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len, wenn er von demselben wirklich ein solches
strafmaͤßiges Bier erhalten hat.
vor den ordentlichen Gerichtshoͤfen,
Art. 14. Da jedoch die Praͤsumtion
der Alterirung des Biers gegen den Wirth
stehet, so kann diese Regreßklage nur vor
den ordentlichen Gerichtsbehoͤrden angebracht
und ausgefuͤhrt werden.
nach vorerst vom Wirthe erlegter Etrafe.
Art. 15. Bei Stellung der Klage muß
der Wirth die wirklich geschehene Bezahlung
der ihm von der Polizeibehörde diktirten
Strase mittels Beilegung der Qutttung
hierüber bescheinen, unter dem Rechtsnachtheile
der Verwerfung seiner Klage.
Sekundäre Haftung des Bräuers.
Art. 10. Giebt der gestrafte Wirth der
bokal-Polizeibehörde den Bräuer an, vomn
welchem er das fällig befundene Bier abnahm,
so hat bei demselben ungesäumt eine
Kellervisitation einzutreten.
Stease des fälligen Bräuers.
Art. 17. Findet die Obrigkeic nach gepflogenem
Verfahren, wie es Art. 1#1.# verordnet
ist, den Brduer fällig; so ist er das.
erstemal mit einer Strafe von do, im wiederholten
Detrettungsfalle von g0. im dritten
von 150 Gulden unnachsichtlich zu belegen.
Verwerndung derselben.
Art. 18. Auch der Betrag dieser Strasen
ist dem Lokal-Armenfonde gewidmer.
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Art. 10. Diese Strafe vereitelt jedoch die
Regreßklage des Wirthes in keinem Falle.
Aufhebung der obrigkeltlichen Herabsetzung des Sezes
zur Strase.
Art. 20. Die bisher stets mit zweckwidrigem
Erfolge von den Behäörden verfügte
Sarafe der Herabsezung des Biers erklären
Wir hiermit für jeden Fall als unzuläßig,
und verbieten Unsern höhern und niedern
Behörden ausdrücklich, sie anzuordnen.
Weiterer Grad der Strase des Bräuers.
Art. 21. Hat ein Brkher in einem und
eben demselben Sudjahre dreimal seinem Wirthe
straffállig erkanntes Bier gegeben,
und ist gegen diesen Bréuer dreimal
die gradationsmáßige Strafe erkannt worden,
so soll der Wirth berechtiget seyn
diesen Bräuer auch unter dem Sudjahre
zu verlassen, und das Bier von einem andern
Bräuee abzunehmen. Es kanwaber auch
der Bräuer dem Wirthe die weitere Bierabgabe
versagen, in dem Falle, wo der Wirth
dreimal wegen von ihm selbst, und ohne
Verschulden des Bräuers alterirten Biers
gestraft worden ist.
Verbindlichkelt des Wirtbes zur Blerabnahme während
des Sudjahres.
Art. 22. Der Fall des obigen Arrikels
ausgenommen, kann demnach kein Wirth
unter dem Bräujahre ausstehem, noch sich,
wenn er mit Bier versehen werden kann,
fremdes Bier einlegen, und zwar bei Strafe
von do bis 1co Gulden, welche er diesfalls