Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

65  Königlich-Baierisches  60

Retgierungssblat  t.

 

V.  Stück.  München,  Mittwoch  den  16.  Jaͤnner  i811.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Dle  Quarta-  Scolarum  betrefsend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

W..  haben  Uns  auf  den  Vortrag  Unseres
  Ministeriums  des  Innern  bewogen  gefunden,
  in  Hinsicht  der  Ouarta-Scolorum,
welche  mitrels  Reskripts  vom  18.  Mai  1803
in  Unseren  altbaierischen  Staaten  eingeführe
wurde,  zu  verordnen:

1)  Die  Ouarta-Scolarum  soll  künstighin,
so  wie  in  den  altbaierischen,  auch  in  den
neu:  adquirirten  Landen  und  Gebicts-Theilen
  Unseres  Königreiches  eingeführt,  und

die  Landgerichte  zu  deren  Erhebung  in  jedem
  geeigneten  Falle,  nach  den  im  Regierungsblatte
  vom  Jahre  18o3  Stück  XlIX.
S.  20  8.  und  Stück  XXXIX.  S.70“,  angegebenen
  näherrn  Bestimmungen,  angewiesen
  werden.

2)  Die  von  den  Landgerichten  einzuhebenden

Quoten  sind  von  denselben  jederzeit  jener
Distrikts-Stiftungs  Mdministratien  ihres
Kreises  zur  Verwalrung  und  Verrechnung
inzusenden,  welche  auch  mit  der  Perception,
  und  Administration  der  Kreis-Schul-Dotarions=
  Rate  beauftragt  ist.

3)  Zu  gleicher  Zeit  haben  die  Landgerichte

über  die  jedesmahl  der  Stiftungs-Administration
  zugesendeten  Summe  einen  Anzeigs-Bericht
  an  ihr  respekeiven  General=Kreis-Kommissariate
  zu  erstatten,  und
diese  haben

4)  alljährlich  die  zweckmässigste  Verwendung

des  von  allen  ihren  sämrlichen  Landgerichten
  während  des  Jahres  eingehobenen  ganzen
  Betrages  zu  begutachten,  mit  vorzuͤglicher
  Rücksichtrahme  auf  jene  Schul-Distrikte
  oder  Schulorte,  von  woher  die
meisten  oder  die  ergiebigsten  Beiträge  geflossen
  sind.

Diese  allgemein  zu  beobachtenden  Anordnungen

  werden  durch  das  Regierungsblatt  öfsentlich
  bekannt  gemachr.

München  den  31.  Dezember  1810.
Mar  Joseph.
Graf  von  Moncgelas.
Auf  knislichen  allerbdchsten  Befehl
der  Generak-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Besteuerung  der  Geistlichkeit  berreffend)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Aus  den  von  Unseren  Finanz-Direktionen

eingesendeten  Verzeichnissen  der  Pfarreien  und
Beneßzien,  für  welche  in  Folge  Unserer  allgemeinen
  Verordnung  vom  190.  Juni  v.  J.

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