Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Bekanntmachungen. 
  
(Dile Untersuchungs-Sache angeblich in Baiern 
bestandener staatsverrätherischer Verbindungen 
betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben aus dem bei der competenten 
Geriches-Behörde erfolgten rechtlichen Be- 
schluß mit Wohlgefallen ersehen, daß einige 
die Ausmerksamkeit der Uncersuchungs-Be-= 
hörden in Anspruch genommen habende Ge- 
rüchte und Ausstreuungen über die Erxistenz 
staatsverrätherischer Verbindungen in Baiern 
ungegründet befunden wurden. Sowohl zur 
Rechtfertigung und Beruhigung der verun- 
glimpften Individuen, worunter verdiente, 
bei öffenrlichen Anstalcen angestellte Männer, 
als zur Berichtigung der Urtheile des Pub- 
likums beauftragen Wir hiemit Unser Ju- 
stiz= Ministerium, dieses Resultat der einge- 
leiteten Untersuchung zur össentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
München den 2. Mai 1811. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
Nemmer. 
  
(Die Moderation des bestehenden Tarifs für die 
Geldsendungen auf dem Postwagen betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wer stets die Förderung des Handels 
und den schnellen und ungestörten Verkehr 
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mit dem In= und Auslande beabsicheen, 
folglich bei jeder Gelegenheit, soweit es von 
Uns abhängt, hierauf vortheilhaft einzuwir- 
ken geneigt sind; so finden Wir Uns auf 
den gutachtlichen Antrag der General= Direk- 
mon der Posten Unsers Reiches bewogen, 
die Geldsendungen auf eine nur immer mie 
Erhaltung der sehr kostbaren Postwagens= 
Anstalt vereinbarliche Art zu erleichtern, 
und daher bei der ohnehin im Vergleich an- 
derer gering stehenden Postwagens-To## 
(NRgsbl. Jahrg. rdos St. XXXVI. Seite 
1581—1500) dermal noch weitere nachste- 
hende Verminderung eintreken zu lassen. 
Wir beschliessen daher wie felgt: 
G. 1. 
Die Grund-Tarxe für das Hundert bleibe 
für die bestimmme Meilen-Enrfernung wie, 
dermalen regulirt; nach derselben haben 
ohne Moderation alle Geldsendungen von 
100 bis einschlüssig soo fl. das Porto zu 
entrichten. 
G. 2. 
Das Perto für Sendungen über soo 
bis looo fl. soll um den vierten Theil 
nach der Grundtare vom Hundert gemaͤßigt 
seyn. 
G. 3. 
Das Porto für Sendungen von 1000 
öls Z#oo fl. wird um den dritten Theil, 
und 
S. 4. 
Das Porto für Sendungen von 300 
fl. bis ro,oovo fl. um die Hälfte nach der 
Grundtare vom soo moderirt.
	        
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