Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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sowohl Sommer- als Winterbier in 10 pf. pr. 
Maß bestehet. 
Art. 10. Es versteht sich von selbst, daß 
je nachdem die Malztare eine Erhöhung oder 
Verminderung erfahren sollte, die gegenwär- 
tige Tarife dergleichen Erhöhung oder Ver, 
minderung zu unterwerfen käme; wie auch, 
daß in jenen Städten, welchen Wir zu Be- 
streitung ihrer Kommunal-Ausgaben, einen 
oder zwei Pfenninge über den Unserem Aera- 
rio gebührenden Malzaufschlag zu perzipiren 
bewilliget haben, dieser Beischlag von ein 
oder zwei Pfenninge zu dem Lokal-Biersaze 
dieser Stadt jedesmal von der ihr ausschrei- 
benden Behäörde zugeschlagen werden müße. 
Unständige, wechselude Größen oder Kombinations= 
Artikel. 
Art. II. Als unständige oder wech- 
selnde Größen, welche eigentlich den sich 
von Jahr zu Jahr andernden Biersaz bestim- 
men, haben Wir jene wesentliche Ingredien- 
zien erkanne, aus welchen das Bier eduziert 
wird; nämlich Gerste und Hopfen, deren 
Preise nach dem Verhältnisse gesegneter oder 
mißlungener Aerndten, von einem Jahre zum 
endern in bedeutenden Abweichungen zu wech- 
seln pflegen. 
Bestlmmung ihres Verhältalsses zur Quantität der 
Bler, Erzeugung. 
Art. 12. Wir haben den Verbrauch der- 
felben, oder ihr quantitatives Verhälcniß zur 
Preduktion des Biers, im allgemeinen 
Durchschnitte dergestalt bestimmt, daß 
—. — 
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a. aus fuͤnf baierischen Schaͤffeln trocken 
Malz, 
fuͤnf und dreißig baierische Eimer Win- 
terbier und 
dreißig Eimer Sommerbier 
zum Verleitgeben, folglich über Abzug 
aller Geläger und des Nachbiers erzeugt 
werden können und sollen; 
daß auf fünf baierische Schäffel Malz für 
das Winterbier 
fünfzehn baierische Pfund Laudhopfen, und 
für das Sommerbier 
fünf und zwanzig Pfund Böhmerhopfen 
in allgemeinen Durchschnitte, mit Rück- 
sicht auf die Qualität und das Alter des 
eingesottenen Hopfens, dann auf die Lage 
und Beschaffenheit der verschiedenen Keller 
gerechnet werden dürfen. 
Art. 13. Nach der Verschiedenheit der 
jährlich zu erhebenden Durchschnirts- 
preise der Gerste und des Hopfens, wechselt 
demnach der gesezliche Preis des Biers, nach 
Vorschrift der hier beiliegenden Tarise für 
das Sommer, und für das Winterbier, je- 
doch wird für jeden Jahrgang nur Ein Win- 
ter= und Ein Sommerbiersaz geschrieben. 
Art. 14. Hinsichtlich der Zentesimal Frak- 
tionen des Pfennings wird verordner, daß 
dieselben, sobald sie unter #tel stehen, zum 
Besten des Publikums bei dem Biersaze ganz 
weggelassen und dagegen, sobald sie über 
Btel stehen, zum Besten des Bräuers für 
einen ganzen Pfenning angesejzt werden sollen. 
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