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Jährliche Erbekung der Durchschulttsprelse der Kom-
blnatlonsertikel nach Kreisen,
Art. 15. Diese Durchschnittspreise
sind in jedem Kreise Unseres Reiches von den
General: Kreis-Kommissartaten jährlich her-
zustellen.
und Dlktrikten.
Art. 16. Da aber in jedem Kreise selbst
noch in ein und ebendemselben Jahre eine
merkliche Verschiedenheit der Preise der Ger-
ste und des Hopfens bestehen kann, se können
auch in einem Kreise verschiedene Biersäze in
einem und demselben Jahre bestehen; und
zwar nach Distrikten.
In welchen Fällen.
Art. 17. Hiezu wird aber erfodert, daß
die Durchschnittspreise der Gerste und des Ho-
pfens, entweder zusammengenommen oder des
einen dieser Artikel allein, in einem gegebe-
nen Bezirke sich so verschieden und abweichend
von einander bezeigen, daß der Betrag dieser
Verschiedenheit auf die Maß repartirt einen
vollen Pfenning auswerfe.
Art. 18. Die Bestimmung der Quantität
und des Umfanges dieser Disteikte in jedem
Kreise ist von den General-Kreis-Kommis-
sariaten zu instruiren und zu begutachten, so-
dann noch sobald möglich von Unserm Mini-
sterium des Innern zu reguliren.
Grundlagen der Verechunug der Durchschulttspreise.
Art. 10. Für die Herstellung der Durch-
schnittspreise der Gerste und des Hopfens ge-
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ben Wir Unseren General-Kreis-Kommissa-
riaten folgende Vorschriften.
Art. 20. Die höchsten und miteleren
Preise der Gerste und des Hopfens sind mie
gänzlicher Beseitigung der niedrigsten, zum
Anhaltspunkte der Durchschnittspreise
zu nehmen, weil nur aus guten Qualitäten
der Gerste und des Hopfens gutes Bier erzeuge
werden kann.
Art. 31. Für die Gerste find die höchsten
und der mittlere Schrannenpreis des Haupt-
ortes des Distriktes; für den Hopfen die „aus
den an Eidesstatt verhandgelübdeten Angaben
der Bräuer der Hauptorte, und die mit Ertrakten
aus den Manualien belegten Angaben drei der
vorzüglicheren, und in ihrem Droduktions=
quantum bedeutendsten Bräuhcuser, welche
sich in dem Kreise befinden, zur Grundlage
dieser Durchschnirtspreise Ausmittlung zu
nehmen.
Termiae für dle Einsendong der hergestellten Durche
schnitts--Perechnungen.
Art. 22. Die herzustellenden Durchschnittse
preise der in den Monaten Oktober und
Rovember jeden Jahres geschlossenen Ger-
sten-KKäufe und der Käufe des Land-Ho-
pfens sind zu Regulirung des Winterbiersazes
jedesmal bis zum 10. Dezember des nämli-
chen Jahrs von den General-Kreis-Kom-
missariaten zu erheben, und zu berechnen; so-
dann längstens bis zum 20. Dezember an das
Ministerium des Innern einzusenden.