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che in Unsern aͤltern Staaten fuͤr die Be-
hoͤrden gleicher Kategorie gelten.
In Bezug auf die Landgerichte insbe-
sondere fuͤgen Wir noch folgende spezielle
Bestimmungen bey.
) die Geschafte der Kriminal-Uncerfu-
chungen sollen, wie solches vermöge Unsrer
Verordnungen vom 31. August und 1r.
Dezember 1810 bereits für den Innkreis,
und für die Gebietstheile des ehemaligen
Inn= und Haueruckvierkels ausgesprochen
worden ist, von dem Ressort der einzelnen
in den Fürstenthümern Salzburg und Berch-
tesgaden errichteten neuen Landgerichte aus-
geschieden, und je für mehrere Gerichts-
Srrengel zusammen, nur einigen hierzu vor-
zugsweise geeigneren Stadr= und Landge-
richten, welche Wir, auf weitern allerun
terrhänigsten Bericht Unsrer Hofkommission
noch zu bezeichnen Uns vorbehalten, aus-
schließend übertragen werden.
Hingegen soll
b) der Wirkungekreis der neu konstikuir=
ten Landgerichte sich auch über die noch zur
Zeit bestehenden Hofmarksgerichte erstrecken,
und die leztern sollen sich auf diejenigen
Verhältnisse beschränken, welche durch Unser
Edikt über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit
vom 16. September r08 vorgeschrieben
sind. Da endlich
Tc) die bisherigen Salzburgischen Hflegge-
richte auf die Administration des Gemeinde=
Kirchen: und Stifrungswesens einen vorzüg-
lichen Einsluß gehabt haben, und die dieß-
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fallsigen Einrichtungen, ohne vorhergegan-
gene verschiedene Vorbereicungen, nicht so-
gleich abgeändert und nach Unsern sonst an-
genommenen Principien regulirt werden kön-
nen; so wollen Wir, daß die neu konstitu-
irten Landgerichte einsweilen, und bis dieser
Zweig der Verwaltung seine eigene definitive
Organisation erhalten wird, alle Funkrionen
hierunter, welche den bisherigen Pflegge-
richten obgelegen sind, fortsezen, und solche
als einen wesentlichen Theil ihrer Amtsge-
schäfte mit allem Eifer besorgen sollen.
V.
Die Nomination derjenigen Individuen,
welche Wir bei den angeordneten neuen Po-
lizei= Gerichts= nud Verwaltungs-Behör=
den allergnädigst anzustellen gedenken, wer-
den Wir demnachst durch besonderes aller-
höchstes Reseript bekann machen.
Die ernannten Beamten treten in die
für ihre Seellen ausgesprochenen etatsmäßi-
gen Besoldungen und sonstigen Emolumente
ein; und bei den Landgerichten kommt auch
in diesem Punkte die Verordnung vom Zr.
August v. Is. zur analogen Anwendung.
Mit der Einrückung in die ordentliche
Besoldung heren alle bisher gewöhnlichen
verschiedenartigen Bezüge, von welcher Art
und von welchem Namen sie auch seyn ms-
gen, gänzlich und für immer auf.
Hierunter wollen Wir ausdrücklich auch
den Genuß des sogenannten milden Ordenst
Zins-Deputats., und die Besoldungs-Be-