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ein angesessenen Buch- und kLandkarten-Haͤnd-
lern, Buckdruckern, Buchbindern, Kupfer-
stechern und Steindruckern tc. bei Vermeidung
Unserer allerhöchsten Ungnade, und einer
Strafe von 100 Dukaten, wovon die eine
Hälste Unserm Aerar, die andere Hälfte
dem Verleger zufallen solle, wider Wissen
und Willen des erwähnten Verlegers die oben-
gedachten Karten weder nachzudrucken, auf
Kupfer oder Stein nachzustechen, oder zu ver-
kaufen weder in kleimerem noch grösserem For-
mate, weder ganz, noch stückweise, unter
welchem Namen es immer wäre, noch den
Verkauf fremder Nachdrücke oder Nachstiche
zu übernehmen, oder auf irgend eine Art zu
begünstigen.
Hiernach weisen Wir sämeliche Obrig-
keiten Unsers Königreichs an, obengenannten
Verleger gegen alle Beeinträchrigung kräftigst
zu schuüzen, die ihnen angezeigten Nachdrücke
oder Nachstiche sagleich wegnehmen, und dem
rechtmässigen Verleger zu seiner sreien Dispo-
sition zustellen zu lassen.
Wir gestatten, daß dieses Privilegium zu
Jedermanns Nachricht und Warnung der an-
geführten Karten-Ausgabe beygefügt werden
düurfe: auch soll selbes in gleicher Absicht durch
Unser Regierungeblatt bekannt gemacht werden.
Zu dessen Urkume haben Wir diesen Brief
eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm
größern geheimen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben in Unserer Haupt = und Resi-
denz= Stadt München den zwanzigsten April
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im Eintausend acht hundert und eilften, Un-
serer Regierung im sechsten Jahre.
Max Jose pbh.
Graf von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhdchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuͤller.
(Die Errichtung einer Posthalterei zu Holzkir-
chen betreffend. )
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wuhaben auf den an Uns erstatteren Vor-
trag beschlossen, zu Holzkirchen, im bandge-
richte Wolfertshausen eine Unterlagpost anzu-
legen, und dieselbe dem Bierbräuer Jakob
Hollfeld zu übertragen. Die Post-Entfer-
nung von Holzkirchen nach München sezen
Wir auf eine doppelte Post fest. Oie Gens“
ral: Post, Dirrektion hat hienach das Geeig-
nete zu versügen. München den g. Mai 1811.
Max Josepb.
Graf von Monegelas.
Uuf kdniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekrerär
Baumuller.
Die Schuzblattern = Impfung betreffend.)
Da es sich gezeigt hat, daß ohnerachter
der sehr bestimmten Vorschriften des allerhöch-
sten Schuzblattern= Gesezes vom 36. August
1807 in Hinsicht der Zeit der Impfpflichrig=
keit der Kinder hin und wieder immer noch
Irrungen und Zweifel obwalten, so wird hrer;
mit bekannt gemacht, daß am 1. Juli eines
jeden Jahres alle Kinder, welche vor diesem