Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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len,  wenn  er  von  demselben  wirklich  ein  solches
  strafmaͤßiges  Bier  erhalten  hat.
vor  den  ordentlichen  Gerichtshoͤfen,

Art.  14.  Da  jedoch  die  Praͤsumtion
der  Alterirung  des  Biers  gegen  den  Wirth
stehet,  so  kann  diese  Regreßklage  nur  vor
den  ordentlichen  Gerichtsbehoͤrden  angebracht
und  ausgefuͤhrt  werden.

nach  vorerst  vom  Wirthe  erlegter  Etrafe.

Art.  15.  Bei  Stellung  der  Klage  muß
der  Wirth  die  wirklich  geschehene  Bezahlung
  der  ihm  von  der  Polizeibehörde  diktirten
  Strase  mittels  Beilegung  der  Qutttung
  hierüber  bescheinen,  unter  dem  Rechtsnachtheile
  der  Verwerfung  seiner  Klage.

Sekundäre  Haftung  des  Bräuers.

Art.  10.  Giebt  der  gestrafte  Wirth  der
bokal-Polizeibehörde  den  Bräuer  an,  vomn
welchem  er  das  fällig  befundene  Bier  abnahm,
  so  hat  bei  demselben  ungesäumt  eine
Kellervisitation  einzutreten.

Stease  des  fälligen  Bräuers.

Art.  17.  Findet  die  Obrigkeic  nach  gepflogenem
  Verfahren,  wie  es  Art.  1#1.#  verordnet
  ist,  den  Brduer  fällig;  so  ist  er  das.
erstemal  mit  einer  Strafe  von  do,  im  wiederholten
  Detrettungsfalle  von  g0.  im  dritten
  von  150  Gulden  unnachsichtlich  zu  belegen.


Verwerndung  derselben.

Art.  18.  Auch  der  Betrag  dieser  Strasen

  ist  dem  Lokal-Armenfonde  gewidmer.

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Art.  10.  Diese  Strafe  vereitelt  jedoch  die
Regreßklage  des  Wirthes  in  keinem  Falle.
Aufhebung  der  obrigkeltlichen  Herabsetzung  des  Sezes

zur  Strase.

Art.  20.  Die  bisher  stets  mit  zweckwidrigem
  Erfolge  von  den  Behäörden  verfügte
Sarafe  der  Herabsezung  des  Biers  erklären
Wir  hiermit  für  jeden  Fall  als  unzuläßig,
und  verbieten  Unsern  höhern  und  niedern
Behörden  ausdrücklich,  sie  anzuordnen.

Weiterer  Grad  der  Strase  des  Bräuers.

Art.  21.  Hat  ein  Brkher  in  einem  und
eben  demselben  Sudjahre  dreimal  seinem  Wirthe
  straffállig  erkanntes  Bier  gegeben,
  und  ist  gegen  diesen  Bréuer  dreimal
die  gradationsmáßige  Strafe  erkannt  worden,
  so  soll  der  Wirth  berechtiget  seyn
diesen  Bräuer  auch  unter  dem  Sudjahre
zu  verlassen,  und  das  Bier  von  einem  andern
  Bräuee  abzunehmen.  Es  kanwaber  auch
der  Bräuer  dem  Wirthe  die  weitere  Bierabgabe
  versagen,  in  dem  Falle,  wo  der  Wirth
dreimal  wegen  von  ihm  selbst,  und  ohne
Verschulden  des  Bräuers  alterirten  Biers
gestraft  worden  ist.

Verbindlichkelt  des  Wirtbes  zur  Blerabnahme  während
des  Sudjahres.

Art.  22.  Der  Fall  des  obigen  Arrikels
ausgenommen,  kann  demnach  kein  Wirth
unter  dem  Bräujahre  ausstehem,  noch  sich,
wenn  er  mit  Bier  versehen  werden  kann,
fremdes  Bier  einlegen,  und  zwar  bei  Strafe
von  do  bis  1co  Gulden,  welche  er  diesfalls