Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ein angesessenen Buch- und kLandkarten-Haͤnd- 
lern, Buckdruckern, Buchbindern, Kupfer- 
stechern und Steindruckern tc. bei Vermeidung 
Unserer allerhöchsten Ungnade, und einer 
Strafe von 100 Dukaten, wovon die eine 
Hälste Unserm Aerar, die andere Hälfte 
dem Verleger zufallen solle, wider Wissen 
und Willen des erwähnten Verlegers die oben- 
gedachten Karten weder nachzudrucken, auf 
Kupfer oder Stein nachzustechen, oder zu ver- 
kaufen weder in kleimerem noch grösserem For- 
mate, weder ganz, noch stückweise, unter 
welchem Namen es immer wäre, noch den 
Verkauf fremder Nachdrücke oder Nachstiche 
zu übernehmen, oder auf irgend eine Art zu 
begünstigen. 
Hiernach weisen Wir sämeliche Obrig- 
keiten Unsers Königreichs an, obengenannten 
Verleger gegen alle Beeinträchrigung kräftigst 
zu schuüzen, die ihnen angezeigten Nachdrücke 
oder Nachstiche sagleich wegnehmen, und dem 
rechtmässigen Verleger zu seiner sreien Dispo- 
sition zustellen zu lassen. 
Wir gestatten, daß dieses Privilegium zu 
Jedermanns Nachricht und Warnung der an- 
geführten Karten-Ausgabe beygefügt werden 
düurfe: auch soll selbes in gleicher Absicht durch 
Unser Regierungeblatt bekannt gemacht werden. 
Zu dessen Urkume haben Wir diesen Brief 
eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm 
größern geheimen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben in Unserer Haupt = und Resi- 
denz= Stadt München den zwanzigsten April 
  
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im Eintausend acht hundert und eilften, Un- 
serer Regierung im sechsten Jahre. 
Max Jose pbh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdulglichen allerhdchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
Baumuͤller. 
  
(Die Errichtung einer Posthalterei zu Holzkir- 
chen betreffend. ) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wuhaben auf den an Uns erstatteren Vor- 
trag beschlossen, zu Holzkirchen, im bandge- 
richte Wolfertshausen eine Unterlagpost anzu- 
legen, und dieselbe dem Bierbräuer Jakob 
Hollfeld zu übertragen. Die Post-Entfer- 
nung von Holzkirchen nach München sezen 
Wir auf eine doppelte Post fest. Oie Gens“ 
ral: Post, Dirrektion hat hienach das Geeig- 
nete zu versügen. München den g. Mai 1811. 
Max Josepb. 
Graf von Monegelas. 
Uuf kdniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekrerär 
Baumuller. 
  
Die Schuzblattern = Impfung betreffend.) 
Da es sich gezeigt hat, daß ohnerachter 
der sehr bestimmten Vorschriften des allerhöch- 
sten Schuzblattern= Gesezes vom 36. August 
1807 in Hinsicht der Zeit der Impfpflichrig= 
keit der Kinder hin und wieder immer noch 
Irrungen und Zweifel obwalten, so wird hrer; 
mit bekannt gemacht, daß am 1. Juli eines 
jeden Jahres alle Kinder, welche vor diesem
	        
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