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Königlich-Baterisches
6s3
Regierungsblatt.
XXXII. Stück. München,
Samstag den rr. Mai 187r
Allgemeine Verordnung.
(Die künftige Regulirung des Biersatzes im Ki-
nigreiche Baiern, und die Verhältuisse der Bräu-
er zu den Wirthen sowohl unter sich, als zu
dem Pubtiikum betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben Uns durch die vielfaͤltigen, aus
der ungleichen Verfahrungsweise bei der Be-
stimmung des Biersazes, entstandenen Be-
schwerden bewogen. gefunden, vorerst Unsere
General-Kreis-Kommissariate uͤber das bis-
her in den verschiedenen ihrer Leitung anver-
trauten Kreisen bei diesem Geschaͤfte beobach-
tete Verfahren mit Bericht zu vernehmen,
hierauf die von denselben vorgelegten Berech-
nungen und gutachtlichen Antraͤge bei Unsern
Ministerium des Innern und der Finanzen
in reise Erwägung ziehen, sodann endlich,
um diesen so wichtigen Gegenstand mit
der möglichsten Gründlichkeit und genaue-
sten Sorgyfalt zu behandeln, — über die ein-
gelaufenen Berichte und über die hierüber ge-
lieferten umständlichen Arbeiten Unserer
Ministerrten, Uns einen erschöpfenden
Vortrag in Unserm geheimen Nathe
erstatten zu lassen.
Nach Anhörung desselben haben
Wir num beschlossen und beschließen wie folgt:
Titel I.
Von der Tarife und den Grundlagen ihrer Be-
rechnung.
Aufhebung der ältern Tarlfe.
Art. 1. Die durch Unsere frühere Ver.
ordnung vom 2. Dezeniber 1806. bekannt ge-
machte Tarife für das Sommer= und für das
Winter-Bier, welche nur für die damaligen
Provinzen Balern, Neuburg und obere Pfalz
Hiltig erklärt war, hört mit der Erscheinung
der gegenwärtigen allgemeinen Verordnung
auf, gesezliche Kraft zu behalten.
Einführung der neuen-
Art. 3. Wir erkléren hengegen ven der
Publikation dieser Verordnung anfangend,
die zugleich mit ihr in den zweien Beilagen
I. ct II. erscheinenden neuen Tarife, als für
alle Kreise Unseres Neiches verbindlich.
Grundlagen ihrer Verechnung.
Art. 3. Zur Grundlage der Berechmmn
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