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sowohl Sommer- als Winterbier in 10 pf. pr.
Maß bestehet.
Art. 10. Es versteht sich von selbst, daß
je nachdem die Malztare eine Erhöhung oder
Verminderung erfahren sollte, die gegenwär-
tige Tarife dergleichen Erhöhung oder Ver,
minderung zu unterwerfen käme; wie auch,
daß in jenen Städten, welchen Wir zu Be-
streitung ihrer Kommunal-Ausgaben, einen
oder zwei Pfenninge über den Unserem Aera-
rio gebührenden Malzaufschlag zu perzipiren
bewilliget haben, dieser Beischlag von ein
oder zwei Pfenninge zu dem Lokal-Biersaze
dieser Stadt jedesmal von der ihr ausschrei-
benden Behäörde zugeschlagen werden müße.
Unständige, wechselude Größen oder Kombinations=
Artikel.
Art. II. Als unständige oder wech-
selnde Größen, welche eigentlich den sich
von Jahr zu Jahr andernden Biersaz bestim-
men, haben Wir jene wesentliche Ingredien-
zien erkanne, aus welchen das Bier eduziert
wird; nämlich Gerste und Hopfen, deren
Preise nach dem Verhältnisse gesegneter oder
mißlungener Aerndten, von einem Jahre zum
endern in bedeutenden Abweichungen zu wech-
seln pflegen.
Bestlmmung ihres Verhältalsses zur Quantität der
Bler, Erzeugung.
Art. 12. Wir haben den Verbrauch der-
felben, oder ihr quantitatives Verhälcniß zur
Preduktion des Biers, im allgemeinen
Durchschnitte dergestalt bestimmt, daß
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a. aus fuͤnf baierischen Schaͤffeln trocken
Malz,
fuͤnf und dreißig baierische Eimer Win-
terbier und
dreißig Eimer Sommerbier
zum Verleitgeben, folglich über Abzug
aller Geläger und des Nachbiers erzeugt
werden können und sollen;
daß auf fünf baierische Schäffel Malz für
das Winterbier
fünfzehn baierische Pfund Laudhopfen, und
für das Sommerbier
fünf und zwanzig Pfund Böhmerhopfen
in allgemeinen Durchschnitte, mit Rück-
sicht auf die Qualität und das Alter des
eingesottenen Hopfens, dann auf die Lage
und Beschaffenheit der verschiedenen Keller
gerechnet werden dürfen.
Art. 13. Nach der Verschiedenheit der
jährlich zu erhebenden Durchschnirts-
preise der Gerste und des Hopfens, wechselt
demnach der gesezliche Preis des Biers, nach
Vorschrift der hier beiliegenden Tarise für
das Sommer, und für das Winterbier, je-
doch wird für jeden Jahrgang nur Ein Win-
ter= und Ein Sommerbiersaz geschrieben.
Art. 14. Hinsichtlich der Zentesimal Frak-
tionen des Pfennings wird verordner, daß
dieselben, sobald sie unter #tel stehen, zum
Besten des Publikums bei dem Biersaze ganz
weggelassen und dagegen, sobald sie über
Btel stehen, zum Besten des Bräuers für
einen ganzen Pfenning angesejzt werden sollen.
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