Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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len, wenn er von demselben wirklich ein sol- 
ches strafmaͤßiges Bier erhalten hat. 
vor den ordentlichen Gerichtshoͤfen, 
Art. 14. Da jedoch die Praͤsumtion 
der Alterirung des Biers gegen den Wirth 
stehet, so kann diese Regreßklage nur vor 
den ordentlichen Gerichtsbehoͤrden angebracht 
und ausgefuͤhrt werden. 
nach vorerst vom Wirthe erlegter Etrafe. 
Art. 15. Bei Stellung der Klage muß 
der Wirth die wirklich geschehene Be- 
zahlung der ihm von der Polizeibehörde dik- 
tirten Strase mittels Beilegung der Qutt- 
tung hierüber bescheinen, unter dem Rechts- 
nachtheile der Verwerfung seiner Klage. 
Sekundäre Haftung des Bräuers. 
Art. 10. Giebt der gestrafte Wirth der 
bokal-Polizeibehörde den Bräuer an, vomn 
welchem er das fällig befundene Bier ab- 
nahm, so hat bei demselben ungesäumt eine 
Kellervisitation einzutreten. 
Stease des fälligen Bräuers. 
Art. 17. Findet die Obrigkeic nach ge- 
pflogenem Verfahren, wie es Art. 1#1.# ver- 
ordnet ist, den Brduer fällig; so ist er das. 
erstemal mit einer Strafe von do, im wie- 
derholten Detrettungsfalle von g0. im drit- 
ten von 150 Gulden unnachsichtlich zu be- 
legen. 
Verwerndung derselben. 
Art. 18. Auch der Betrag dieser Stra- 
sen ist dem Lokal-Armenfonde gewidmer. 
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Art. 10. Diese Strafe vereitelt jedoch die 
Regreßklage des Wirthes in keinem Falle. 
Aufhebung der obrigkeltlichen Herabsetzung des Sezes 
zur Strase. 
Art. 20. Die bisher stets mit zweckwi- 
drigem Erfolge von den Behäörden verfügte 
Sarafe der Herabsezung des Biers erklären 
Wir hiermit für jeden Fall als unzuläßig, 
und verbieten Unsern höhern und niedern 
Behörden ausdrücklich, sie anzuordnen. 
Weiterer Grad der Strase des Bräuers. 
Art. 21. Hat ein Brkher in einem und 
eben demselben Sudjahre dreimal seinem Wir- 
the straffállig erkanntes Bier gege- 
ben, und ist gegen diesen Bréuer dreimal 
die gradationsmáßige Strafe erkannt wor- 
den, so soll der Wirth berechtiget seyn 
diesen Bräuer auch unter dem Sudjahre 
zu verlassen, und das Bier von einem an- 
dern Bräuee abzunehmen. Es kanwaber auch 
der Bräuer dem Wirthe die weitere Bierab- 
gabe versagen, in dem Falle, wo der Wirth 
dreimal wegen von ihm selbst, und ohne 
Verschulden des Bräuers alterirten Biers 
gestraft worden ist. 
Verbindlichkelt des Wirtbes zur Blerabnahme während 
des Sudjahres. 
Art. 22. Der Fall des obigen Arrikels 
ausgenommen, kann demnach kein Wirth 
unter dem Bräujahre ausstehem, noch sich, 
wenn er mit Bier versehen werden kann, 
fremdes Bier einlegen, und zwar bei Strafe 
von do bis 1co Gulden, welche er diesfalls
	        
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