Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Art. 3. Wir erwarten bei diesen von Uns 
auf gründliche Berechnungen gestellten Saz- 
bestimmungen, sowohl von den Brauern als 
den Wirthen, daß erstere das Bier jedesmal 
den vorgeschriebenen quantitativen Größen 
des Malzes-und Hopfen-Werbrauches in ent- 
sprechender guten Qualitt erzeugen, als 
auch, daß leztere das von den Bränern in 
solcher Qualität bezogene Bier unverfüälscht 
belassen, und in seinem ursprünglichen Gehal- 
te an den Konsumenten bei Vermeidung der 
hier unten folgenden Strafe in Kontraven= 
tions= Fällen verleitgeben werden. 
Art. 4. Da jedoch die in Verfolg der 
gegenwärtigen Tarife jedes Jahr zu bestim- 
menden Biersäze, im großen Durchschnitte 
als das Flaximum des zu ihrer Produktion 
in gurer Qualität erforderlichen Preises zu be- 
trachten sind; — so wollen Wir jenen Bru- 
ern, welche entweder durch eine bedentend 
ausgezeichnete Größe ihrer jährlichen Bier- 
erzeugung, oder durch andere vorzügliche Lo- 
kalbegünstigungen, als zum Beispiel ganz 
vortreffliches Wasser, vorzügliche Qualität 
der Gerste, des Hopfens, ihrer Keller, sich 
in den Stand gesezt finden, ihr Bier in 
Fäßern unter dem festgesezten Preise anzulast 
sen, dieses jedoch stets nur unter der Vor- 
auesezung gestatten, daß die Qualität solches 
Biers stets jenen Grad der Güte bei- 
behalte, welcher dem der Berechnung zum 
Grunde gelegten Gebrauche der Kombinati= 
onsar#tikel entspricht, indem Wir widrigen- 
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falls die gegen die Erzeugung zu schwachen 
Biers verhängten Strafen gegen sie mit 
aller Strenge vollzogen wissen wollen. 
Unter obiger Voraussezung ist es auch 
den Wirthen unbenommen, das Bier, falls 
sie es ihrer Konvenienz zu seyn befinden, un- 
ter dem auzgeschriebenen Saze, ausju- 
schenken. 
Strafe der Verleitgebung über den Sez. 
Art. s. Jene Wirthe hingegen, welche 
das Bier, unter was immer für einem Vor- 
wande über diesen tarismäßigen Saz ver- 
leitgeben, sind für jeden Kentraventionsfall 
um o Reichsthaler zu bestrafen, und zur 
Restitution des mehr, als den Dreis des 
Sazes Bezogenen, zu verhalten. 
Moßregeln gegen die Erzeugung des verfälschten und 
schlechten Viers: 
#a) durch die Bräuer; 
b) gegen die Perfälschung durch die Wirthe. 
Art. 6. Damit aber das Bier weder von 
den Bräuern, durch Beimischung fremdar= 
tiger, der Gesundheit schädlicher Ingredien- 
zien verfälscht, oder durch Abbruch an der 
bensthigten Quamität von Malz oder Hoxfen 
in einer schwachen, mit dem Preise deoselben 
in keinem Verhalenisse stehenden Qualität 
erzeugt werde, noch endlich von den Wir- 
then, wenn sie es auch von dem Bräuhause 
in guter Qualität erhielten, durch ungeeig- 
nete Vermischungen, noch durch unbefugten 
Wasser-Zuguß alterirt werde, verordnen
	        
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