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Art. 3. Wir erwarten bei diesen von Uns
auf gründliche Berechnungen gestellten Saz-
bestimmungen, sowohl von den Brauern als
den Wirthen, daß erstere das Bier jedesmal
den vorgeschriebenen quantitativen Größen
des Malzes-und Hopfen-Werbrauches in ent-
sprechender guten Qualitt erzeugen, als
auch, daß leztere das von den Bränern in
solcher Qualität bezogene Bier unverfüälscht
belassen, und in seinem ursprünglichen Gehal-
te an den Konsumenten bei Vermeidung der
hier unten folgenden Strafe in Kontraven=
tions= Fällen verleitgeben werden.
Art. 4. Da jedoch die in Verfolg der
gegenwärtigen Tarife jedes Jahr zu bestim-
menden Biersäze, im großen Durchschnitte
als das Flaximum des zu ihrer Produktion
in gurer Qualität erforderlichen Preises zu be-
trachten sind; — so wollen Wir jenen Bru-
ern, welche entweder durch eine bedentend
ausgezeichnete Größe ihrer jährlichen Bier-
erzeugung, oder durch andere vorzügliche Lo-
kalbegünstigungen, als zum Beispiel ganz
vortreffliches Wasser, vorzügliche Qualität
der Gerste, des Hopfens, ihrer Keller, sich
in den Stand gesezt finden, ihr Bier in
Fäßern unter dem festgesezten Preise anzulast
sen, dieses jedoch stets nur unter der Vor-
auesezung gestatten, daß die Qualität solches
Biers stets jenen Grad der Güte bei-
behalte, welcher dem der Berechnung zum
Grunde gelegten Gebrauche der Kombinati=
onsar#tikel entspricht, indem Wir widrigen-
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falls die gegen die Erzeugung zu schwachen
Biers verhängten Strafen gegen sie mit
aller Strenge vollzogen wissen wollen.
Unter obiger Voraussezung ist es auch
den Wirthen unbenommen, das Bier, falls
sie es ihrer Konvenienz zu seyn befinden, un-
ter dem auzgeschriebenen Saze, ausju-
schenken.
Strafe der Verleitgebung über den Sez.
Art. s. Jene Wirthe hingegen, welche
das Bier, unter was immer für einem Vor-
wande über diesen tarismäßigen Saz ver-
leitgeben, sind für jeden Kentraventionsfall
um o Reichsthaler zu bestrafen, und zur
Restitution des mehr, als den Dreis des
Sazes Bezogenen, zu verhalten.
Moßregeln gegen die Erzeugung des verfälschten und
schlechten Viers:
#a) durch die Bräuer;
b) gegen die Perfälschung durch die Wirthe.
Art. 6. Damit aber das Bier weder von
den Bräuern, durch Beimischung fremdar=
tiger, der Gesundheit schädlicher Ingredien-
zien verfälscht, oder durch Abbruch an der
bensthigten Quamität von Malz oder Hoxfen
in einer schwachen, mit dem Preise deoselben
in keinem Verhalenisse stehenden Qualität
erzeugt werde, noch endlich von den Wir-
then, wenn sie es auch von dem Bräuhause
in guter Qualität erhielten, durch ungeeig-
nete Vermischungen, noch durch unbefugten
Wasser-Zuguß alterirt werde, verordnen