Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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an  das  hiedurch  beeheikigte  Braduhaus  zu  erlegen
  haben  foll.

Art.  a3.  Daher  muß  sich  der  Wirth  zu
Michaelis  jeden  Jahrs  bei  dem  Bräuhause,
von  welchem  er  sein  Bier  für  das  nächstfolgende
  Jahr  abzunehmen  gedenkr,  darüber  ereldren.
  «

Art.  24.  Es  steht  ihm  zwar  frei,  nur
eine  bestimmte  Zahl  von  Eimern  zu  bestellen;
  alsdann  aber  ist  er  schuldig,  diese
Eimerzahl  abzunehmen  und  der  Bräuer  ist
schuldig,  sie  ihm  zu  liefern.

Art.  25.  Ist  aber  keine  bestimmte  Anzahl
  von  Eimern  paktirt,  so  wird  der  Ber
dakf  des  ganzen  Jahres  darunter  verstanden,
und  der  Wireh  darf  alsdann  nirgend  wo  anders
  Bier  abnehmen,  wie  auch  der  Bräuer
ihm  seinen  ganzen  Bedarf  zu  liefern  hat.

Art.  26.  Diese  Verträge  fiad  jedoch  nur
auf  ein  Jahr  giltig,  wenn  sie  aber  nicht
ausdrücklich  erneuert  oder  aufgehoben  werden,
so  find  sie  als  stillschweigend  auf  das  nächste
Jahr  für  erneuert  zu  betrachren.

Nothwendige  Tllgung  der  Bierschulden  vor  dem

Austritte.

Art.  37.  Der  Wirth  darf  sedoch,  so  lang
er  zu  einem  Bräuhause  schuldet,  von  demselben
  nicht  austreten.

Auch  muß  er,  falls  er  von  dem  Bräuhause
  auszutreten  gedenkt,  die  Schuld  so-Fleich
  mit  dieser  Erklärung  noch  vor  Weihnachten
  ganz  entrichten,  ausser  dessen  er  noch

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ungeachtet  der  uuter  dem  Jahre  spaͤter  geschehenen
  Tilgung  bis  Michaelis  des  naͤchstfolgenden
  Jahrs,  das  ist,  bis  zum  vollendeten
  Sudjahre  bei  dem  Braͤuhause,  dem  er
schuldete,  das  Bier  abzunehmen  verbunden
bleibt.

Summerisches  Perfshren  und  stracke  Erekutlon  bei

Blerschulden.

Art.  28.  Endlich  wollen  Wir  den  C.  29.
Unserer  Verordnung  vom  23.  Juli  1807.
über  die  allgemeine  Gleichstellung  und  Erhebungsart
  der  Bier=  und  Brantwein=  oder
Malzaufschläge  (Regierungsblatt  v.  J.  1807
S.  1293  und  1204.)  hiemit  vorbehaltlich
des  in  Unserm  künftigen  Zivil-Gesezbuche
noch  näher  zu  bestimmenden  Vorzugerechtes
der  Schulden  der  Bierwirthe  an  die  Bräuer
ernstlich  wiederholen,  und  versehen  Uns
zu  sämtlichen  Justizbehörden,  daß  sie,  so
oft  derlei  Bierschulden  eingeklagt  werden,
gegen  die  Schuldner  mit  summarischen  Verfahren
  und  stracker  Exekution  um  so  gewisser
einschreiten  werden,  als  Wir  im  Falle  der
über  Saumsal  an  Uns  gelan  zenden  Berufung
gegen  die  säumigen  Behbrden  strenge  Ahndung
  werden  eintreten  lassen.

Muͤnchen  den  25.  April  1811.

Mar  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  keniglichen  allerhoͤchsten  Befel.
Der  Generak=  Sekretár.

F.  Kobell.
(.