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Königlich-
Baierisches 650
Regierungsblatt.
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 15. Mai 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Das Recht zum Beziehen der inländischen Jahr-
märkte und die Ausstellung der Handels-Vor-
weise betreffend.!)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Baiern.
Wir haben Uns über das Recht zu Be-
ziehung der inländischen Jahrmärkte und über
die Ausstellung der deshalb nöthigen Handels-
Vorweise in Unserem geheimen Rathe Vor-
trag erstatten lassen, und beschlossen, unter
Aulhebung der bisher bestandenen alteren Ver-
ordnungen folgende allgemeine Bestimmungen
für die Zukunft festzusezen.
I.
Räcksichtlich des Rechts zur Be-
ziehung der Jahrmärkte
und zwar
A. bei Inländern.
Nach dem Grundsaze, daß ungestörte Frei-
heit des Handels im Innern des Reichs eine
unerläßliche Forderung einer guren Staats--
wirthschaft ist, und daß die Regierung alle
Hindernisse entfernen müsse, welche hierin die
sreie Regsamkeit und Industrie der Staats-
einwohner beschränken könnten, sollen
1) alle Produzenten roher Erzeugnisse,
a)) die privilegirten Fabrikanten,
3) alle Künstler und Professionisten, die
zur Ausübung einer Kunst oder eines
Handwerks durch Erlangung einer förm-
lichen Konzession oder des Meisterrechts
berechtiget sind,
zur Beziehung der inländischen Jahrmärkte
in allen Kreisen des Königreichs, ohne Unter-
schied ihres Wohnsizes, vollkommen befuge
seyn. Dieses nämliche Befugniß soll aber
4) auch den sogenannten Selbsterzeurs
gern, das heißt, solchen Personen,
welche ohne förmlich erlernte Kunst oder
Profession, geringere Gattungen von
Waaren verfertigen, z. B. Krbe,
Strümpfe, Hauben, allerlei Holzwaa-
ren und dergl., ungehindert zustehen,
da Wir nicht gesonnen sind, die freie Thätig=
keit und Erwerbs-Spekulation Unserer Unter=
thanen, wenn sie sich auch nur in geringen
Gegenständen dussert, zu stören; und da einer
wachsamen Polizei Mittel genug zu Gebote
slehen, Individuen, welche sich nach Endi-
gung der Jahrmärkte einer herumschweifenden
Lebensarc, dem Bettel und Müssiggange erge-
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