65 Königlich-Baierisches 60
Retgierungssblat t.
V. Stück. München, Mittwoch den 16. Jaͤnner i811.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Quarta- Scolarum betrefsend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W.. haben Uns auf den Vortrag Unseres
Ministeriums des Innern bewogen gefunden,
in Hinsicht der Ouarta-Scolorum,
welche mitrels Reskripts vom 18. Mai 1803
in Unseren altbaierischen Staaten eingeführe
wurde, zu verordnen:
1) Die Ouarta-Scolarum soll künstighin,
so wie in den altbaierischen, auch in den
neu: adquirirten Landen und Gebicts-Theilen
Unseres Königreiches eingeführt, und
die Landgerichte zu deren Erhebung in jedem
geeigneten Falle, nach den im Regierungsblatte
vom Jahre 18o3 Stück XlIX.
S. 20 8. und Stück XXXIX. S.70“, angegebenen
näherrn Bestimmungen, angewiesen
werden.
2) Die von den Landgerichten einzuhebenden
Quoten sind von denselben jederzeit jener
Distrikts-Stiftungs Mdministratien ihres
Kreises zur Verwalrung und Verrechnung
inzusenden, welche auch mit der Perception,
und Administration der Kreis-Schul-Dotarions=
Rate beauftragt ist.
3) Zu gleicher Zeit haben die Landgerichte
über die jedesmahl der Stiftungs-Administration
zugesendeten Summe einen Anzeigs-Bericht
an ihr respekeiven General=Kreis-Kommissariate
zu erstatten, und
diese haben
4) alljährlich die zweckmässigste Verwendung
des von allen ihren sämrlichen Landgerichten
während des Jahres eingehobenen ganzen
Betrages zu begutachten, mit vorzuͤglicher
Rücksichtrahme auf jene Schul-Distrikte
oder Schulorte, von woher die
meisten oder die ergiebigsten Beiträge geflossen
sind.
Diese allgemein zu beobachtenden Anordnungen
werden durch das Regierungsblatt öfsentlich
bekannt gemachr.
München den 31. Dezember 1810.
Mar Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf knislichen allerbdchsten Befehl
der Generak-Sekretär
F. Kobell.
(Die Besteuerung der Geistlichkeit berreffend)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Aus den von Unseren Finanz-Direktionen
eingesendeten Verzeichnissen der Pfarreien und
Beneßzien, für welche in Folge Unserer allgemeinen
Verordnung vom 190. Juni v. J.
(7)