Ges. d. Einführ. d. a. d. 5#. betr. Art. 64 Abs. 2. 275
im Art. 15 bezeichneten summarischen Prozeßarten
Platz greift, im mündlichen Verhöre zu verfahren.
Vgl. Verh. Bd. II S. 137 Abs. „D Amegung“
a. E. und S. 171.
ad 3: Die Verneinung dieser Frage ergibt
sich mit aller Bestimmtheit aus den Eingangsworten
des Abs. 2 Art. 64 im Zusammenhalte mit
den Art. 62, 63 und 67.
ad 4: Nur die Berufungen und Beschwerden
gegen Erkenntnisse und sonstige Beschlüsse der Handelsgerichte
gehen nach HG#Einf.-Ges. Art. 58
Abs. 1 an das denselben vorgesetzte HandelSappellationsgericht.
Daraus folgt von selbst, daß Berufungen
gegen die Erkenntnisse der St.= und L.
auch in Handelsßsachen nach Ger.-Verf.-Ges. vom
10. Rov. 1861 Art. 30 an die Bezirksgerichte
gehen, nicht an das Handelsappellationsgericht (denn
dieses ist nur zweite Instanz über den Handelsgerichten,
ist den St.= und LGerichten nicht vorgesetzt),
auch nicht an die Handelsgerichte erster Instanz,
weil diesen das Gesetz nirgends die Kompetenz
einräumt, in zweiter Instanz zu erkennen, und
sie als Handelsgerichte den St.= und LG
nicht vorgesetzt sind. — Was die Verhandlungen
betrifft, | bestand zwischen dem besetgel- Ausfch
der K. d. Reichsräthe und dem der K. d. Abgeordn.
eine Differenz, indem der erste die Berufungen
auch von den St.= und LG. an das Handels G.
weisen und eine Summe von 150 fl. auch für solche
Berufungen erfordern wollte, während nach dem
anderen die Berufung an das Bezirksgericht mit der
dafür geltenden Beschwerdesumme (50 fl.) gehen
sollte. In gemeinschaftlicher Sitzung erhielt die Ansicht
des Aussch. d. K. d. Abg. die Majorität:
Verh. Bd. I1 S. 160— 184.
ad 5: Da Art. 70 Abs. 4 d. HGBEinf.-Ges.
nur die Berufungen gegen die Erkenntnisse der
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