg, Eichstädt, Ansbach,
„ü Baireuth, Weisenburg, Windsheim,
„und Rothenburg #. re., wenn sie
„mit einem Nürnbergischen in ver-
„ sammter Ehe gestandenen Ehegat-
„ ten als verwandte des ab intestalo
„verstorbenen Ehegatten konkurriren,
„ zu dessen Erbschaft nicht zugelassen
„werden, sondern die gesammte Verlas-
„senschaft dem überlebenden Chegat-
„ten auch allein verbleiben solle, noch
„ferner forrbestehen solle 7“
haben Wir beschlossen, nach im Antrage
Unsers hierüber vernommenen Ober-Appella-
tionsgerichts, daß diese mit den von der
Retorsion geltenden Rechts-Grundsätzen nicht
vereinbarliche, und nach den nun inzwischen
auch eingetretenen ganz veränderten staats-
rechtlichen Verhältnissen nicht mehr anwend-
bare Verordnung in sämtlichen vormals
Reichsstadt = Nürnbergischen Gebietstheilen
aufgehoben seyen, und die gesezliche Erbfol-
ge in den sich ereignenden Intestat: Erbfol-
ge Fallen ohne Unterschied der vormaligen
Reichs-Unterthanschaft der Seitenverwand-
ten eines mit einem vormals Rürnbergischen
Unterthan in versammter Ehe gestandenen
Ehegarten nunmehr und bis zum Eintritt
einer neuen Gesezgebung statt finden solle.
München den 3o. April 1871.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
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